Neue Regeln für Beschäftigungsbewilligungen von Asylwerbern
Änderungen der Beschäftigungsbewilligungen für Asylwerber im Rechtsmittelverfahren durch Asylrechtsnovelle seit Juni 2026
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Was ändert sich mit dem Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz?
Mit Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz (AMPAG) am 12. Juni 2026 wurden mehrere EU-Vorgaben des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) in nationales Recht umgesetzt.
Neben Änderungen im Asylverfahren ergeben sich daraus auch wesentliche Folgen für die Beschäftigung von Asylwerbern in Unternehmen: Bisher konnten Asylwerber, die seit mindestens drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen waren und über deren Antrag noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, mit Beschäftigungsbewilligung des AMS beschäftigt werden – sofern für die Stelle keine andere arbeitslos gemeldete Person vermittelt werden konnte.
Seit Umsetzung des AMPAG werden bei negativen erstinstanzlichen Asylbescheid keine neuen Beschäftigungsbewilligungen mehr für Asylwerber in Rechtsmittelverfahren erteilt und bestehende Bewilligungen nicht verlängert.
Beschäftigungsbewilligungen sind daher nur noch möglich, solange kein erstinstanzlicher negativer Asylbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vorliegt und das Verfahren höchstens sechs Monate dauert. Bei längerer Verfahrensdauer ist eine Bewilligung nur zulässig, wenn die Verzögerung nicht dem Antragsteller zuzurechnen ist; dies prüft das AMS unter Einbindung des BFA.
Was bedeutet dies für die Praxis?
Erlischt die Beschäftigungsbewilligungen für Asylwerber am Tag der negativen erstinstanzlichen Entscheidung?
Bestehende Beschäftigungsbewilligungen bleiben aufrecht. Diese dürfen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht widerrufen werden, laufen aber mit dem Ablaufdatum aus. Eine neue Beschäftigungsbewilligung wird nicht ausgestellt, somit ist auch kein Arbeitgeberwechsel möglich.
Gibt es eine Möglichkeit den Asylwerber weiter zu beschäftigen?
Wird rechtzeitig vor Ablauf der Beschäftigungsbewilligung ein Verlängerungsantrag beim AMS eingebracht, gilt die Beschäftigungsbewilligung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Verlängerungsantrag.
Wie erfährt der Betrieb von einer negativen Entscheidung, wenn der Asylwerber es nicht von sich aus dem Betrieb sagt?
Sofern der Asylwerber einer Beschäftigung nachgeht, wird eine negative Entscheidung über einen Asylantrag vom BFA an das AMS übermittelt.
Im Falle von Fragen stehen die Experten des Rechtsservice ihrer Landeskammer für Beratung und Unterstützung zur Verfügung.