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Eine Person in einem weißen Hemd und einem Namensschild stellt einen Teller mit kleinen Kuchen auf einen Tisch. Auf dem Tisch sind weitere Teller mit anderen Speisen. Daneben stehen gestapelte Teller.
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Hotellerie, Fachverband

Flexible Beschäftigungsformen in Gastronomie und Hotellerie

Beschäftigungsformen zur Abfederung eines kurzfristigen Arbeitsanfalls bzw. von Arbeitsspitzen in der Gastronomie und in Beherbergungsbetrieben

Lesedauer: 7 Minuten

14.10.2026
Teilzeitbeschäftigung, geringfügige Beschäftigung, fallweise Beschäftigung und Arbeitskräfteüberlassung ermöglichen einen flexiblen Personaleinsatz in Gastronomie und Hotellerie. Bei jeder der Beschäftigungsformen sind besondere arbeitsrechtliche Regelungen sowie Bestimmungen zur Sozialversicherung, Lohnsteuer und Anmeldung zu berücksichtigen.

Beschäftigungsmodelle

Gerade die Hotellerie und Gastronomie ist in besonderem Maß auf einen flexiblen Personaleinsatz angewiesen. Die Nachfrage nach Dienstleistungen unterliegt starken kurzfristigen Schwankungen und ist häufig von Wetter, Saison, Veranstaltungen oder spontanen Buchungen abhängig.

Gleichzeitig müssen Betriebe ihre Leistungen in gleichbleibend hoher Qualität erbringen und können Gästeaufkommen nicht einfach auf einen späteren Zeitpunkt verschieben. Fehlen in Spitzenzeiten ausreichend Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, drohen Umsatzeinbußen, Einschränkungen des Angebots oder die Ablehnung von Reservierungen und Veranstaltungen.

Um einem kurzfristigen Arbeitsanfall abzudecken, stehen folgende Beschäftigungsmodelle zur Verfügung, die in weiterer Folge näher ausgeführt werden:

  • Teilzeitbeschäftigung
  • Geringfügige Beschäftigung
  • Fallweise Beschäftigung
  • Arbeitskräfteüberlassung

1. Teilzeitbeschäftigung

Die Teilzeitbeschäftigung ist ein befristetes bzw. unbefristetes Arbeitsverhältnis, auf welches die entsprechenden gesetzlichen und kollektivvertraglichen Normen des Arbeitsrechts anwendbar sind. 

Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die gesetzlich bzw. kollektivvertraglich festgelegte Normalarbeitszeit von 40 Stunden unterschritten wird. 

Teilzeitbeschäftigte können – sofern vereinbart – bis zum Ausmaß von 40 Wochenstunden Mehrarbeit leisten. Das kann genutzt werden um einen kurzfristen Arbeitsbedarf abzudecken.

1.1. Arbeitsrechtliche Eckpunkte der Teilzeitbeschäftigung

Das Ausmaß der wöchentlichen Arbeitszeit ist mit dem/der Arbeitnehmer:in zu vereinbaren. Fehlt eine Vereinbarung über das wöchentliche Arbeitszeitausmaß liegt eine gesetzwidrige "Arbeit auf Abruf" vor.

Achtung

Änderungen des wöchentlichen Arbeitszeitausmaßes müssen schriftlich vereinbart

Im Falle einer Durchrechnungsvereinbarung gem. Art V KV für Arbeinehmer:innen im Hotel- und Gastgewerbe endet der Durchrechnungszeitraum mit Veränderung des Arbeitszeitausmaßes

Die Lage der wöchentlichen Arbeitszeit (= uhrzeitmäßige Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage) ist bei Vertragsabschluss zu vereinbaren. Änderungen sind bei Vorliegen folgender Voraussetzungen möglich:

  • Es aus objektiven, in der Art der Arbeitsleistung gelegenen Gründen sachlich gerechtfertigt ist.
  • Dem/der Arbeitnehmer:in die Lage der Normalarbeitszeit für die jeweilige Woche mindestens zwei Wochen im Vorhinein mitgeteilt wird.
  • Berücksichtigungswürdige Interessen der Arbeitnehmer:innen dieser Einteilung nicht entgegenstehen und
  • keine Vereinbarung entgegensteht.
Hinweis
In unvorhersehbaren Fällen kann zur Verhinderung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteiles von der Zwei-Wochen-Frist abgegangen werden.

1.2. Mehrarbeit

Teilzeitbeschäftigte können – sofern vereinbart und unter Berücksichtigung der Regelungen des Arbeitszeitgesetzes (AZG) – bis zum Ausmaß von 40 Wochenstunden Mehrarbeit leisten. So kann bei Bedarf ein kurzfristig erhöhter Arbeitsbedarf abgedeckt werden. 

Die grundsätzliche Bereitschaft zur Leistung von Mehrarbeit ist mit dem/der Arbeitnehmer:in im Arbeitsvertrag zu vereinbaren.

 Wird Mehrarbeit geleistet, kann diese im Kalendervierteljahr – bzw. einem vereinbarten 3-Monats-Zeitraum – mittels 1:1 Zeitausgleich ausgeglichen werden. Erfolgt dies nicht, ist der Mehrarbeitszuschlag von 25 % zu berücksichtigen. 

Alternativ zur gesetzlichen Regelung kann die im Kollektivvertrag für Arbeitnehmer:innen im Hotel- und Gastgewerbe geregelte Durchrechnung vereinbart werden. Für unbefristete Arbeitsverhältnisse beträgt der Durchrechnungszeitraum 6 Monate, befristete Arbeitsverhältnisse bis zu 9 Monaten können für die Dauer der Befristung durchgerechnet werden. 

Hinweis
Regelmäßige Mehrarbeitsstunden erhöhen den Anspruch auf Sonderzahlungen.

1.3. Lohnsteuer und Sozialversicherung

Es fallen alle Steuern und SV-Abgaben der unselbstständigen Beschäftigung an.

Anmeldung zur Pflichtversicherung

Der/Die Arbeitnehmer:in ist vor Arbeitsbeginn vom Arbeitgeber via ELDA der Pflichtversicherung zu melden. Die monatliche Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM) hat bis zum 15. nach Ablauf des Beitragsmonats zu erfolgen.  

2. Geringfügige Beschäftigung

2.1. Arbeitsrecht

Die geringfügige Beschäftigung ist arbeitsrechtlich eine Form der Teilzeitbeschäftigung. Zu den Details siehe Punkt 1.

2.2. Sozialversicherung1

Sozialversicherungsrechtlich liegt eine geringfügige Beschäftigung vor, wenn die Höhe des Entgelts einen gesetzlich festgelegten Grenzbetrag nicht überschreitet2. Die Geringfügigkeits­grenze beträgt im Jahr 2026 monatlich 551,10 Euro. Liegt eine geringfügige Beschäftigung vor, besteht nur eine Pflichtversicherung in der in der Unfallversicherung3.

Hinweis
Die tägliche Geringfügigkeitsgrenze wurde mit 1.1.2017 abgeschafft.

Mehrfachbeschäftigung

Hat ein/e  Arbeitnehmer:in mehrere Beschäftigungsverhältnisse, sind für jede Beschäftigung die Sozialversicherungsbeiträge so zu entrichten, als wenn daneben kein weiteres Beschäftigungsverhältnis bestünde.

Hinweis
Liegt beim Arbeitnehmer neben der geringfügigen Beschäftigung ein weiteres vollversicherungspflichtiges oder geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vor, werden dem Arbeitnehmer Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge von der Krankenkasse im Nachhinein vorgeschrieben (14,12 Dienstnehmerbeitrag % + 0,5 % AK-Beitrag). Alternativ kann auch eine monatliche Beitragszahlung mit der ÖGK vereinbart werden.

Beim Arbeitgeber fällt der pauschalierte Arbeitgeberbeitrag zur Kranken- und Pensionsversicherung in Höhe von 19,4 % (ab 1.1.2027: 23 %) an, wenn mehr als eine geringfügig beschäftigte Person beschäftigt und in Summe das 1,5fache der Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird. 

Anmeldung zur Pflichtversicherung 

Der/Die Arbeitnehmer:in ist vor Arbeitsbeginn vom Arbeitgeber via ELDA der Pflichtversicherung als zu melden. Im Anmeldeformular ist die Frage nach "eringfügig beschäftigt" mit "Ja" zu beantworten. Die monatliche Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM) hat bis zum 15. nach Ablauf des Beitragsmonats zu erfolgen. Geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer:innen können einmal jährlich pauschal abgerechnet werden. Die mBGM für geringfügig Beschäftigte muss dennoch übermittelt werden. 

2.3. Lohnsteuer

Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung einzubehalten und abzuführen.

Bei Mehrfachbeschäftigung ist für die endgültige Berechnung der Einkommenssteuer das Gesamteinkommen des Arbeitnehmers maßgeblich. Dieses ist bei mehreren Arbeitsverhältnissen mittels Arbeitnehmerveranlagung dem Finanzamt bekannt zu geben. Für die jährliche Steuerberechnung werden alle Löhne (ohne Sonderzahlungen) addiert. Liegt der Betrag abzüglich Sozialversicherungsbeiträge (und möglicherer anderer Ausgaben) unter 14.769 Euro (Wert 2026), ist mit keiner Steuernachzahlung zu rechen.

3. Fallweise Beschäftigung

3.1. Arbeitsrecht

Bei der fallweisen Beschäftigung handelt es sich um ein mit einem Tag befristetes Arbeitsverhältnis, bei dem Mitarbeiter  

  • in unregelmäßiger Folge,
  • tageweise (zumindest kürzer als eine Woche),
  • beim selben Arbeitgeber beschäftigt sind.

Mindestlohn/-gehalt

Der Kollektivvertrag für Arbeitnehmer:innen im Hotel- und Gastgewerbe sieht für fallweise Beschäftigte eine/n Mindestlohn/-gehalt in Höhe von 120 % des kollektivvertraglichen Mindestlohns/-gehalts der entsprechenden Lohn-/Beschäftigungsgruppe vor.

3.2. Sozialversicherung

In der Sozialversicherung gilt jede fallweise Beschäftigung als eigenes Dienstverhältnis. Für die sozialversicherungsrechtliche Betrachtung ist jenes Entgelt heranzuziehen, das für den jeweiligen Kalendertag tatsächlich auszuzahlen ist. Liegt die Entgeltsumme des betreffenden Kalendertags für die fallweise Beschäftigung unter der Geringfügigkeitsgrenze (2026: € 551,10 brutto), gilt das Dienstverhältnis als geringfügige Beschäftigung und es besteht keine Kranken- und Pensionsversicherungspflicht, sondern nur Teilversicherung in der Unfallversicherung.

Achtung

Ist bei Mehrfachbeschäftigung die Summe des monatlichen Einkommens des Arbeitnehmers höher als die monatliche Geringfügigkeitsgrenze, entsteht neben der Unfallversicherung auch eine Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung.  Die entsprechenden Beiträge werden von der Krankenkasse im Nachhinein vorgeschrieben (14,12 Dienstnehmerbeitrag % + 0,5 % AK-Beitrag).

Jede fallweise Beschäftigung gilt als eigenständiges Dienstverhältnis. Somit fällt auch bei geringfügiger fallweiser Beschäftigung der pauschalierte Arbeitgeberbeitrag zur Kranken- und Pensionsversicherung in Höhe von 19,4 % (ab 1.1.2027: 23 %) an, wenn mehr als eine geringfügig beschäftigte Person beschäftigt wird und in Summe das 1,5fache der Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird. 

Anmeldung zur Pflichtversicherung4

Für fallweise Beschäftigten muss für jeden einzelnen geplanten Beschäftigungstag eine eigene "Anmeldung fallweiser Beschäftigter" erstattet werden. Diese wirkt als Vor-Ort-Anmeldung und hat grundsätzlich elektronisch über ELDA zu erfolgen. Tritt der Arbeitnehmer das Dienstverhältnis nicht an, ist eine Stornierung erforderlich. Die endgültige An- oder Abmeldung ist als mBGM (grundsätzlich bis zum 7. des Folgemonats) für fallweise Beschäftigte zu erstatten.

3.3. Lohnsteuer

Siehe Punkt 2.3.

4. Arbeitskräfteüberlassung (Personalleasing)

Wenn der Personalbedarf stark schwankt und administrativer Aufwand vermieden werden soll, kann Personal über die Arbeitskräfteüberlassung bezogen werden.

Bei der Arbeitskräfteüberlassung stellt ein Arbeitgeber (Überlasser) seine Arbeitskräfte einem anderen Arbeitgeber (Beschäftiger) zur Erbringung von Arbeitsleistungen zur Verfügung. Die überlassenen Arbeitskräfte sind in den Beschäftigerbetrieb eingegliedert und unterliegen den fachlichen und organisatorischen Anweisungen des Beschäftigers.

Für die überlassenen Arbeitskräfte gilt grundsätzlich der Kollektivvertrag für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung. Für die Dauer der Beschäftigung kommen auch wichtige Bestimmungen des Kollektivvertrages des Beschäftigerbetriebes zur Anwendung. Das gilt für arbeitszeitrechtliche Bestimmungen sowie für das kollektivvertragliche Entgelt, wenn es höher ist als nach dem Kollektivvertrag der Arbeitskräfteüberlasser. 

Unmittelbarer Arbeitgeber der zu überlassenden Arbeitskräfte ist der Überlasser. Er schließt den Arbeitsvertrag ab und ist für die Auszahlung des Entgelts sowie für Ermittlung und Abfuhr der Sozialversicherungsbeiträge zuständig.

1 https://www.oegk.at/cdscontent/?contentid=10007.904614&portal=oegkdgportal

2 § 5 Abs 2 ASVG

3 Ergänzend gibt es die Möglichkeit zur freiwilligen Selbstversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung; Link

4 Fragen-Antworten-Katalog (FAQ) zur mBGM; Prinz, Personalverrechnung in der Praxis (2024) Seite 1121ff.

Stand: 09/2026


Hinweis: Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr. Bitte beachten Sie, dass eine Haftung des Fachverbandes sowie deren Mitarbeiter:innen nicht übernommen wird. Diese Information ersetzt nicht die Beurteilung durch die zuständige Behörde bzw. die Beratung durch einen Steuerberater.