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Im rechten Bildteil ist ein Teil einer Personenwaage zu sehen, die auf einem braun-marmorierten Parkettboden steht. Der Zeiger der mechanischen  Waage ist im Fokus.
© Win Nondakowit | stock.adobe.com
Sparte Transport und Verkehr

EU 2026–2029:  Maße & Gewichte

Teil des Positions- und Strategiepapiers für Transport und Verkehr

Lesedauer: 3 Minuten

18.09.2026
Dieses Kapitel des Positions- und Strategiepapiers der Verkehrswirtschaft thematisiert die Überarbeitung der Richtlinie zu Gewichten und Abmessungen von Straßenfahrzeugen. Im Fokus stehen Anpassungen für emissionsfreie Fahrzeuge, Schienenkompatibilität, kranbare Sattelauflieger, Lang-LKW, Autotransporter, Busse und Sattelschlepper.

13. Überarbeitung der Richtlinie zu Gewichten und Abmessungen

Rechtsakt / Stand Gesetzgebungsprozess: Vorschlag für eine Änderung der Richtlinie (EG) 96/53/EG zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr, im Dezember 2025 haben die Trilogverhandlungen begonnen; Verfahrensnummer: 2023/0265/COD.

I.  Allgemeine Anmerkungen

Wir begrüßen ausdrücklich die Überarbeitung der Richtlinie über Gewichte und Abmessungen mit dem Hauptziel, das zulässige Gesamtgewicht für emissionsfreie Fahrzeuge, um das Gewicht alternativer Kraftstofftechnologien zu erhöhen. Dieser Schritt ist notwendig, um den Übergang zu emissionsfreien Fahrzeugen nicht zu behindern und den Energieeinsatz pro Transportmenge zu reduzieren.

Besonders erfreulich ist auch, dass unsere Forderung, 5-Achs-Solo-LKW mit 40 Tonnen einzuführen, im Vorschlag der EU-Kommission abgebildet ist. Nachdem der 5-Achs-Solo-LKW mit 40 Tonnen im letzten Kompromissvorschlag keine Erwähnung mehr findet fordern wir ausdrücklich, diesen wieder aufzunehmen.

II.  Konkrete Vorschläge

Die aktuelle Verkehrspraxis zeigt, dass das starre System von Achslasten und höchstzulässigem Gesamtgewicht nicht der Praxis entspricht, Anpassungen der maximal zulässigen Abmessungen und Gewichte von LKW und Bussen jedoch zur Effizienzsteigerung notwendig sind.

  • 5-Achs-Solo-LKW mit 40 Tonnen
    Diese LKW sind effizienter und damit umweltschonender. Zudem bringen sie aufgrund der höheren Ladekapazität und Stabilität, der besseren Manövrierfähigkeit und Traktion und der reduzierten Straßenbelastung, wesentliche Vorteile mit sich.

  • Schienenkompatibilität
    Die Richtlinie gewinnt auch insbesondere im Kontext der Förderung schienengestützter multimodaler Transportketten an Relevanz. Dies erfordert die Anpassung von Lastkraftwagen und Anhängern hinsichtlich des Gewichts, der Abmessungen und Kranbarkeit, um eine Schienenkompatibilität zu gewährleisten.

  • Höhere Gewichtsgrenze für kranbare Sattelauflieger
    Um Anreize zu schaffen mehr kranbare Auflieger einzusetzen und um die Verlagerung der Fracht auf die Schiene zu erleichtern, fordern wir ein höheres Gewichtslimit (41 Tonnen) für kranbare Sattelauflieger auch für Einsätze außerhalb des Kombinierten Verkehrs auf EU-Ebene.

  • „Lang-LKW“
    Um CO2-Einsparungen im Verkehr zu erreichen und die Effizienz des Transportvorgangs zu steigern, könnte der Einsatz von „Lang-LKW“ nach deutschem Vorbild geprüft werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Lang-Lkw mit einem größeren Transportvolumen höchstens auf ausgewählten Strecken bei Einhaltung der aktuell geltenden höchstzulässigen Gesamtgewichte eingesetzt werden dürfen, und zwar als Ergänzung und nicht als Konkurrenzierung des bestehenden Angebots im Schienengüterverkehr. Die Einführung von Gigalinern hingegen wird in Österreich als nicht realisierbar erachtet.

  • Maße für Autotransporter
    Auch die Maße für Autotransporter sollten im Sinne der Effizienzsteigerung und CO2-Einsparung, angepasst werden. Wenn diese beispielsweise um lediglich 60 cm verlängert werden, könnten zwei Fahrzeuge mehr transportiert werden.

  • 12,5t Achslast bei batterieelektrischen Fahrzeugen
    Wir fordern die Erhöhung der Achslast bei batterieelektrischen Fahrzeugen auf 12,5t, wie im Kommissionsvorschlag ursprünglich vorgesehen.Weil die Batterien das Fahrzeuggewicht und insbesondere die Belastung der Antriebsachse deutlich erhöhen; die Anhebung auf 12,5 Tonnen soll diesen technischen Mehrbedarf ausgleichen, ohne die Nutzlast batterieelektrischer Fahrzeuge zu verringern.

  • Maximale Achslast
    Bei der Einhaltung des maximal zulässigen Gesamtgewichts sollte die maximale Achslast, also die vom Hersteller angegebene höchste technisch mögliche Achslast, als Grundlage für die Ermittlung der Achslast herangezogen werden und nicht, wie derzeit üblich, die höchstzulässige Achslast.

  • Doppelgelenkbusse
    Wir fordern eine Erhöhung bzw. Angleichung der Längenmaße von Doppelgelenkbussen und Bussen mit Anhänger zu überlangen Doppelgelenktrolleybussen (25m).

  • Sattelschlepper
    Bei den Maßen von Sattelschleppern sollten Veränderungen vorgenommen werden, damit diese mit aerodynamischen Bauteilen versehen werden können.

  • Alternativ betriebene zweiachsige Busse (M3) 
    Bei zweiachsigen Omnibussen mit alternativem Antrieb soll das derzeit höchstzulässige Gewicht von 19.500 kg um das zusätzliche, für die alternative Antriebstechnik erforderliche Gewicht angehoben werden