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Lächelnde Person lehnt sich auf Fahrerseite aus Auto und hält Führerschein und Autoschlüssel in Händen
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Gültigkeit und Umschreibung des Papierführerscheins

Welche Frist ist zu beachten? Wie ist vorzugehen, wenn man den Führerschein umschreiben lassen möchte?

Lesedauer: 3 Minuten

Stand: 06.10.2026

Papierführerscheine (sowie Scheckkartenführerscheine), die vor dem 19.1.2013 ausgestellt wurden, bleiben grundsätzlich bis einschließlich 19.1.2033 gültig. Bis spätestens zu diesem Zeitpunkt müssen sie in einen aktuellen Scheckkartenführerschein umgeschrieben werden (auch wenn dieses Fristende nicht im Führerscheindokument eingetragen ist). Die Gültigkeit bis 2033 setzt natürlich voraus, dass nicht aus anderen Gründen eine kürzere Befristung der Lenkberechtigung eingetragen ist. Auch die Angaben im Führerschein müssen noch lesbar bzw. der Inhaber auf dem Foto eindeutig erkennbar sein.

Scheckkartenführerscheine, die ab dem 19.1.2013 ausgestellt wurden oder werden, sind grundsätzlich auf 15 Jahre befristet. Dabei handelt es sich um eine administrative Gültigkeitsdauer des Dokuments. Anlässlich der Erneuerung sind im Regelfall weder eine ärztliche Untersuchung noch eine Fahrprüfung erforderlich. Davon unberührt bleibt, dass die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kfz jederzeit gegeben sein muss. Bei konkreten Zweifeln kann die Führerscheinbehörde ein amtsärztliches Gutachten verlangen.

Bis zum 19.1.2033 besteht bei einem weiterhin gültigen Papierführerschein grundsätzlich keine vorzeitige Umtauschpflicht. Ein freiwilliger Umtausch in einen Scheckkartenführerschein ist jedoch jederzeit möglich.

In Österreich werden nur mehr Scheckkartenführerscheine ausgegeben. Muss ein Papierführerschein geändert, ersetzt oder neu ausgestellt werden, etwa wegen einer Erweiterung der Lenkberechtigung, einer Namensänderung, einer Beschädigung, eines Verlusts oder einer Erneuerung wegen fehlender Erkennbarkeit auf dem Foto, wird daher grundsätzlich ein Scheckkartenführerschein ausgestellt. 

Verfahrensablauf

Der Umtausch ist bei der zuständigen Behörde zu beantragen. Der Antrag kann bei jeder Führerscheinbehörde in Österreich gestellt werden. Das erforderliche Antragsformular erhält man direkt vor Ort. Es wird auch im Internet zur Verfügung gestellt. Den neuen Führerschein erlangt man durch folgende Vorgehensweisen, zwischen denen man wählen kann:

Den neuen Führerschein erlangt man durch folgende Vorgehensweisen, zwischen denen man wählen kann: 

  • Der alte Führerschein kann bei der Behörde abgegeben werden. Im Gegenzug erhält man einen vorläufigen Führerschein, der alle Daten, die auch der alte Führerschein beinhaltet, enthält. Er ist ab Aushändigungsdatum längstens vier Wochen in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis und ausschließlich innerhalb Österreichs gültig. Der neue Führerschein wird – nach Entrichtung der Gebühr - innerhalb von fünf bis zehn Tagen per Post zugestellt. Nach Zustellung des neuen Führerscheins wird der vorläufige Führerschein ungültig, er muss aber nicht an die Behörde retourniert werden. 
  • Alternativ kann der alte Führerschein auch behalten werden. Der neue Führerschein ist – nach Entrichtung der Gebühr - innerhalb von fünf bis zehn Tagen bei der Behörde abzuholen, wobei der alte Führerschein im Gegenzug abgegeben werden muss. 

Unterlagen

  • Führerscheinantrag
  • Amtlicher Lichtbildausweis
  • Alter Führerschein
  • Aktuelles, reisepassfähiges Lichtbild (35 x 45 mm)
  • Gegebenenfalls Bestätigung der Meldung (kann auf Wunsch durch Abfrage der Behörde im Zentralen Melderegister (ZMR) ersetzt werden)
  • Gegebenenfalls amtliche Unterlagen, die eine Namensänderung belegen (z.B. Heiratsurkunde, Scheidungsbeschluss oder Scheidungsurteil)

Kosten

  • Ausstellung 73,00 Euro für den Scheckkartenführerschein 

Zuständige Behörde 

Für die Umschreibung von Führerscheinen sind die Führerscheinbehörden in Österreich zuständig. Das sind in Städten mit Landespolizeidirektion (LPD) die LPD und in Wien das Verkehrsamt, in Städten ohne LPD bzw. in Gemeinden die Bezirksverwaltungsbehörde. In den Statutarstädten Krems und Waidhofen/Ybbs ist der Magistrat, in der Statutarstadt Rust die LPD Burgenland zuständig. 

Die Kontaktdaten aller österreichischen Führerscheinbehörden können auf der Website oesterreich.gv.at abgerufen werden.

Weiterführende Informationen 

Scheckkartenführerschein – Allgemeine Informationen (oesterreich.gv.at)

Scheckkartenführerschein – Kartenelemente und Sicherheitsmerkmale (oesterreich.gv.at)

Ausländischer Führerschein – Umschreibung (oesterreich.gv.at) 

Rechtsgrundlagen

  • §§ 13, 14, 15, 17a und 41a Führerscheingesetz (FSG)
  • Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung (FSG-DV)
  • Richtlinie 2006/126/EG, Richtlinie (EU) 2025/2205 (Führerscheinrichtlinie)