Steuerfreie Kaufkraftsicherungsprämie 2025 als Einmalzahlung in der Metallindustrie
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Die mit der Dezember-Abrechnung 2025 auszuzahlende Kaufkraftsicherungsprämie kann – bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen – als steuerfreie Mitarbeiterprämie behandelt werden. Dies gilt auch dann, wenn ein Teil der Prämie in Freizeit umgewandelt wird; der nicht umgewandelte Teil bleibt steuerfrei.
Erhalten Arbeitnehmer neben der prozentuellen Erhöhung ihrer Ist- und Mindestlöhne zusätzlich eine Einmalprämie im Dezember 2025, kann diese – sofern sie zusätzlich gewährt wird und bisher nicht üblich war – als steuerfreie Prämie behandelt werden. Eine bereits bestehende oder regulär erwartbare Zahlung darf durch die Prämie nicht ersetzt oder vermindert werden.
Wird die Einmalzahlung über einen Zeitraum von mehr als einem Monat verteilt, liegt nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt keine Mitarbeiterprämie, sondern eine Gehaltserhöhung vor. In diesem Fall fehlt es am Charakter einer zusätzlichen Zahlung, und die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit sind nicht erfüllt. Erfolgt die Auszahlung jedoch – wie vorgesehen – einmalig im Dezember 2025, ist von einer echten zusätzlichen Zahlung und damit einer steuerfreien Mitarbeiterprämie auszugehen.
Wird eine für Juli 2026 geplante Prämie bereits im Dezember 2025 ausbezahlt und liegt somit eine Einmalzahlung im Kalenderjahr 2025 vor, kann auch diese – bei Einhaltung aller Voraussetzungen und unter Berücksichtigung des zulässigen Höchstbetrags – steuerfrei gewährt werden.
Frühere Sonderzahlungen wie Corona-Prämien, Teuerungsprämien oder eine im Jahr 2024 gewährte Mitarbeiterprämie stehen einer steuerfreien Prämie im Jahr 2025 nicht entgegen.