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Umsatzsteuerliche Behandlung von Stornogebühren, No-Shows und vorzeitiger Abreise

Lesedauer: 1 Minute

09.10.2025

In der Hotellerie und Gastronomie kommt es häufig zu steuerrechtlichen Fragen, wenn Gäste stornieren, nicht erscheinen oder den Aufenthalt vorzeitig abbrechen. Steuerlich entscheidend ist, ob eine Zahlung als echter Schadenersatz oder als steuerpflichtiges Entgelt gilt.

Bei Stornierungen und No-Shows liegt kein Leistungsaustausch vor, da die vereinbarte Leistung nicht in Anspruch genommen wird. Die einbehaltenen Beträge sind daher echter Schadenersatz und nicht umsatzsteuerpflichtig. Wichtig ist allerdings, dass auf Storno- oder No-Show-Rechnungen keine Umsatzsteuer ausgewiesen wird. Wurde bei einer Anzahlungsrechnung Umsatzsteuer ausgewiesen, entsteht eine Steuerschuld, die nur durch eine Rechnungsberichtigung wieder aufgehoben werden kann.

Anders verhält es sich bei einer vorzeitigen Abreise im Hotel oder bei gastronomischen Veranstaltungen, die zwar vorbereitet, aber nicht vollständig genutzt werden. Hier hat der Gast die Leistung zumindest teilweise begonnen. Entgelte für nicht genutzte Nächte, Leerbetten oder erbrachte Vorbereitungen sind daher umsatzsteuerpflichtig. Das Gleiche gilt für Reisebüros, die vereinbarte Zimmerkontingente nicht vollständig ausschöpfen.

Zusammengefasst sind Stornierungen und No-Shows steuerlich nicht relevant, da sie lediglich Schadenersatz darstellen. Sobald jedoch Leistungen begonnen oder teilweise erbracht wurden, handelt es sich um steuerpflichtiges Entgelt. Besondere Aufmerksamkeit erfordert der Umgang mit Anzahlungsrechnungen: Nur durch eine rechtzeitige Berichtigung lässt sich eine unnötige Steuerschuld vermeiden.

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