Hände massieren einen Rücken
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Heilmassage

Heilmassage

Informationen zum Gewerbe

Lesedauer: 2 Minuten

Rechtsinfos für Heilmasseure


Mit In-Kraft-Treten des Heilmasseurgesetzes am 1.4.2003 ist ein neuer Beruf geschaffen worden, der sich vom "Heilmasseur alt" abhebt und unterscheidet.

So umfasste die Ausbildung zum Heilmasseur alt in einer Ausbildungsdauer von 210 Stunden die klassische Massage (Heilmassage) sowie die Hydro-, Thermo- und Balneotherapie in beschränktem Umfang.

Die Ausbildung zum Heilmasseur nach dem nun gültigen MMHmG dauert 2490 Stunden ohne zusätzliche Spezialqualifikationen und beinhaltet unter anderem die Themen klassische Massage, manuelle Lymphdrainage, reflexzonentherapeutische Massagetechniken, Bindegewebsmassage, Fußreflexzonenmassage, Segmenttherapie, Tiefenmassage, chinesische Massagetechniken sowie Packungsanwendungen, Thermotherapie, Ultraschalltherapie.

Die Ausbildung der medizinischen Masseure dauert aktuell 1690 Stunden, also auch hier liegt eine eindeutige höhere Qualifikation im Vergleich zum Heilmasseur alt vor.

Somit ist die nun seit 2003 sehr weit greifende Ausbildung und Tätigkeit der Medizinischer Masseure und Heilmasseure nicht vergleichbar mit der Ausbildung und den Tätigkeiten, die von den Heilmasseuren alt erbracht wurden.


Der Beruf des Heilmasseurs umfasst die eigenverantwortliche Durchführung von

  1. klassischer Massage,
  2. Packungsanwendungen,
  3. Thermotherapie,
  4. Ultraschalltherapie und
  5. Spezialmassagen

zu Heilzwecken nach ärztlicher Anordnung.
Der anordnende Arzt trägt die Verantwortung für die Anordnung (Anordnungsverantwortung), der Heilmasseur trägt die Verantwortung für die Durchführung der angeordneten Tätigkeit (Durchführungsverantwortung). Die ärztliche Anordnung hat schriftlich zu erfolgen. Die erfolgte Durchführung der angeordneten Tätigkeit ist durch den Heilmasseur durch Datum und Unterschrift zu bestätigen. Eine Übermittlung der schriftlichen Anordnung per Telefax oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung ist zulässig, sofern die Dokumentation gewährleistet ist.

Zur Ausübung des Berufs des Heilmasseurs sind Personen berechtigt, die

  1. eigenberechtigt sind,
  2. die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzen,
  3. über die für die Berufsausübung erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen und entweder
  4. einen Qualifikationsnachweis (§§ 38, 39 und 41) erbringen ode
  5. zur Ausübung des physiotherapeutischen Dienstes berechtigt sind.

Eine Berufsausübung als Heilmasseur darf

  1. freiberuflich oder
  2. im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einem Rechtsträger einer Krankenanstalt oder Kuranstalt oder
  3. im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einem Rechtsträger einer sonstigen unter ärztlicher Leitung oder Aufsicht stehenden Einrichtung, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten oder der Betreuung pflegebedürftiger Menschen dienen oder
  4. einem freiberuflich tätigen Arzt, einer Gruppenpraxis, einer Primärversorgungseinheit oder
  5. im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einem freiberuflich tätigen diplomierten Physiotherapeuten
    erfolgen.

Heilmasseure und Medizinische Masseure können die Berechtigung zur berufsmäßigen Durchführung folgender Spezialqualifikationen nach ärztlicher Anordnung erwerben:

  1. Elektrotherapie,
  2. Hydro- und Balneotherapie,
  3. Basismobilisation.

Die Elektrotherapie umfasst die Anwendung von elektrischem Strom zu Heilzwecken, wie insbesondere durch Nieder-, Mittel- und Hochfrequenztherapie.
Die Hydro- und Balneotherapie umfasst

  1. die Anwendung natürlicher Heilvorkommen, wie insbesondere Heilwässer und Peloide,
  2. Medizinalbäder,
  3. Unterwassermassagen und
  4. Unterwasserdruckstrahlmassagen.

Die Basismobilisation umfasst die Unterstützung der Patienten bei der Verbesserung ihrer Mobilität und im sicheren Umgang mit Gehhilfen.

Weitere Informationen finden Sie unter im Bundesgesetz über die Berufe und die Ausbildungen zum medizinischen Masseur und zum Heilmasseur (Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz - MMHmG)

Stand: 17.01.2020