Preisgleitklauseln bei öffentlichen Ausschreibungen
Welche gesetzlichen Vorgaben gibt es im Bundesvergabegesetz dazu?
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Steigende Rohstoffpreise und Lieferengpässe stellen Unternehmen bei öffentlichen Ausschreibungen vor große Herausforderungen. Laut BVergG müssen öffentliche Auftraggeber in bestimmten Fällen zu veränderlichen Preisen ausschreiben. Preisgleitklauseln können dabei eine praxistaugliche Lösung sein.
Aufgrund der derzeitigen (welt-)wirtschaftlichen Lage kann es zu einem deutlichen Anstieg der Rohstoffpreise sowie zu Engpässen bei Materialien und Verzögerungen in der Produktion und im Lieferwesen kommen. Unternehmen sehen sich daher in der Praxis zunehmend öfter mit erheblichen Preissteigerungen, einer Erhöhung der Baukosten und Herausforderungen bei Festpreisverträgen sowie bei der Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen konfrontiert.
Was ist ein Festpreis?
Ein Festpreis ist ein Preis, der auch beim Eintreten von Änderungen der Preisgestaltung (wie insbesondere Kollektivvertragslöhne, Materialpreise) für den vereinbarten Zeitraum unverändert bleibt.
Müssen öffentliche Auftraggeber bei der Gestaltung von Ausschreibungsunterlagen immer zu Festpreisen ausschreiben?
Nein, in manchen Fällen besteht sogar eine Verpflichtung, zu veränderlichen Preisen auszuschreiben. Wenn den Vertragspartnern durch langfristige Verträge oder durch preisbestimmende Kostenanteile, die einer starken Preisschwankung unterworfen sind, unzumutbare Unsicherheiten entstehen, ist zu veränderlichen Preisen auszuschreiben (§ 29 Abs 5 BVergG).
Sollte in einer Ausschreibungsunterlage ein längerer Zeitraum vorgesehen sein, so empfiehlt es sich vor Angebotsabgabe im Zuge einer Anfrage so früh wie möglich an den öffentlichen Auftraggeber heranzutreten und ihn um eine Änderung der Ausschreibungsunterlage zu ersuchen.
Hilfestellung dafür bietet etwa das Schreiben des Bundesministeriums für Justiz: Ausschreibung zu Festpreisen oder zu veränderlichen Preisen gemäß § 29 Abs. 5 BVergG 2018
Die Bundessparte Gewerbe und Handwerk hat ebenfalls ein Schreiben herausgegeben, das von Mitgliedsbetrieben öffentlichen Auftraggebern zur Unterstützung ihrer Argumentation für Ausschreibungen zu veränderlichen Preisen vorgelegt werden kann.
Sollte der öffentliche Auftraggeber der Anregung einer Änderung der Ausschreibungsunterlage nicht zustimmen, so kann grundsätzlich noch vergabespezifischer Rechtsschutz in Anspruch genommen werden. Hier müssen allerdings einige Fristen und Formvorschriften eingehalten werden.
Bei der Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen gilt immer:
Bitte Ausschreibungsunterlagen nicht einseitig ändern, dies führt zum Ausscheiden des Angebots.
Anregung zur Anwendung von Preisgleitklauseln zur wirtschaftlichen Abfederung
Sogenannte Preisgleitklauseln oder Wertsicherungsklauseln in Ausschreibungsunterlagen könnten für öffentliche Auftraggeber und für Unternehmer eine gute und praxistaugliche Lösung in wirtschaftlich herausfordernden Zeiten sein.
Grundsätzlich richten sich Preisanpassungen nach unabhängig festgelegten Indizes (z.B. Empfehlungen paritätischer Kommissionen, Weltmarktpreise, Wechselkurse), die regelmäßig veröffentlicht werden. Wichtig für öffentliche Auftraggeber ist stets als Basis für die Vergütung einen sachlich zutreffenden Index heranzuziehen.
Diese Preisanpassungsklauseln müssen vom öffentlichen Auftraggeber in der Ausschreibungsunterlage vorgegeben werden und bilden somit dann als dynamische Preisfestlegung einen festen Vertragsbestandteil.