Panoramaaufnahme einer Stadt bei Nacht. Die Straßen sind beleuchtet. Der Himmel ist bewölkt. Am Himmel sind mehrere, große, leuchtende Blitze
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Bauarbeiter - Schlechtwetterentschädigung

Entschädigungsbeitrag - Schlechtwetter - Entscheidung über den Arbeitsausfall - Kontingent - Entschädigungsverfahren

Lesedauer: 2 Minuten

Schlechtwetterentschädigungsbeitrag

Der Beitrag beträgt 1,4 % vom tatsächlichen Arbeitsverdienst, jedoch maximal von der Höchstbeitragsgrundlage und ist an die ÖGK zu leisten. Arbeitnehmer und Arbeitgeber tragen den zahlenden Beitrag zu jeweils gleichen Teilen.

Die ÖGK leitet diesen Betrag an die BUAK weiter, die daraus die Leistungen an Schlechtwetterentschädigung leistet. 

Schlechtwetter

Schlechtwetter liegt vor, wenn 

  • arbeitsbehindernde atmosphärische Einwirkungen (Regen, Schnee, Frost, Hitze und dergleichen) so stark oder so nachhaltig sind, dass die Arbeit nicht aufgenommen oder fortgesetzt oder die Aufnahme oder Fortsetzung der Arbeit den Arbeitnehmern nicht zugemutet werden kann, oder
  • die Folgewirkungen dieser arbeitsbehindernden atmosphärischen Einwirkungen die Arbeit so erschweren, dass die Aufnahme und Fortsetzung der Arbeit technisch unmöglich ist oder den Arbeitnehmern nicht zugemutet werden kann.

Zur Überprüfung, ob an den beantragten Tagen tatsächlich eine witterungsbedingte Beeinträchtigung vorlag, bedient sich die BUAK der von der Geosphere Austria gelieferten Wetterdaten. Diese wetterspezifischen Daten werden 

  • pro Postleitzahl,
  • pro Tag und
  • pro Stunde

geliefert und anhand der Wetterkriterien für das allgemeine Baugewerbe bewertet. 

Im Falle eines Antrages auf Schlechtwetterentschädigung entscheidet die BUAK, gestützt auf diese Daten, ob ein vom Arbeitgeber gestellter Antrag auf Rückerstattung von Schlechtwetterentschädigung bewilligt wird.

Entscheidung über den Arbeitsausfall

Nur der Arbeitgeber entscheidet, nach Anhörung des Betriebsrates, ob die Arbeit einzustellen, fortzuführen oder wiederaufzunehmen ist. Falls die Entscheidung auf Einstellung der Arbeit lautet, behält der Arbeitnehmer trotzdem den Anspruch auf Auszahlung von 60 % des Ist-Lohnes als Schlechtwetterentschädigung.

Der Betrieb kann sodann eine Rückerstattung der geleisteten Schlechtwetterentschädigung bei der BUAK über das e-BUAK-Portal beantragen.

Auf Anordnung des Betriebes muss der Arbeitnehmer drei Stunden auf der Baustelle verbleiben, um eine Witterungsbesserung abzuwarten. Allerdings muss eine entsprechende Unterkunft vorhanden sein.

Falls der Betrieb das Vorliegen von Schlechtwetter annimmt, kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer – statt der Anordnung der Einstellung der Arbeit - eine andere, zumutbare Arbeit im Betrieb anordnen. In einem solchen Fall ist der Arbeitnehmer verpflichtet, diese Arbeit zu leisten, es tritt aber keine Schmälerung des Entgeltes ein.

Kontingent

Den Betrieben steht aus den eingezahlten Beiträgen ein Kontingent an Schlechtwetterentschädigung pro Arbeitnehmer zu. Dieses ist für die Sommerperiode und die Winterperiode unterschiedlich festgesetzt:

Sommerperiode: 1. Mai bis 31. Oktober

  • für 120 Stunden ausgefallene Arbeitsstunden

Winterperiode: 1. November bis 30. April

  • für 200 Stunden ausgefallene Arbeitsstunden

Nicht in Anspruch genommene Stunden aus der Sommerperiode werden in der nachfolgenden Winterperiode für die Gewährung einer Schlechtwetterentschädigung herangezogen.

Ablauf des Verfahrens auf Schlechtwetterentschädigung

  • Entscheidung des Betriebes, ob die Arbeit einzustellen, fortzuführen oder wiederaufzunehmen ist,
  • Auszahlung der Schlechtwetterentschädigung (60 % vom Ist-Lohn) durch den Betrieb im Rahmen der Lohnauszahlung,
  • Antrag auf Rückerstattung bereits ausbezahlter Schlechtwetterentschädigung an die BUAK,
  • Prüfung des Antrages auf Richtigkeit. Insbesondere führt die BUAK eine Wetterprüfung aufgrund der von der Geosphere Austria gelieferten Wetterdaten Daten und überprüft, ob das Kontingent noch nicht erschöpft ist.

Bei Vorliegen der Voraussetzungen erfolgt die Rückerstattung der Schlechtwetterentschädigung durch die BUAK.   


Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“

Stand: 09.05.2024

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