Kündigung durch den Arbeitgeber

Inhalt und Form – Kündigungsausspruch – Kündigungsfrist und -termin – Kündigungsgrund

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Unter Arbeitgeberkündigung versteht man die an den Arbeitnehmer gerichtete schriftliche oder mündliche Willenserklärung des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsbestimmungen aufzulösen.

Inhalt und Form

Die Arbeitgeberkündigung unterliegt keinen besonderen Inhalts- oder Formvorschriften. Es muss aber der Wille des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis durch Kündigung beenden zu wollen, eindeutig erkennbar sein. 

Tipp!

In der Praxis ist schon aus Beweisgründen die Schriftform zu empfehlen. Manche Kollektivverträge sehen die Schriftform ausdrücklich vor, wobei darauf zu achten ist, dass die Kündigung dann erst mit Zustellung wirksam wird. Um Unklarheiten bzw. Probleme zu vermeiden, sollte im Kündigungsschreiben der letzte Tag des Arbeitsverhältnisses konkret bezeichnet werden. 

Kündigungsausspruch

Der Kündigungsausspruch ist empfangsbedürftig. Ein bloßes Abmelden bei der Gebietskrankenkasse mit dem Vermerk "Arbeitgeberkündigung“ reicht also nicht aus. Da es sich um eine einseitige Willenserklärung handelt, ist die Wirksamkeit der Kündigung nicht von der Zustimmung des Arbeitnehmers abhängig.

Vorsicht!
Als ausgesprochen gilt die Kündigung, wenn sie dem Arbeitnehmer zugegangen ist, also bei schriftlichen Kündigungen erst nach Übergabe bzw. Zustellung des Kündigungsschreibens. In möglichen Konfliktfällen ist daher eine Zusendung durch Boten dringend zu empfehlen!

In folgenden praxisrelevanten Fällen muss vor dem Kündigungsausspruch ein ganz bestimmtes Vorverfahren eingehalten werden:

  • Kündigungen in Betrieben mit gewähltem Betriebsrat,
  • Kündigungen, die dem Kündigungsfrühwarnsystem mit Verständigungspflicht des Arbeitsmarktservice unterliegen (=Massenkündigungen),
  • Kündigungen besonders geschützter Personen, z.B. von werdenden Müttern, Arbeitnehmern in der Elternkarenz, von Präsenz-, Ausbildungs-/Zivildienern, Betriebsratsmitgliedern (vorherige Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichtes erforderlich),
  • Kündigungen von begünstigten Behinderten (vorherige Zustimmung beim Sozialministeriumservice erforderlich).

Vorsicht!
Arbeitgeberkündigungen, die ohne Einhaltung des Vorverfahrens bzw. ohne die notwendige Zustimmung ausgesprochen werden, sind rechtsunwirksam!

Kündigungsfrist

Mit dem auf den Kündigungsausspruch (Achtung: Zugang der Kündigung) folgenden Tag beginnt die Kündigungsfrist zu laufen. Die Kündigungsfrist ist die Zeit zwischen Kündigungsausspruch und Ende des Arbeitsverhältnisses.
Kündigungsfristen für Angestellte sind im Angestelltengesetz geregelt, für Arbeiter im jeweiligen Branchenkollektivvertrag, im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch bzw. in der Gewerbeordnung 1859. Kündigungsfristen sind Mindestfristen, die Einhaltung einer längeren Frist ist daher zulässig, nicht jedoch eine Verkürzung. Die Kündigungsfristen sind in der Regel nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit gestaffelt.

Mehr Infos zu Kündigungsfristen

Kündigungstermin

Der Kündigungstermin ist der letzte Tag des Dienstverhältnisses, keinesfalls der Tag des Ausspruches der Kündigung! Gesetzlich vorgesehener Kündigungstermin bei Angestellten ist grundsätzlich das jeweilige Quartalsende (31.3., 30.6., 30.9. und 31.12. eines jeden Kalenderjahres). Durch Einzelarbeitsvertrag kann vereinbart werden, dass der Arbeitgeber Angestellte auch zum 15. oder Letzten eines Kalendermonats kündigen kann. Solche Vereinbarungen sind aber nur gültig, wenn keine einschränkenden kollektivvertraglichen Sonderregeln bestehen.
Kündigungstermine bei Arbeitern sind in den jeweiligen Branchenkollektivverträgen, im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch bzw. in der Gewerbeordnung 1859 festgelegt.

Mit Wirkung vom 01.10.2021 wurde die Kündigungsfristen der Arbeiter jenen der Angestellten angeglichen. Für Branchen in denen Saisonbetriebe überwiegen können abweichende Regelungen vorgesehen sein.

Vorsicht!
Eine frist- oder terminwidrige Kündigung kann für das Unternehmen sehr teuer werden! In diesem Fall kann der Arbeitnehmer das Entgelt bis zum korrekten Ende des Arbeitsverhältnisses in Form einer so genannten "Kündigungsentschädigung“ verlangen. Im Zweifel sollte daher vor jeder Kündigung Kontakt mit einem Arbeitsrechtsexperten der Wirtschaftskammer aufgenommen werden!

Kündigungsgrund 

Die Angabe eines Kündigungsgrundes ist bei Ausspruch nicht erforderlich. Unter bestimmten Voraussetzungen kann aber der Arbeitnehmer die Kündigung beim Arbeits- und Sozialgericht bekämpfen, etwa wegen sozialer Härte oder wegen eines unerlaubten Kündigungsmotivs. In diesem Fall muss der Arbeitgeber im Gerichtsverfahren die sachliche Rechtfertigung der Kündigung begründen und beweisen.

Infos zur Entlassung

Ansprüche des Arbeitnehmers

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Arbeitgeberkündigung ist eine Endabrechnung zu erstellen. Diese umfasst jedenfalls

  • Entgelt bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses,
  • anteilige Sonderzahlungen laut Kollektivvertrag oder Arbeitsvertrag bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses,
  • Urlaubsersatzleistung,
  • Abfertigung (alt).

Stand: 01.01.2024

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