Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten

Pflichten zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

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Berufsberechtigte müssen bis zu fünf Jahre nach dem letzten Geschäftsfall bzw. nach Durchführung einer Transaktion aufbewahren:

  • Unterlagen zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber Auftraggebern, einschließlich jener nach § 51 BiBuG 2014;
  • Belege und Aufzeichnungen von Transaktionen;
  • Unterlagen in Zusammenhang mit erstatteten Verdachtsmeldungen,
  • Unterlagen in Zusammenhang mit dem Risikoprofil des Auftraggebers.

Personenbezogene Daten, die ausschließlich für die Zwecke des BiBuG 2014 verarbeitet wurden, müssen nach Ablauf obiger Aufbewahrungsfristen gelöscht werden, außer andere Bundesgesetze erfordern oder ermöglichen längere Aufbewahrungsfristen.

Daten dürfen bis zur rechtskräftigen Beendigung eines anhängigen Ermittlungs-, Haupt- oder Rechtsmittelverfahrens wegen §§ 165, 278a, 278b, 278c, 278d oder § 278e StGB nicht gelöscht werden, wenn der Berufsberechtigte davon nachweislich Kenntnis erlangt hat.

Stand: 03.11.2023