Person sitzt an Schreibtisch vor Computermonitoren mit Tabellen und Rechnung und tippt auf Tastatur
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Natürliche Personen

Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung einer natürlichen Person

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Voraussetzungen

Die selbstständige Ausübung eines Bilanzbuchhaltungsberufes durch eine natürliche Person setzt die öffentliche Bestellung durch den Präsidenten der WKO als Bilanzbuchhaltungsbehörde voraus.

Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung sind nach § 7 BiBuG 2014:

  1. die volle Handlungsfähigkeit
  2. die besondere Vertrauenswürdigkeit
  3. geordnete wirtschaftliche Verhältnisse
  4. eine aufrechte Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
  5. ein Berufssitz in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat
  6. die vorherige Ausübung einer einschlägigen, beruflichen fachlichen Tätigkeit
  7. die erfolgreiche Ablegung einer Fachprüfung

Volle Handlungsfähigkeit

grundsätzlich ab dem vollendeten 18. Lebensjahr 

Besondere Vertrauenswürdigkeit

Die besondere Vertrauenswürdigkeit liegt nach § 8 BiBuG 2014 dann nicht vor, wenn der Berufswerber

  • von einem Gericht wegen einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung zu einer mehr als dreimonatigen Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen oder
  • von einem Gericht wegen einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen strafbaren Handlung oder
  • von einem Gericht wegen eines Finanzvergehens oder
  • von einer Finanzstrafbehörde wegen eines vorsätzlichen Finanzvergehens mit Ausnahme einer Finanzordnungswidrigkeit 

rechtskräftig verurteilt oder bestraft worden ist und diese Verurteilung oder Bestrafung noch nicht getilgt ist oder solange die Beschränkung der Auskunft nach § 6 Abs. 2 oder 3 Tilgungsgesetz 1972 noch nicht eingetreten ist. 

Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse 

Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse liegen nach § 9 BiBuG 2014 dann nicht vor, wenn

  • über das Vermögen des Berufswerbers ein Insolvenzverfahren anhängig ist und der Zeitraum der Einsichtgewährung in die Insolvenzdatei nicht abgelaufen ist, sofern dieses nicht durch Bestätigung eines Sanierungs- oder eines Zahlungsplanes aufgehoben worden ist oder
  • über das Vermögen des Berufswerbers innerhalb der letzten zehn Jahre zweimal rechtskräftig ein Sanierungsverfahren eröffnet worden ist und mittlerweile nicht sämtliche diesem Verfahren zugrundeliegenden Verbindlichkeiten nachgelassen oder beglichen worden sind oder
  • gegen den Berufswerber ein Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet oder aufgehoben worden ist und die Überschuldung nicht beseitigt wurde und der Zeitraum der Einsichtgewährung in die Insolvenzdatei nicht abgelaufen ist. 

Aufrechte Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung 

Bilanzbuchhalter, Buchhalter und Personalverrechner sind nach § 10 BiBuG 2014 verpflichtet, für Schäden aus ihrer Tätigkeit eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung bei einem nach Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 berechtigten Versicherer abzuschließen und für die gesamte Dauer des Bestehens ihrer Berufsberechtigung aufrechtzuerhalten.

Der Abschluss und das Aufrechterhalten einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung sind somit nicht nur eine Voraussetzung für die öffentliche Bestellung des Berufswerbers, sondern auch eine Verpflichtung während der aktiven Ausübung eines Bilanzbuchhaltungsberufes. 

Die Wahl der Versicherung ist grundsätzlich frei. Diese kann auch im Ausland abgeschlossen werden, sofern der gesetzliche Versicherungsschutz in Österreich gewährleistet ist.

Die Versicherungssumme darf nicht geringer sein als 72.673,00 Euro für jeden einzelnen Versicherungsfall. Bei Vereinbarung einer betragsmäßigen Obergrenze für alle Versicherungsfälle eines Jahres und für allenfalls vereinbarte Selbstbehalte gilt § 158c Versicherungsvertragsgesetzes 1958.

Die Mitdeckung bei anderen Berufsberechtigten, die dem Klienten gegenüber haftet, ist grundsätzlich zulässig. Ist der Versicherungspflichtige Versicherter in einer Versicherung für fremde Rechnung, wird allerdings nur dann der Versicherungspflicht entsprochen, wenn nur er über die seinen Versicherungsschutz betreffenden Rechte aus dem Versicherungsvertrag verfügen kann und ihm für jeden Versicherungsfall zumindest die gesetzliche Mindestversicherungssumme zur Verfügung steht. Deckungsausschlussgründe, die nicht in seiner Person gelegen sind, können in diesem Fall nicht eingewendet werden.

Weitere Informationen finden Sie im BiBuG 2014 und auf unserer Infoseite zur Versicherungspflicht.

Berufssitz 

Der Berufswerber ist nach § 11 BiBuG 2014 verpflichtet, einen Berufssitz zu haben, der in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat liegt.

Unter Berufssitz ist dabei eine feste Einrichtung zu verstehen, welche durch ihre personelle, sachliche und funktionelle Ausstattung die Erfüllung der an einen Berufsberechtigten gestellten fachlichen Anforderungen gewährleistet.

Weitere Informationen finden Sie im BiBuG 2014 und auf unserer Infoseite zum Berufssitz.

Ausübung einer beruflichen fachlichen Tätigkeit

Der Berufswerber muss nach § 7 Abs.2 BiBuG 2014 eine beruflich fachliche Tätigkeit von mindestens

  • drei Jahren für die öffentliche Bestellung als Bilanzbuchhalter oder
  • eineinhalb Jahren für die öffentliche Bestellung als Buchhalter oder Personalverrechner 

auf einer Basis von 40 Wochenstunden ausgeübt haben. 

Erfolgreiche Ablegung einer Fachprüfung 

Informationen darüber, wo und wie Sie Fachprüfungen ablegen können, finden Sie auf unserer Infoseite zu Fachprüfung.

Erfüllung der Voraussetzungen 

Im Falle der Erfüllung aller vorgenannten Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf die öffentliche Bestellung.

Ab der öffentlichen Bestellung darf der Bilanzbuchhaltungsberuf durch die natürliche Person ausgeübt werden. Vor der öffentlichen Bestellung sowie im Falle einer Ruhendmeldung dürfen die Befugnisse nicht ausgeübt werden.

Weitere Informationen über den Ablauf des öffentlichen Bestellungs- bzw. Anerkennungsverfahrens.

Weitere Informationen zu den Anträgen und Nachweisen im Verfahren zur öffentlichen Bestellung bzw. Anerkennung in einem Bilanzbuchhaltungsberuf.

Stand: 08.11.2023