Person mit Brillen sitzt an Tisch, blickt auf aufgeklapptes Notebook vor sich und nimmt Notizen in Buch vor, am Tisch Becher mit Stiften, Tasse und Headphones liegend, im Hintergrund verschwommen Regal mit Aktenordnern
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Fachprüfungen

Organisation und Zulassung zur Prüfung für Bilanzbuchhaltungsberufe

Lesedauer: 2 Minuten

Nach § 7 Abs. 2 BiBuG 2014 zählt die erfolgreiche Ablegung der jeweiligen Fachprüfung zu den Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung zum Bilanzbuchhalter, Buchhalter oder Personalverrechner.

Die Fachprüfungen nach BiBuG 2014 (in Folge: Fachprüfungen) sind inhaltlich bzw. vom Schwierigkeitsgrad her mit jenen der freien Berufe (Steuerberater, Rechtsanwalt, usw.) und den Meisterprüfungen im Gewerbe vergleichbar.

Fachprüfungen setzen sich aus schriftlichen Klausurarbeiten und einer mündlichen Prüfung mit mehreren Gegenständen zusammen.

Eine Nachsicht von gegenständlichen Bestimmungen ist nicht möglich.

Wo können Fachprüfungen abgelegt werden?

Die Meisterprüfungsstellen in den Wirtschaftskammern der einzelnen Bundesländer sind die Prüfungsstellen der Fachprüfungen.

Betreffend Organisation und Verfahren der Meisterprüfungsstellen gelten sinngemäß die Bestimmungen der GewO 1994.

Mehr Informationen über die Prüfungsstellen finden Sie auf folgender Infoseite.

Können externe Prüfungen angerechnet werden?

Berufswerber können nach § 13 BiBuG 2014 in geltender Fassung auch Prüfungen, die sie z.B. an Ausbildungsinstituten, Fachhochschulen oder Universitäten abgelegt haben, angerechnet bekommen, allerdings:

  • muss diese Prüfung inhaltlich mit der entsprechenden Fachprüfung bzw. Teilen davon vergleichbar sein;
  • kann der Berufswerber nur von der Ablegung inhaltlich vergleichbarer schriftlicher Gegenstände der Fachprüfung – nicht von mündlichenbefreit werden.
  • wird über eine Befreiung erst nach erfolgreicher Ablegung der Prüfung (ex post) und nach Stellungnahme des Fachbeirats von der Behörde entschieden werden.

Ausbildungsinstitute hatten bis zur BiBuG-Novelle 2017 außerdem die Möglichkeit, eine von ihnen angebotene Prüfung bereits vor Ablegung (ex ante) von der Behörde für bis zu drei Jahre als Fachprüfung anerkennen zu lassen, sofern sie alle Teile der entsprechenden Fachprüfung umfasste.

Mehr Informationen über externe Prüfungen im Allgemeinen finden Sie auf folgender Infoseite und über ex ante anerkannte Prüfungen an Ausbildungsinstituten auf folgender Infoseite.

Müssen selbständige Buchhalter oder selbständige Personalverrechner die gesamte Fachprüfung Bilanzbuchhaltung ablegen?

Nein, bereits berufsberechtigte Buchhalter und Personalverrechner können von jenen Gegenständen des schriftlichen und mündlichen Teils der Fachprüfung Bilanzbuchhalter befreit werden, die sie bereits im Rahmen ihrer Befugnisse ausüben dürfen.

Mehr Informationen über die Anrechnung bestehender Berufsbefugnisse für Buchhalter und Personalverrechner.

Wie kann ich mich auf die Prüfungen vorbereiten?

Die Meisterprüfungsstellen bieten keine Vorbereitungskurse an, stellen allerdings zur Vorbereitung auf die Fachprüfungen Literaturlisten auf Ihren Homepages zur Verfügung.

Die Themenkonkretisierungen zu den einzelnen schriftlichen und mündlichen Prüfungen finden Sie unter Prüfungsinhalte der jeweiligen Fachprüfungen für Bilanzbuchhaltungsberufe.

Ausbildungsinstitute bieten in den meisten Fällen Vorbereitungskurse an, welche allerdings die erfolgreiche Ablegung einer Fachprüfung nach § 12 oder einer externen Prüfung nach § 13 BiBuG 2014 nicht ersetzen.

Eine Liste der Prüfungsstellen und die Links zu deren Homepage finden Sie auf folgender Infoseite.

Wie werde ich zur Prüfung zugelassen?

Für den Antritt zu einer Fachprüfung bei den Prüfungsstellen setzt das BiBuG 2014 weder eine bestimmte Ausbildung, einen Kursbesuch noch den Nachweis von Praxis voraus.

Wenn Sie bereits fachlich einschlägige Prüfungen abgelegt haben und diese − grundsätzlich nur auf schriftliche Teile − angerechnet haben möchten, ist zur Befreiung von der erneuten Ablegung der Antrag auf Befreiung von der jeweiligen Fachprüfung bei der Bilanzbuchhaltungsbehörde einzubringen.

Die Behörde entscheidet hierüber mit Bescheid, der als "Zulassungsbescheid" für die Prüfung bei der Meisterprüfungsstelle gilt.

Unter nachfolgenden Links und im Downloadcenter finden Sie:

Stand: 12.04.2024