Münzen sind verschieden hoch gestapelt, im Hintergrund sitzt eine Person in der Unschärfe und notiert etwas in einer Mappe mit Unterlagen sowie tippt in einen Taschenrechner, daneben steht ein Laptop
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Aufgaben der Bilanzbuchhaltungsbehörde

Kompetenzen

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Allgemeine Aufgaben

Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Bilanzbuchhaltungsberufe (Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 - BiBuG 2014; BGBl. I Nr. 191/2013) ist der Präsident der Wirtschaftskammer Österreich die zuständige Behörde für die Bilanzbuchhaltungsberufe (Bilanzbuchhalter, Buchhalter und Personalverrechner).

Der Präsident der WKO nimmt seit 1.1.2014 im übertragenen Wirkungsbereich als Bundesbehörde die im BiBuG 2014 geregelten Aufgaben wahr. Zu seinen Aufgaben zählen u.a.:

  • Erlassen von Verordnungen (z.B. Prüfungsordnung, Richtlinie für die Ausübung der Bilanzbuchhaltungsberufe, Geschäftsordnung für den Fachbeirat, Geschäftsordnung für den beratenden Ausschuss);
  • Öffentliche Bestellung von natürlichen Personen und Anerkennung von Gesellschaften zur selbstständigen Ausübung eines Bilanzbuchhaltungsberufes nach §§ 24-32 BiBuG 2014;
  • Entscheidung über die Befreiung von schriftlichen Prüfungsteilen nach § 13 Abs. 1 BiBuG 2014;
  • Bestellung eines Fachbeirates nach § 13 Abs. 3 BiBuG 2014;
  • Führen des Registers nach § 63 Abs. 4 BiBuG 2014;
  • Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung nach § 52f, u52g, 52i BiBuG 2014), Entgegennahme von Hinweisen auf Verstöße nach § 52e BiBuG 2014 und Verhängung von Sanktionen bei Verstößen nach § 52j, 52k BiBuG 2014.

Prüfungsverfahren

Zur selbstständigen Ausübung der Bilanzbuchhaltungsberufe schreibt das BiBuG 2014 die erfolgreiche Ablegung der jeweiligen Fachprüfung vor.

Die Fachprüfungen werden nur von den Meisterprüfungsstellen abgenommen. Betreffend Organisation und Verfahren sind die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994; BGBl. Nr. 194/1994) sinngemäß anzuwenden.

Hinsichtlich des Prüfungsverfahrens nimmt die Behörde folgende Aufgaben wahr:

  • Erlassen einer Prüfungsordnung nach § 23 BiBuG 2014;
  • Bestellung eines Fachbeirates und Erlassen einer entsprechenden Geschäftsordnung nach § 13 Abs. 3 und 4 BiBuG 2014;
  • Entscheidung über die Befreiung von schriftlichen Prüfungsteilen nach § 13 Abs. 1 BiBuG 2014.

Berufsausübung

Hinsichtlich der Ausübung der Bilanzbuchhaltungsberufe nimmt die Behörde folgende Aufgaben wahr:

  • Erlassen einer Richtlinie für die Ausübung der Bilanzbuchhaltungsberufe nach § 34 BiBuG 2014;
  • Kontrolle des Besuchs von Fortbildungsveranstaltungen nach § 33 Abs. 3 BiBuG 2014;
  • Meldungsentgegennahme und Eintragung ins Register von Zweigstellenerrichtungen bzw. Schließungen nach § 35 BiBuG 2014;
  • Genehmigung der Bestellung eines Stellvertreters nach § 40 Abs. 1-5 BiBuG 2014;
  • Meldungsentgegennahme und Eintragung ins Register des Eintritts und der Beendigung des Ruhens der Berufsberechtigung nach § 41 Abs. 1-5 BiBuG 2014;
  • Untersagung der Wiederaufnahme der Berufstätigkeit nach § 41 Abs. 6-9 BiBuG 2014;
  • Meldungsentgegennahme von Änderungen betreffend die allgemeinen Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung nach § 42 BiBuG 2014;
  • Suspendierung von der Ausübung von Berufsberechtigungen und deren Aufhebung nach §§ 53-54 BiBuG 2014;
  • Widerruf der öffentlichen Bestellung/Anerkennung und Streichung aus dem Register nach §§ 57-59 BiBuG 2014;
  • Meldungsentgegennahme und Löschung aus dem Register betreffend den Verzicht einer Berufsbefugnis nach §§ 56, 59 BiBuG 2014;
  • Sämtliche Aufgaben in Zusammenhang mit dem Fortführungsrecht (§§ 41-45 GewO 1994) nach § 60 BiBuG 2014.

Disziplinarkompetenz

Beruft sich ein Bilanzbuchhalter im beruflichen Verkehr gegenüber den Abgabenbehörden des Bundes fälschlich auf eine ihm erteilte Bevollmächtigung, sind die disziplinarrechtlichen Bestimmungen des 2. Teiles des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes (WTBG 2017, BGBl. I Nr. 137/2017) sinngemäß anzuwenden. Zuständig dafür ist der Präsident der WKO als Behörde nach § 62 BiBuG 2014.

Internationaler Rechtsverkehr

Die Behörde nimmt folgende Aufgaben internationaler Dimension wahr:

  • Erfüllung zwischenstaatlicher Vereinbarungen in Hinblick auf die Niederlassung von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder des EWR sowie der Schweiz zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung der Bilanzbuchhaltungsberufe nach § 71 BiBuG 2014;
  • Entscheidung über Anpassungslehrgänge und Eignungsprüfungen im Falle mangelnder Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder des EWR sowie der Schweiz nach § 72 Abs. 5-10 BiBuG 2014;
  • Zusammenarbeit mit und Informationsaustausch zwischen den zuständigen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten der EU und des EWR sowie der Schweiz nach § 73 BiBuG 2014.

Stand: 17.01.2024