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Berufspflichten

Lesedauer: 2 Minuten

06.11.2023

Berufsberechtigte der Bilanzbuchhaltungsberufe sind allgemein verpflichtet, ihre Befugnisse unter Beachtung der gesetzlich festgelegten und in den einschlägigen Verordnungen enthaltenen Bestimmungen auszuüben.

Allgemeine Berufspflichten

Berufsberechtigte der Bilanzbuchhaltungsberufe sind nach BiBuG 2014 und Bilanzbuchhaltungsberufe-Ausübungsrichtlinie 2014 speziell dazu verpflichtet:

  1. ihren Beruf gewissenhaft, sorgfältig, eigenverantwortlich, unabhängig und verschwiegen auszuüben sowie die hierfür erforderlichen sachlichen, personellen und sonstigen organisatorischen Voraussetzungen zu gewährleisten;
  2. übernommene Angelegenheiten, Dienstleistungen, Aufgaben und Vertretungen gesetzmäßig auszuüben und dabei die anerkannten fachlichen Regeln zu beachten;
  3. die Rechte ihrer Auftraggeber gegen jedermann mit Treue und Nachdruck zu verfolgen;
  4. ihr Handeln in Eigenverantwortung zu bestimmen, ihr Urteil selbst zu bilden und ihre Entscheidung selbst zu treffen;
  5. Aufträge abzulehnen, wenn die Eigenverantwortung nicht getragen werden kann oder wenn sie deren Übernahme in Ausübung ihrer Tätigkeit an fachliche Weisungen des Auftraggebers binden würde;
  6. Aufträge abzulehnen, die sowohl dem Grund als auch der Höhe nach nicht im Deckungsumfang ihrer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung enthalten sind;
  7. Aufträge abzulehnen, wenn sie nicht über die dafür erforderliche Sachkunde und Zeit sowie eventuell erforderlichen Hilfsmittel verfügen;
  8. Aufträge nur im Rahmen der ihnen gesetzlich eingeräumten Berufsrechte anzunehmen und den Auftraggeber darüber zu informierenwenn ein Auftrag darüber hinausgeht;
  9. Aufträge zurückzulegen, wenn sich nachträglich dessen Unerfüllbarkeit ergibt;
  10. Unterlagen und Schriftverkehr, die in Zusammenhang mit einem Auftrag übergeben bzw. geführt wurden, sieben Jahre aufzubewahren, unbeschadet anderer Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften oder nach den Pflichten zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung;
  11. Unterlagen, die in Zusammenhang mit einem Auftrag übergeben wurden, auf Verlangen des Auftraggebers während der Aufbewahrungsfrist oder bei Beendigung des Auftragsverhältnisses unter Hinweis auf die Aufbewahrungsfrist herauszugeben;
  12. Mitarbeiter bei deren Einstellung auf ihre fachliche und persönliche Eignung hin zu überprüfen, nach Maßgabe ihrer Verantwortung über ihre Berufspflichten, insbesondere ihre Verpflichtung zur Verschwiegenheit, nachweislich zu belehren und gewissenhaft zu beaufsichtigen;
  13. von ihren Mitarbeitern eine schriftliche Erklärung für die Einhaltung der disziplinarrechtlichen Bestimmungen gemäß § 62 BiBuG 2014 einzufordern und in Missbrauchsfällen in geeigneter Weise vorzugehen;
  14. eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Schäden aus ihrer Tätigkeit bei einem in Österreich berechtigten Versicherer abzuschließen und für die gesamte Dauer des Bestehens ihrer aktiven Berufsberechtigung aufrechtzuerhalten;
  15. die Pflichten zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung einzuhalten;
  16. den Besuch von Fortbildungsveranstaltungen hinsichtlich der neuesten berufseinschlägigen Entwicklungen zum Zweck der Vertiefung der fachlichen Kenntnisse in einem jährlichen Ausmaß von mindestens 30 Lehreinheiten für Bilanzbuchhalter sowie von mindestens 15 Lehreinheiten für Buchhalter und Personalverrechner nachzuweisen;
  17. der Bilanzbuchhaltungsbehörde den Nachweis über den Besuch von Fortbildungsveranstaltungen binnen zwei Monaten nach Aufforderung vorzulegen;
  18. mit anderen Berufsberechtigten der Bilanzbuchhaltungsberufe, der freien Berufe und der gewerblichen Unternehmen gegebenenfalls unter Beachtung der jeweiligen Berufsvorschriften auf partnerschaftliche, faire und transparente Weise zusammenzuarbeiten;
  19. sich gegenüber Behörden und deren Organen sachlich und korrekt zu verhalten;
  20. einen Berufssitz in einem EU- oder EWR-Staat zu wählen;
  21. der Geschäftsstelle Bilanzbuchhaltungsbehörde binnen einem Monat sämtliche Änderungen, welche die Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung oder die Anerkennung sowie sonstige meldepflichtige Umstände betreffen, schriftlich mitzuteilen (siehe hierzu ausführlich: Meldepflichten).

Weitere Berufspflichten für anerkannte Gesellschaften

Nicht nur in Zusammenhang mit ihrer Anerkennung, sondern auch im Rahmen der Ausübung ihrer Tätigkeit, gelten für Gesellschaften, soweit im BiBuG 2014 nichts anderes bestimmt ist, die auf Gesellschaften anzuwendenden Bestimmungen der GewO 1994.

Eine Gesellschaft darf außerdem nach § 28 Abs. 4 BiBuG 2014 ohne gewerberechtlichen Geschäftsführer grundsätzlich sechs Monate weiterarbeiten, muss aber binnen dieser Frist einen neuen gewerberechtlichen Geschäftsführer bei sonstigem Widerruf der Anerkennung nominieren. Hat die Gesellschaft in den vergangenen zwei Jahren länger als sechs Monate keinen gewerberechtlichen Geschäftsführer gehabt, so verkürzt sich die Nominierungsfrist auf zwei Monate.