Euroscheine in Rollen und Münzen beim Eintauchen in Flüssigkeit
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Pflichten zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

Alle Maßnahmen im Detail

Lesedauer: 1 Minute


Grundsätzliche Maßnahmen

Berufsberechtigte sind in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit verpflichtet, die Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nach §§ 43-52d BiBuG 2014 umzusetzen.

Zu diesen Maßnahmen zählen:

Auf der Info-Seite des Fachverbandes UBIT finden Sie wichtige Leitfäden, Checklisten und Informationen zur PEP-Abfrage.

Der risikobasierte Ansatz

Berufsberechtigte sind nach § 44 BiBuG 2014 dazu angehalten, die Pflichten zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auf Grundlage des risikobasierten Ansatzes zu erfüllen.

Unter Risiko versteht man dabei die Gefahr, dass die Dienstleistungen eines Berufsberechtigten zum Zwecke der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht werden. 

Insbesondere die Sorgfaltspflichten gegenüber Auftraggebern, die Meldepflichten gegenüber der Geldwäschemeldestelle sowie die innerorganisatorischen Maßnahmen im Betrieb sind risikobasiert auszugestalten. 

Die risikobasierte Erfüllung verlangt eine qualitative Risikobeurteilung des Berufsberechtigten. Dieser hat dabei vorliegende, für den Wirkungsbereich des Berufsberechtigten einschlägige Risikoanalysen der EU und der Republik Österreich einzubeziehen.

Die Nationale Risikoanalyse II (2021) von der Republik Österreich wurde auf der Website des BMF im Mai 2021 veröffentlicht. Sie identifiziert die Risiken der betroffenen Sektoren anhand der Analyse der vorherrschenden Gefahren und Schwachstellen und soll es Behörden und Verpflichteten ermöglichen, ihre Ressourcen zielgerichtet einzusetzen und effektive Präventionsmaßnahmen zu ergreifen.

Voraussetzungen für den risikobasierten Ansatz 

Zuweisung eines Risikoprofils 

Die erste Voraussetzung für die risikobasierte Erfüllung der Pflichten zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ist die Zuweisung gegenüber den Auftraggebern eines Risikoprofils nach Maßgabe von § 19 der Bilanzbuchhaltungsberufe-Ausübungsrichtlinie 2014.

Innerbetriebliche Risikoanalyse 

Die zweite Voraussetzung für die risikobasierte Erfüllung der Präventionsvorschriften zu AML ist die Erstellung einer innerbetrieblichen Risikoanalyse. 

Zur Erstellung dieser Risikoanalyse stellt die Geschäftsstelle der Bilanzbuchhaltungsbehörde nachfolgend eine Vorlage und Ausfüllhilfen zur Verfügung:

Bitte füllen Sie die Risikoanalyse vollständig und wahrheitsgetreu aus.

Stand: 03.11.2023