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In mehreren Sesselreihen sitzen hintereinander mehrere Personen. Manche haben Zettel vor sich. Eine Person hat einen Laptop auf dem Schoß. Die meisten lächeln
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Fortbildungsverpflichtung

Lesedauer: 1 Minute

18.11.2025

Definition der Fortbildung

Fortbildung im Sinne des Bilanzbuchhaltungsgesetzes bedeutet die nachgewiesene Teilnahme an Veranstaltungen, die aktuelle berufsspezifische Entwicklungen vermitteln und der Vertiefung fachlicher Kenntnisse dienen. Ziel dieser Veranstaltungen ist es, Ihre unternehmerische Qualifikation zu erhalten, zu erweitern oder auszubauen sowie an technische Entwicklungen anzupassen.

Die Inhalte sollen den aktuellen Stand der gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen abdecken. Die erforderlichen Lehreinheiten sind nicht auf bestimmte Themen beschränkt, sondern können vom Bilanzbuchhalter, Personalverrechner und Buchhalter individuell gewählt werden. Voraussetzung ist, dass die Inhalte facheinschlägig oder berufsfördernd sind. Jede/r Berufsberechtigte wählt die für die eigene Tätigkeit und Schwerpunkte passenden Fortbildungen selbst aus.

Hinweis
Eine Bestätigung der Behörde "als Fortbildung im Sinne des Bilanzbuchhaltungsgesetzes" ist nicht vorgesehen. Grundsätzlich gilt: Jede Veranstaltung, die die gesetzlich geforderten Inhalte vermittelt, wird von der Bilanzbuchhaltungsbehörde anerkannt.

Formulare Download:

Umfang der Verpflichtung

Das Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 schreibt vor:

  • Bilanzbuchhalter: mindestens 30 Lehreinheiten pro Jahr
  • Buchhalter und Personalverrechner: jeweils 15 Lehreinheiten pro Jahr

Eine Lehreinheit entspricht mindestens 45 Minuten. Diese Verpflichtung gilt auch für gewerberechtliche Geschäftsführer sowie für Berufsbefugte mit ruhender Befugnis. Bei mehreren Bilanzbuchhaltungsbefugnissen ist die Verpflichtung mit 30 Lehreinheiten pro Kalenderjahr gedeckelt.

Ablauf der Überprüfung

  • Nach Aufforderung durch die Behörde ist der Nachweis durch eine Bestätigung des Seminaranbieters über den vollständigen Besuch der Veranstaltung zu erbringen (bitte nur Kopien, keine Originale).
  • Vortragstätigkeiten werden ebenfalls anerkannt. Hierfür ist eine Bestätigung des Organisators über Inhalte und Dauer erforderlich.
  • Die Geschäftsstelle wählt stichprobenweise Berufsberechtigte aus, die den Nachweis für das vergangene Kalenderjahr erbringen müssen.
  • Nach Aufforderung sind die Nachweise innerhalb von zwei Monaten vorzulegen.
  • Senden Sie die Bestätigungen und das ausgefüllte Formular an info@bilanzbuchhaltung.or.at
  • Bei Erfüllung der Verpflichtung stellt die Behörde eine Bestätigung aus.

Freiwillige Überprüfung

Berufsberechtigte können eine freiwillige Überprüfung beantragen. Bei positiver Prüfung stellt die Behörde eine Bestätigung aus, die als wertvolle Akquisitionshilfe im Kundenverkehr dient.

Verletzung des Nachweises der Fortbildungsverpflichtung

Wird der Nachweis zwei Jahre hintereinander nicht erbracht, liegt eine Verwaltungsübertretung gemäß § 61 Abs. 3 BiBuG 2014 vor. Strafe: bis zu € 5.000,00 Verwaltungsstrafbehörde ist die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde.