Schadenersatz im Arbeitsrecht
Schaden durch Arbeitnehmer bei Erbringung der Arbeitsleistung und Haftungsbegünstigung nach dem DHG
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Nach den allgemeinen Grundsätzen des Schadenersatzrechts hat jeder/jede, der/die einem/einer anderen rechtwidrig und schuldhaft einen Schaden zufügt, diesen auch zu ersetzen. Ein Schadenersatzanspruch erfordert daher das Vorliegen von vier Voraussetzungen:
- Schaden
- Kausalität: Das Verhalten des/der Schädigers:in war für den Eintritt des Schadens ausschlaggebend.
- Rechtswidrigkeit: Der/die Schädiger:in hat mit seinem/ihrem Verhalten gegen Gebote, Verbote oder vertragliche Pflichten verstoßen.
- Verschulden: Dem/der Schädiger:in ist sein/ihr Verhalten persönlich vorwerfbar.
Dienstnehmerhaftpflichtgesetz (DHG)
Das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz (DHG) regelt den Ersatz von Schäden, die ein/eine Arbeitnehmer:in bei Erbringung seiner/ihrer Arbeitsleistung dem/der Arbeitgeber:in oder einem/einer Dritten zufügt. Es verdrängt die allgemeinen Vorschriften des Schadenersatzrechtes, indem der Ersatz des Schadens durch das richterliche Mäßigungsrecht herabgesetzt werden kann.
Richterliches Mäßigungsrecht
Das Gericht kann aus Gründen der Billigkeit und unter Berücksichtigung besonderer Umstände wie
- das Ausmaß der mit der ausgeübten Tätigkeit verbundenen Verantwortung,
- die Berücksichtigung der Gefahren der Tätigkeit bei der Entgeltbemessung,
- den Grad der Ausbildung des/der Arbeitnehmers:in oder
- die konkreten Arbeitsbedingungen im Schädigungszeitpunkt
die Ersatzpflicht des/der Arbeitnehmers:in mäßigen.
Das konkrete Ausmaß einer Mäßigung ist immer eine Frage des Einzelfalles.
Verschuldensgrade
Das DHG kennt vier Arten von Verschuldensformen.
- Vorsatz: Der Schaden wird wissentlich und gewollt herbeigeführt.
- Grobe Fahrlässigkeit: Der/die Schädiger:in vernachlässigt die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlicher und auffallender Weise.
- Leichte Fahrlässigkeit: Die Schädigung erfolgt durch einen Fehler, der auch einem sorgfältigen Menschen unterlaufen kann.
- Entschuldbare Fehlleistung: Hierbei handelt es sich um ein minimales Versehen, das dem/der Arbeitnehmer:in auch nicht vorwerfbar ist.
Haftungsbegünstigung
Die Ersatzpflicht des/der Dienstnehmers:in hängt vom Grad des Verschuldens ab.
- Wird der Schaden vorsätzlich herbeigeführt, so hat der/die Arbeitnehmer:in den Schaden in vollem Umfang zu tragen.
- Bei grob fahrlässiger Schadensverursachung wird in aller Regel ein Großteil des Schadens vom/von der Arbeitnehmer:in selbst zu tragen sein.
- Ist dem/der Arbeitnehmer:in leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen, wird regelmäßig eine starke Mäßigung (in manchen Fällen sogar ein gänzlicher Entfall) der Haftung erfolgen.
- Liegt eine entschuldbare Fehlleistung vor, entfällt die Haftung des/der Arbeitnehmers:in.
Schadenszufügung an Dritte
Grundsätzlich hat jeder/jede für sein/ihr eigenes, nicht aber für fremdes Verhalten einzustehen.
Fügt nun ein/eine Arbeitnehmer:in bei Erbringung seiner/ihrer Arbeitsleistung einem/einer Dritten schuldhaft einen Schaden zu, so kann sich der/die geschädigte Dritte an
- den/die Arbeitnehmer:in wenden, weil er/sie der/die Schädiger:in ist oder
- an den/die Arbeitgeber:in wenden, wenn er/sie der/die Vertragspartner:in des/der Geschädigten ist.
Beispiel: Ein/eine Elektriker:in beschädigt während seiner/ihrer Anschlussarbeiten den Parkettboden des/der Kunden:in. Der/die Kunde:in kann nun den Schaden vom/von der Arbeitgeber:in oder auch vom/von der Arbeitnehmer:in fordern.
Fordert der/die Geschädigte vom/von der Arbeitgeber:in den Schadenersatz, so hat dieser/diese den Schaden voll zu ersetzen. Der/die Arbeitgeber:in kann jedoch vom/von der Arbeitnehmer:in einen Schadenersatz nach richterlichem Mäßigungsrecht fordern.
Wendet sich der/die Geschädigte direkt an den/die Arbeitnehmer:in, so hat dieser/diese den Schaden vorerst voll zu ersetzen. Der/die Arbeitnehmer:in kann jedoch vom/von der Arbeitgeber:in einen Ersatz in der Höhe der nach dem richterlichen Mäßigungsrecht erfolgten Schadensminderung verlangen.
Trifft den/die Arbeitgeber:in ein Mitverschulden an dem vom/von der Arbeitnehmer:in verursachten Schaden, führt dies bereits vor Mäßigung des Schadens zu einem entsprechend geminderten Schadenersatzanspruch des/der Arbeitgebers:in.
Der/die Arbeitnehmer:in kann vom/von der Arbeitgeber:in nur dann belangt werden, wenn
- der/die Arbeitnehmer:in der Schadenswiedergutmachung an den/die Dritten/Dritte zustimmt oder
- der/die Arbeitgeber:in vom/von der Geschädigten erfolgreich geklagt wurde und dieser/diese nunmehr den Ersatz des Schadens vom/von der Arbeitnehmer:in fordert.
Nach gefestigter Rechtsprechung braucht der/die Arbeitnehmer:in den Schaden nicht zu ersetzen, wenn der/die Arbeitgeber:in dem/der unmittelbar geschädigtem/geschädigten Dritten/Dritten ohne vorheriges Einverständnis des/der Arbeitnehmers:in Ersatz geleistet hat. Stimmt der/die Arbeitnehmer:in einer Schadenswiedergutmachung nicht zu, müsste sich der/die Arbeitgeber:in vom/von der Dritten klagen lassen, um seinen/ihren Regressanspruch gegenüber dem/der Arbeitnehmer:in zu wahren.
Wird der/die Arbeitnehmer:in vom/von der geschädigten Dritten in Anspruch genommen, so kann dieser/diese unter den oben genannten Voraussetzungen den Ersatz des Schadens vom/von der Arbeitgeber:in fordern.
Zur Wahrung des Rückgriffsanspruches sind sowohl der/die Arbeitgeber:in als auch der/die Arbeitnehmer:in zur unverzüglichen gegenseitigen Streitverkündung verpflichtet.
Hinweis:
Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.
Stand: 01.01.2026