Gründung und Pension
Das Wichtigste rund um selbstständige Zuverdienstmöglichkeiten
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Gründergeist kennt kein Alter. Auch wenn Sie schon in Pension sind oder nun Ihre Pension antreten, ist es möglich, noch selbstständig erwerbstätig zu sein.
Dabei gibt es einiges zu beachten. Denn ein zusätzliches Einkommen könnte Auswirkungen auf die Pension haben oder einen allenfalls gebührenden Ausgleichszulagenanspruch vermindern oder vernichten. Entscheidend dabei sind die Pensionsart, auf welche Art und in welcher Höhe Sie ein zusätzliches Einkommen generieren.
Pensionsarten
Man unterscheidet Alterspension, Erwerbsunfähigkeitspension und Hinterbliebenenpensionen. Eine Alterspension kann als normale Alterspension angetreten werden oder frühzeitig im Rahmen einer „Hacklerregelung“ (vorzeitige Alterspension mit langer Versicherungsdauer), Korridorpension oder Schwerarbeitspension.
Wer nicht erwerbsfähig ist, kann eine Erwerbsunfähigkeits-, Berufsunfähigkeits- und Invaliditätspension antreten.
Die Hinterbliebenenpension kann als Witwer-/Witwenpension, Pension für hinterbliebene eingetragene PartnerInnen oder Waisenpension in Anspruch genommen werden.
Zuverdienstmöglichkeiten
Zuverdienstmöglichkeiten sind für Pensionist:innen genau geregelt. Während man bei einer normalen Alterspension unbeschränkt dazuverdienen kann, ist bei anderen Pensionsarten auf die Höhe des Zuverdiensts zu achten. Bei einer vorzeitigen Alterspension und Erwerbsunfähigkeitspension sind Abzüge zu befürchten, wenn die jährliche Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird.
Ausnahme von der Pflichtversicherung
Wer nur bis zur Geringfügigkeitsgrenze dazuverdienen kann, hat bei der SVS die Möglichkeit einer Befreiung von der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung. Für diese sogenannte „Kleinunternehmerregelung“ müssen einige Voraussetzungen vorliegen.
Der Antrag auf Ausnahme von der Pflichtversicherung kann mittels E-Formular direkt auf der Webseite der SVS gestellt werden.