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Älterer Mann erklärt junger Frau anhand eines Dokumentes Betrieb
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Gründung und Pension

Das Wichtigste rund um selbstständige Zuverdienstmöglichkeiten

Lesedauer: 5 Minuten

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03.02.2026

Gründergeist kennt kein Alter. Auch wenn Sie schon in Pension sind oder nun Ihre Pension antreten, ist es möglich, noch selbstständig erwerbstätig zu sein.

Dabei gibt es einiges zu beachten. Denn ein zusätzliches Einkommen könnte Auswirkungen auf die Pension haben oder einen allenfalls gebührenden Ausgleichszulagenanspruch vermindern oder vernichten. Entscheidend dabei sind die Pensionsart, auf welche Art und in welcher Höhe Sie ein zusätzliches Einkommen generieren.

Gewerbe | "Neue Selbstständige"| Freiberufler

Eine selbstständige Tätigkeit kann entweder eine "gewerbliche Selbstständigkeit" (dafür ist eine Gewerbeberechtigung erforderlich), eine Tätigkeit als "Neue:r Selbstständige:r" oder eine "Freiberufliche Selbstständigkeit" sein. "Neue Selbstständige" wie z.B. Kunstschaffende, Unterrichtende, Schriftsteller:innen oder Journalist:innen unterliegen nicht der Gewerbeordnung und benötigen daher keine Gewerbeberechtigung. Für eine "Freiberufliche Tätigkeit" als z.B. Ziviltechniker:innen, Ärzt:innen, Notar:innen und Wirtschaftstreuhänder:innen ist ebenfalls keine Gewerbeberechtigung erforderlich, man unterliegt allerdings Sonderregelungen im Sozialversicherungsrecht und wird Mitglied einer eigenen gesetzlichen Interessenvertretung.

Gewerbliche Tätigkeiten werden in 2 Gruppen geteilt

Freie Gewerbe, das sind Gewerbe für die keine Befähigung erforderlich ist, z.B. EDV-Dienstleister, Handelsgewerbe (bis auf wenige Ausnahmen z. B. Handel mit Medizinprodukten), Eventmanagement usw.

Unternehmensberatung, Tischlerei und andere reglementierte Gewerbe brauchen für eine erfolgreiche Gewerbeanmeldung den Nachweis der Befähigung (Ausbildung, Praxiszeiten, Prüfungen, …).

Befähigungsnachweise sind von Gewerbe zu Gewerbe unterschiedlich. Die Befähigungsvoraussetzungen sind in der Befähigungsnachweisverordnung des jeweiligen reglementierten Gewerbes festgeschrieben. Erfüllt man die Befähigung nicht genau wie es in der Verordnung festgehalten, gibt es die Möglichkeit ein Ansuchen um Feststellung der individuellen Befähigung zu stellen. Bei der zuständigen Gewerbebehörde kann das unter Vorlage von Ausbildung und Erfahrung (Praxis) geprüft werden. Zuständige Gewerbebehörde für diese Ansuchen ist entweder die Behörde aufgrund des Wohnsitzes oder die Behörde aufgrund des Standortes.

Übt man eine gewerbliche Tätigkeit ohne die entsprechende Gewerbeberechtigung aus, stellt dies eine Verwaltungsübertretung dar die mit einer Geldstrafe bedroht ist. Kommt es zu mehrfacher Verwaltungsübertretung kann dies zu einem Gewerbeausschlussgrund werden. Dies kann das Lösen einer Gewerbeberechtigung (auch in Zukunft) sehr erschweren, wenn nicht sogar unmöglich machen.

Kosten einer Gewerbeanmeldung

Die Gewerbeanmeldung ist kostenlos. Daher fallen für GISA-Auszüge (ehem. Gewerbeschein) die im Rahmen der Gewerbeanmeldung ausgestellt werden, bzw. auch im Nachhinein beantragt werden, keine Gebühren oder Verwaltungsabgaben an.

Mit der Gewerbeberechtigung beginnt automatisch die Mitgliedschaft in der Wirtschaftskammer. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags (Grundumlage) ist abhängig von der Art des Gewerbes (und variieren von Bundesland zu Bundesland). Sie wird 1x pro Jahr vorgeschrieben.

Pensionsarten

Man unterscheidet Alterspension, Erwerbsunfähigkeitspension und Hinterbliebenenpensionen. Eine Alterspension kann als normale Alterspension angetreten werden oder frühzeitig im Rahmen einer „Hacklerregelung“ (vorzeitige Alterspension mit langer Versicherungsdauer), Korridorpension oder Schwerarbeitspension.

Wer nicht erwerbsfähig ist, kann eine Erwerbsunfähigkeits-, Berufsunfähigkeits- und Invaliditätspension antreten. Mit 2026 gibt es auch die Möglichkeit die Teilpension anzutreten.

Die Hinterbliebenenpension kann als Witwer-/Witwenpension, Pension für hinterbliebene eingetragene PartnerInnen oder Waisenpension in Anspruch genommen werden.

Zuverdienstmöglichkeiten

Zuverdienstmöglichkeiten sind für Pensionist:innen genau geregelt. Während man bei einer normalen Alterspension unbeschränkt dazuverdienen kann, ist bei anderen Pensionsarten auf die Höhe des Zuverdiensts zu achten. Bei einer vorzeitigen Alterspension und Erwerbsunfähigkeitspension sind Abzüge zu befürchten, wenn die jährliche Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird.

Sozialversicherung

Gewerbetreibende und "Neue Selbstständige" sind bei der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) pflichtversichert. Bei Gewerbetreibenden beginnt die Versicherung (Pensions-, Kranken- und Unfallversicherung, sowie Selbständigenvorsorge) mit dem Tag der Gewerbeanmeldung.

Für Neue Selbständige entsteht grundsätzlich eine Meldepflicht bei der SVS. Liegen die geplanten Gewinne über der jährlichen Geringfügigkeitsgrenze (€ 6.613,20) startet die Pflichtversicherung nach GSVG als "Neue:r Selbstständige:r" (=selbstständige Tätigkeit für die keine Gewerbeanmeldung erforderlich ist) mit dem Tag der Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit Es ist sinnvoll sich von der SVS diese Meldung bestätigen zu lassen.

Ausnahme von der Pflichtversicherung

Wer mit Gewerbeberechtigung nur bis zur Geringfügigkeitsgrenze dazuverdient,, hat bei der SVS die Möglichkeit einer Befreiung von der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung. Für diese sogenannte „Kleinunternehmerregelung“ müssen einige Voraussetzungen vorliegen.

Der Antrag auf Ausnahme von der Pflichtversicherung kann mittels E-Formular direkt auf der Webseite der SVS gestellt werden.

Einkommensteuer

Sowohl Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit als auch solche aus selbstständiger Tätigkeit zählen zu den betrieblichen Einkunftsarten und unterliegen mit daraus erwirtschafteten Gewinnen der Einkommensteuer. Gemeinsam mit Ihrer (Zusatz-)Pension wird anhand einer eigenen Berechnungsformel Steuerlast berechnet. Steuerstufen ab 20256:

Einkommen von € Einkommen bis € Steuersatz
0 13.308 0%
13.308 21.617 20%
21.617 35.836 30%
35.836 69.166 40%
69.166 103.072 48%
103.072 1.000.000 50%
>1.000.000 55%


Aufzeichnungspflichten

Zu Ihren Pflichten als Unternehmer:innen gehört das Führen von Aufzeichnungen. Es bestehen folgende Möglichkeiten, dieser Aufzeichnungspflicht für die Gewinnermittlung nachzukommen:

Welche der drei Gewinnermittlungsarten zur Anwendung kommt, wird in erster Linie durch Rechtsform und Höhe des Umsatzes des jeweiligen Unternehmens bestimmt.

Die ermittelten Gewinne (oder Verluste) werden dem Finanzamt mittels der Einkommensteuererklärung zur Kenntnis gebracht. Diese ist bis 30. April oder online (über FinanzOnline) bis 30. Juni des Folgejahres beim Finanzamt einzureichen.

Die Pauschalierungen

Die Voraussetzungen sind für jede Pauschalierungsart unterschiedlich geregelt. Meistens dürfen bestimmte Umsatzgrenzen nicht überschritten werden und es darf keine Buchführungspflicht bestehen.

Neben der Basispauschalierungen für Land- und Forstwirte, Gewerbetreibende und selbstständig Tätige (freien Berufe oder Neue Selbständigkeit) gibt es für einige Branchen andere Betriebsausgabenpauschalierungen. Die sogenannten Verordnungspauschalierungen treffen Sportler, Künstler, Handelsvertreter. Lebensmittelhändler. Weiters gibt es seit 2020 für Kleinunternehmer (Jahresbruttoumsatz liegt unter € 55.000,-) eine weitere Möglichkeit, die Kleinunternehmerpauschalierung.

Wer als Unternehmer:in die Voraussetzungen für die Basispauschalierung erfüllt, kann auch eine Vorsteuerpauschalierung in Anspruch nehmen. Auch hier gibt es zu einige Tätigkeiten, gesonderte Regeln.

Ob und welche Pauschalierung vorteilhafter ist, sollte man anhand einer Vergleichsrechnung überprüfen, oder einfach über unseren SV- und Steuerrechner.

Umsatzsteuer

Die Umsatzsteuer, auch Mehrwertsteuer genannt, wird in der Regel für sämtliche Lieferungen und Leistungen, die ein Unternehmen erbringt, vom Kunden eingehoben. In den meisten Fällen beträgt die Umsatzsteuer 20 % vom Nettoentgelt. Daneben gibt es auch noch reduzierte Steuersätze von 10% bzw. 13% (siehe dazu Tabelle zur Umsatzsteuer).

Betragen die jährlichen Umsätze im Veranlagungsjahr nicht mehr als brutto € 55.000 ist man für das Finanzamt Kleinunternehmen und somit nicht umsatzsteuerpflichtig, allerdings auch nicht vorsteuerabzugsberechtigt. Unternehmen über € 55.000 sind grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig.

Unternehmen, die in die Kleinunternehmerregelung fallen, haben aber die Möglichkeit mittels des so genannten Regelbesteuerungsantrages, auf die Steuerbefreiung zu verzichten. Dies führt dazu, dass sie allen anderen steuerpflichtigen Unternehmen gleichgestellt werden (auf 5 Jahre gebunden). Die Rechnungslegung erfolgt dann mit Umsatzsteuer. Im Gegenzug kann auch die Vorsteuer abgezogen werden.

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