Korridorpension
Voraussetzungen, Altersgrenzen und Versicherungszeiten im Überblick
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Die Korridorpension ist eine Variante der vorzeitigen Alterspension, die einen selbstbestimmten Pensionsantritt zwischen dem 62. und dem 68. Lebensjahr ermöglicht. Bei Pensionsantritt vor dem 65. Lebensjahr werden Abschläge berechnet, danach gibt es Zuschläge.
Altersgrenze und Versicherungsdauer
Die Korridorpension ist für Personen (geboren bis 31.12.1963) ab Vollendung des 62. Lebensjahres möglich, sofern mindestens 480 Versicherungsmonate (= 40 Jahre) vorliegen, die für die Pensionshöhe zählen. Diese können sich aus Beitrags- und Ersatzzeiten zusammensetzen.
Seit 1.1.2026 werden die Altersgrenze und die Versicherungsmonate stufenweise erhöht, wie aus nachfolgender Tabelle ersichtlich ist:
| geboren von – bis | Anfallsalter | Versicherungsmonate |
|---|---|---|
| bis 31.12.1963 | 62 Jahre | 480 Monate |
| 01.01.1964 - 31.03.1964 | 62 Jahre + 2 Monate | 482 Monate |
| 01.04.1964 – 30.06.1964 | 62 Jahre + 4 Monate | 484 Monate |
| 01.07.1964 – 30.09.1964 | 62 Jahre + 6 Monte | 486 Monate |
| 01.10.1964 – 31.12.1964 | 62 Jahre + 8 Monate | 488 Monate |
| 1.1.1965 – 31.03.1965 | 62 Jahre + 10 Monte | 490 Monate |
| 01.04.1965 – 30.06.1965 | 63 Jahre | 492 Monate |
| 01.07.1965 – 30.09.1965 | 63 Jahre | 494 Monate |
| 01.10.1965 – 31.12.1965 | 63 Jahre | 496 Monate |
| 01.01.1966 – 31.03.1966 | 63 Jahre | 498 Monate |
| 01.04.1966 – 30.06.1966 | 63 Jahre | 500 Monate |
| 01.07.1966 – 30.09.1966 | 63 Jahre | 502 Monate |
| ab 01.10.1966 | 63 Jahre | 504 Monate |
Für Frauen, geboren ab dem 1.1.1964 kommt die Korridorpension erst ab dem Jahr 2030 in Betracht, da das Regelpensionsalter, welches stufenweise erhöht wird, erst ab diesem Jahr über dem 63. Lebensjahr liegt.
Tipp!
Obwohl die Korridorpension durch die Pensionsharmonisierung nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (gültig für die Geburtsjahrgänge ab 1.1.1955) eingeführt wurde, kann sie für alle Geburtsjahrgänge beansprucht werden. Es sind daher auch Zeiten, die vor dem 1.1.2005 erworben wurden, als Versicherungszeiten für die Korridorpension anrechenbar.
Keine Pflichtversicherung
Es darf keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach Allgemeinem Sozialversicherungsgesetz (ASVG) oder Gewerblichem Sozialversicherungsgesetz (GSVG) bestehen.
Lediglich eine Pflichtversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) ist bei einer bäuerlichen Tätigkeit mit einem Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes bis € 2.400 pensionsunschädlich. Auch der Bezug einer Urlaubsersatzleistung oder einer Kündigungsentschädigung aus einem Arbeitsverhältnis steht einem Pensionsantritt entgegen.
Tipp!
Die Ausübung einer unselbständigen bzw. einer nicht versicherungspflichtigen selbständigen Erwerbstätigkeit (Kleinunternehmerregelung) ist erlaubt, wenn die Einkünfte daraus die ASVG-Geringfügigkeitsgrenze von monatlich € 551,10 nicht übersteigen. Für öffentliche Mandatare besteht bei Einkünften aus ihrer politischen Funktion eine Freigrenze.
Korridorpension und geminderte Arbeitsfähigkeit
Trotz Vorliegen der Voraussetzungen für eine Korridorpension kann ein Antrag auf Berufs- /Erwerbsunfähigkeits-/Invaliditätspension gestellt werden. Der Vorteil besteht in einer günstigeren Berechnung der Pensionshöhe.
Korridorpension und Arbeitslosengeld
Hat der Versicherte die Anspruchsvoraussetzungen für eine Korridorpension erfüllt, kann er trotzdem Arbeitslosengeld für einen Zeitraum von einem Jahr bzw. längstens bis zur Erfüllung der Voraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (Hacklerregelung) beziehen. Dies gilt nicht für andere Alterspensionen.
Voraussetzung ist, dass solche arbeitslosen Personen das Arbeitsverhältnis im Wesentlichen nicht selbst oder unter bestimmten Umständen einvernehmlich gelöst haben. Damit sollen Personen, die ihr Dienstverhältnis nicht freiwillig gelöst haben, bis zu einem Jahr vor höheren Abschlägen geschützt werden.
Korridorpension und Hacklerregelung
Die gesetzlichen Bestimmungen enthalten für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer in Form der Hacklerregelung günstigere Berechnungsvorschriften. Es sollte daher im Einzelfall geprüft werden, ob es sinnvoller ist, die Korridorpension nicht in Anspruch zu nehmen und erst später z.B. die vorzeitige Alterspension/Hacklerregelung bei Vorliegen von 45 Beitragsjahren/Beitragsjahren der Erwerbstätigkeit zu beantragen.
Korridorpension und Altersteilzeit & Überbrückungsgeld
Für Versicherte, geboren ab dem 1. Jänner 1964, gelten die ursprünglichen Voraussetzungen (62 Jahre & 480 Versicherungsmonate) weiterhin, wenn vor dem 16. Juni 2025 bereits eine Altersteilzeitvereinbarung wirksam wurde, zum 16. Juni 2025 bereits Überbrückungsgeld bezogen wurde oder die Zuerkennung des Überbrückungsgeldes bereits vor diesem Datum erfolgt ist.
Hinweis:
Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.