Werbebeschränkungen für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse
Werbe- und Sponsoringverbote nach dem Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG)
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Das Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG) enthält umfassende Beschränkungen für die Bewerbung von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen. Zu den erfassten Produkten zählen neben klassischen Tabakerzeugnissen insbesondere elektronische Zigaretten (E-Zigaretten), Nachfüllbehälter und Nikotinbeutel. Werbung und Sponsoring für diese Produkte sind grundsätzlich verboten.
Grundsatz: Werbung und Sponsoring sind verboten
Nach § 11 Abs. 1 TNRSG sind Werbung und Sponsoring für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse verboten. Das Verbot erfasst sämtliche Maßnahmen, die unmittelbar oder mittelbar der Absatzförderung dienen.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob ein Produkt direkt beworben wird oder ob die Maßnahme primär der Image- oder Markenpflege dient. Maßgeblich ist, ob die Kommunikation geeignet ist, den Absatz von Tabakerzeugnissen oder verwandten Erzeugnissen zu fördern.
Welche Werbeformen sind erfasst?
Das Werbeverbot umfasst insbesondere:
- Werbung im Internet und in sonstigen Diensten der Informationsgesellschaft,
- Werbung in Zeitungen, Zeitschriften und anderen Druckwerken,
- Werbung im Hörfunk,
- audiovisuelle kommerzielle Kommunikation,
- Sponsoringmaßnahmen mit direkter oder indirekter Verkaufsförderungswirkung. Erfasst sind sowohl unmittelbare Kaufaufforderungen als auch Kommunikationsmaßnahmen mit indirekter Werbewirkung.
Bestehen Ausnahmen?
Das Gesetz sieht nur wenige Ausnahmen für Werbung in Trafiken und spezialisiertem Fachhandel sowie Veröffentlichungen in Drittstaaten für Drittstaaten vor.
Sanktionen bei Verstößen
Wer entgegen § 11 TNRSG Werbung oder Sponsoring für Tabakerzeugnisse oder verwandte Erzeugnisse betreibt, begeht eine Verwaltungsübertretung.
Es drohen Geldstrafen von bis zu 7.500 Euro, im Wiederholungsfall 15.000 Euro.