Werbung für Kredite: Pflichtangaben und Verbote
Gesetzliche Anforderungen an die Bewerbung von Hypothekar- und Verbraucherkrediten
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Bewerbung von Verbraucherkrediten
Ab 20.11.2026 muss Werbung für Verbraucherkreditverträge einen klaren und auffallenden Warnhinweis enthalten, der Verbraucher:innen darauf aufmerksam macht, dass Kreditaufnahme Geld kostet. Dabei ist die Formulierung "Achtung! Kreditaufnahme kostet Geld" oder eine gleichwertige Formulierung zu verwenden.
Folgende Werbemaßnahmen sind hier verboten:
- Verbraucher:innen zur Kreditaufnahme zu ermutigen, indem suggeriert wird, ein Kredit würde ihre finanzielle Situation verbessern
- Behauptungen, dass laufende Kreditverträge oder in Datenbanken eingetragene Kredite geringen oder keinen Einfluss auf die Bewertung eines Kreditantrags hätten
- Fälschlicherweise zu suggerieren, dass ein Kredit die Finanzmittel erhöhen, einen Ersatz für Ersparnisse darstellen oder den Lebensstandard anheben würde
Bewerbung von Hypothekarkrediten
Werden in der Werbung für solche Kreditverträge Zinssätze oder sonstige auf die Kosten eines Kredits für den Verbraucher bezogene Zahlen genannt, so muss die Werbung klar, prägnant und auffallend folgende Standardinformationen enthalten:
- die Identität des Kreditgebers oder gegebenenfalls des Kreditvermittlers,
- gegebenenfalls den Hinweis, dass der Kreditvertrag durch ein Pfandrecht oder ein sonstiges Recht an einer unbeweglichen Sache oder einem Superädifikat besichert wird,
- den Sollzinssatz und die Angabe, ob es sich um einen festen oder einen variablen Zinssatz oder eine Kombination aus beiden handelt, sowie Einzelheiten aller für den Verbraucher anfallenden, in die Gesamtkreditkosten einbezogenen Kosten,
- den Gesamtkreditbetrag,
- den effektiven Jahreszins, der in der Werbung mindestens genauso hervorzuheben ist wie jeder Zinssatz,
- gegebenenfalls die Laufzeit des Kreditvertrags,
- gegebenenfalls die Höhe der Raten,
- gegebenenfalls den vom Verbraucher zu zahlenden Gesamtbetrag,
- gegebenenfalls die Anzahl der Raten,
- gegebenenfalls einen Warnhinweis, dass sich mögliche Wechselkursschwankungen auf die Höhe des vom Verbraucher zu zahlenden Betrags auswirken könnten.
Zusätzlich sind diese Zahlen anhand eines repräsentativen (Rechen-)Beispiels zu veranschaulichen.
Weitere Informationen dazu sind dem Gesetz (§ 6 Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz bzw. § 8 Verbraucherkreditgesetz) zu entnehmen.