Bio-Importkontrolle bei Einfuhrprozessen
In letzter Zeit kam es vermehrt zu Fehlern beim Bio-Einfuhrprozess. Denken Sie daran: Die Importkontrolle muss vor der Verzollung erfolgen.
Lesedauer: 1 Minute
In letzter Zeit beobachten wir einige Fälle, bei denen es Probleme in der Abwicklung der Bio-Einfuhrprozesse aus Drittländern gibt. Aus gegebenem Anlass möchten wir daher auf die Abläufe des Kontrollverfahrens und Bedingungen bei der Einfuhr von biologischen Erzeugnissen aus Drittländern hinweisen, die detailliert auf der Homepage der hierfür zuständigen Behörde (siehe § 3 Abs. 6 Z 1 des EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetzes) veröffentlicht sind.
Abläufe KontrollverfahrenGrundsätzlich ist folgende Reihenfolge beim Einfuhrprozess zu beachten (siehe Verordnung [EU] 2021/2306 zur Ergänzung der Verordnung [EU] 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Vorschriften über die amtlichen Kontrollen von zur Einfuhr in die Union bestimmten Sendungen von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und Umstellungserzeugnissen sowie über die Kontrollbescheinigung):
- Jede Sendung von biologischen Erzeugnissen muss von einer Kontrollbescheinigung (oder Certificate of inspection – kurz COI) begleitet sein. Die Kontrollbescheinigung wird von der zuständigen Kontrollbehörde oder Kontrollstelle im Drittland ausgestellt, bevor die Sendung das Ausfuhr- oder Ursprungsdrittland verlässt (Artikel 4(1) VO (EU) 2021/2306).
- Die Bio-Importkontrolle hat vor dem Inverkehrbringen, das heißt vor der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zu erfolgen. Nach durchgeführter Kontrolle füllt das BAVG Feld 30 der Kontrollbescheinigung ("Entscheidung der zuständigen Behörde") aus (Artikel 6(3) VO (EU) 2021/2306).
- Die Zollbehörden können eine Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr von biologischen Erzeugnissen ausschließlich gegen Vorlage der mit der Entscheidung vermerkten Bio-Kontrollbescheinigung zulassen (Artikel 9 VO (EU) 2021/2306). Eine Sendung, die ohne vorangegangene Bio-Importkontrolle bereits verzollt ist, kann nicht nachträglich einer Bio-Importkontrolle unterzogen werden.