EU-Entwaldungsverordnung: Anwendungsbeginn Ende 2026
Holz, Soja, Kaffee und Co.: Die Entwaldungsverordnung verlangt lückenlose Nachweise von Ihren Lieferanten.
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Die EU Entwaldungsverordnung (EUDR-VO 2023/1115) hat die Zielsetzung, die globale Entwaldung und Waldschädigung zu verringern. Es wurden sieben Rohstoffe identifiziert, die in Zusammenhang mit Entwaldung stehen (Holz, Soja, Kautschuk, Ölpalme, Kaffee, Kakao, Rinder). Diese Rohstoffe und daraus hergestellte Erzeugnisse, die in Anhang 1 der Verordnung und in der Verordnung 2026/2102 aufgelistet sind, dürfen nur dann in der EU in Verkehr gebracht werden, wenn sie entwaldungsfrei und legal erzeugt wurden und eine sogenannte Sorgfaltserklärung vorliegt.
Betroffen sind vor allem Importeure, die relevante und Erzeugnisse aus Drittstaaten in die EU einführen.
Nachdem der Anwendungsbeginn verschoben wurde, ist die Verordnung nun aber ab 30. Dezember 2026 anwendbar. Für Unternehmen, die am 31. Dezember 2024 den Status eines Kleinst- oder Kleinunternehmens hatten, ist der Anwendungsbeginn der 30. Juni 2027. Dieser spätere Anwendungsbeginn gilt jedoch nicht für Produkte, die von der EU-Holzhandelsverordnung (EUTR) umfasst sind. Ein Kleinunternehmensstatus liegt vor, wenn mindestens zwei der drei Größenmerkmale nicht überschritten werden (Nettoumsatzerlös max. 10 Mio. Euro; Bilanzsumme max. 5 Mio. Euro; während des Geschäftsjahrs maximal 50 Beschäftigte).
Um die Sorgfaltserklärung erstellen zu können, müssen Informationen gesammelt werden. Darunter auch die Geolokalisationsdaten der Grundstücke, auf denen der Rohstoff geerntet wurde und Informationen hinsichtlich der Beachtung einschlägiger Rechtsvorschriften im Erzeugerland. Etliche Informationen können nur von den Lieferanten bereitgestellt werden. Die Kommunikation mit den Lieferanten ist daher besonders wichtig. Auf Basis der gesammelten Informationen erfolgt eine Risikobewertung. Die betroffenen Rohstoffe und Waren dürfen nur dann in Verkehr gebracht oder exportiert werden, wenn kein oder nur ein vernachlässigbares Risiko besteht, dass sie nicht verordnungskonform sind. Bei Feststellung der Konformität wird vor dem Inverkehrbringen eine Sorgfaltserklärung im EU-Informationssystem erstellt.
Am 8. Oktober 2026 findet von 10 bis 11:15 Uhr ein Webinar zum Thema statt. Anmeldungen sind bis 5. Oktober möglich. Rückfragen: Alfred Puff, +43 590 904-741
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