Weltkugel mit CBAM Aufschrift in weiß und Sternen drumherum
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Sparte Handel

Zusammenfassung CBAM-Webinar

Wir haben die aktuell wichtigsten Punkte für Mitgliedsunternehmen, welche die Berichtsfrist für das Q4/2023 verpasst haben, zusammengefasst.

Lesedauer: 2 Minuten

28.02.2024

Es gibt zwei Möglichkeiten der Berichterstattung: 

  1. Upload eines XML-Files (andere Dateiformate werden nicht angenommen). Hier muss die Vorlage von der Carbon Border Adjustment Mechanism Webseite der Europäischen Kommission verwendet werden.
  2. Manuelle Eingabe: Bei der ersten Auswahlmöglichkeit sollte "Zoll" gewählt werden und nicht "Carbon Border Adjustment Mechanism" (sonst kommt später eine Fehlermeldung). Vor jeder Waren-Eintragung muss der Button "add a good" angeklickt werden – ansonsten wird die Eingabe nicht übernommen. Es sind englische Dezimaltrennzeichen zu verwenden (also statt 1,5 kg ⇨ 1.5 kg). 

Sollten sich Probleme bei der Eingabe ergeben, sollte ein Screenshot von der Fehlermeldung erstellt werden und samt Zeitstempel und EORI-Nummer an das Amt für den nationalen Emissionszertifikatehandel (AnEH) übermittelt werden. Die Mitarbeiter des Amtes werden Sie bei der Problemlösung unterstützen. 

Für die Nachreichung des Berichtes gibt es zwei Möglichkeiten: 

  1. Request Delay: Dies kann im CBAM Transitional Registry beantragt werden. Allerdings ist hierfür eine Begründung (technisches Versagen) erforderlich.
  2. Requested by NCA: Bei Verabsäumung der Frist ergeht eine Mitteilung der EK darüber an die national zuständige Stelle (bei uns das AnEH). Das AnEH kontaktiert die säumigen Berichtspflichtigen mittels Informationsschreiben, darin findet sich ein Link für die Beantragung der Fristverlängerung sowie der dabei einzugebende Nummerncode.  

Bei beiden Möglichkeiten wird eine Nachmeldefrist von 30 Tagen gewährt. Zusätzlich ist anzumerken, dass bereits abgegebene Berichte bis zum 30.6.2024 nachkorrigiert werden dürfen. Daher ist sehr zu empfehlen, jedenfalls einen Bericht innerhalb der 30-Tage-Frist abzugeben und diesen im Notfall bis zum 30. Juni 2024 zu korrigieren. Für jede nicht gemeldete Tonne ist in der Übergangsphase eine Sanktion iHv 10-50 Euro vorgesehen. Bei längerer Säumnis kann sich die Strafe auf bis zu 100 Euro erhöhen. Für die jetzt aktuelle erste Säumnis ist laut AnEH keine Verhängung einer Verwaltungsstrafe geplant.  

Allgemeines Prüfungsschema zur Betroffenheit von der Berichtspflicht: 

  1. Wird eine Ware aus einem Drittland in die EU importiert?
  2. Ist diese Ware eine CBAM-Ware gem. Anhang I CBAM-VO?
  3. Falle ich unter die Ausnahmen gem. Art 2 CBAM-VO?

Es ist darauf zu achten, dass auch bestimmte Vorprodukte oder nachgelagerte Produkte CBAM-Waren darstellen können. Andererseits ist ein aus CBAM-Waren zusammengesetztes Produkt nicht automatisch eine berichtspflichtige CBAM-Ware. Bei der Berichtspflicht wird ausschließlich auf den KN-Code im Anhang I abgestellt. Beispielsweise enthält ein Auto viele Bestandteile, die für sich alleine CBAM-Waren darstellen. Mangels entsprechenden KN-Codes für Autos im Anhang I ist das Auto jedoch keine CBAM-Ware und somit der Import nicht zu melden.

Besonders darauf zu achten ist, dass bei der Beurteilung, ob es sich um eine CBAM-Ware handelt, auf das Ursprungsland abzustellen ist.
Beispiel: Stahl aus China wird über die Schweiz nach Österreich importiert. Die Schweiz ist gemäß Art. 2 CBAM-VO ausgenommen. Der Import der Ware ist jedoch zu melden, da auf das Ursprungsland (China) abgestellt wird und China vom Anwendungsbereich der CBAM-VO nicht ausgenommen ist.

Wenn in einem Quartal keine CBAM-Waren importiert wurden, muss keine gesonderte "Leermeldung" eingereicht werden.  

Es finden derzeit Übersetzungsarbeiten der Masken im CBAM Transitional Registry statt. Wann die Masken auch auf Deutsch verfügbar werden, steht noch nicht fest.  

Es ist nicht möglich, den Bericht durch andere Dienstleister einreichen zu lassen. Der Bericht muss entweder direkt durch den Importeur oder durch den indirekten Zollvertreter erfolgen. Ein Sammelbericht durch den indirekten Vertreter für mehrere Importeure ist jedoch möglich.  

Weiters möchten wir Sie darauf aufmerksam machen, dass auch Gebrauchtwaren CBAM-Waren sein können und daher der Berichtspflicht unterliegen können.  

Kontakt für weitergehende Fragen

Amt für den nationalen Emissionszertifikatehandel (AnEH)
Vordere Zollamtstraße 5
1030 Wien
E-Mail: cbam@bmf.gv.at
Telefon: +43 (0) 50 233 560 555
Mo – Do von 7:30 – 15:30 Uhr, Fr von 7:30 – 12 Uhr


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