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Kaiser Franz Josef
© KK

Rechtliche Grundlagen

Teil 1

Lesedauer: 3 Minuten

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09.04.2026

1850: Provisorisches Gesetz über die Errichtung von Handels- und Gewerbekammern

Das "Handelskammergesetz" (RGBl 1850 / Nr. 122) bildet die Grundlage für eine flächendeckende Errichtung von Handels- und Gewerbekammern. Für den österreichischen Kaiserstaat sind 60 Kammern (von Vorarlberg bis nach Galizien und Dalmatien) vorgesehen. Diese Regionalisierung sichert die Verankerung der Interessenvertretung auf Ebene der Kronländer. Die Kammern werden zu „öffentlichen Instituten“. Daraus ergibt sich die gesetzliche Verpflichtung, der Regierung jährlich Bericht zu erstatten. Bei neuen Gesetzesentwürfen muss ihre Begutachtung zwingend gehört werden. Ferner fungieren sie als staatliche Melde- und Evidenzstellen für gewerbliche Daten und leisten somit dem Staat Hilfsdienste.

Für die Wahl der Funktionäre gilt ein Kurienwahlrecht. Die Mitglieder werden in Kurien gewählt, die nach der Höhe der Steuerleistung gestaffelt sind. Dieser Modus stellt sicher, dass sowohl der „Handels-“ als auch der „Gewerbestand“ proportional vertreten sind. Die Kammern dürfen ihr Budget selbst verwalten, unterliegen jedoch der staatlichen Aufsicht durch das Handelsministerium. Die Erlaubnis zur Einhebung der Kammerumlage wird verstetigt.

Das Gesetz bleibt bis zum Inkrafttreten des Handels- und Gewerbekammergesetzes vom 29. Juni 1868 in Kraft. 

1868: Gesetz betreffend die Organisierung der Handels- und Gewerbekammern

Eingangstor Weltausstellung Wien 1873
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Die Handels- und Gewerbekammern erhalten eine definitive rechtliche Struktur ("Definitives Kammergesetz“, RGBl. 1868 / Nr. 85). In ihren Grundzügen (Selbstverwaltung, Pflichtmitgliedschaft) ist diese bis heute erkennbar. Sie werden als autonome Körper zur Vertretung der Interessen von Handel und Gewerbe sowie zur Förderung der wirtschaftlichen Verhältnisse definiert und erhielten das Recht,  direkt an den Reichsrat und die Landtage Petitionen und Anträge zu richten.

Der Staat wird verpflichtet, die Kammern vor der Erlassung von Gesetzen, die Handel, Gewerbe oder Verkehr betrafen, anzuhören. Das bedeutet einen massiven Ausbau ihrer politischen Partizipation. Zudem werden sie mit der Führung der Marken- und Musterregister sowie der Evidenzhaltung der gewerblichen Betriebe betraut. Die Wahl der Kammermitglieder erfolgt nach wie vor nach dem Kurienwahlrecht in getrennten Wahlkörpern. Wahlberechtigt sind alle physischen und juristischen Personen, die eine Gewerbe- oder Handelssteuer zahlten.

1920  Gesetz über „Kammern für Handel, Gewerbe und Industrie“

Die Kammer heißt nun „Kammern für Handel, Gewerbe und Industrie“. Das Kurienwahlrecht wird abgeschafft. Für alle Kammermitglieder gilt das allgemeine, gleiche und direkte Wahlrecht. Erstmals sind auch Frauen voll wahlberechtigt und wählbar. Zusätzlich zu den bisherigen Aufgaben erhalten die Kammern die Aufgabe, Wirtschaftsstatistiken zu führen und das Lehrlingswesen sowie die gewerbliche Fortbildung zu fördern. 

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Die Kammer wird in drei Sektionen (Handel; Gewerbe; Industrie) gegliedert. Diese Struktur blieb im Wesentlichen bis zur Auflösung und Gleichschaltung der Kammern durch das NS-Regime im Jahr 1938 bestehen. Geregelt wird auch die Zusammenarbeit mit den 1920 gegründeten Arbeiterkammern. Ziel ist ein Ausgleich zwischen den Sozialpartnern Arbeitgeber und Arbeitnehmer.