Mitarbeiterprämie 2026
Geplant: Bis 500 Euro sind Zulagen und Bonuszahlungen (Juli - Dezember) steuerfrei.
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Hinweis: Geplante Änderungen basierend auf Begutachtungsentwurf – eine Beschlussfassung ist abzuwarten.
Zulagen und Bonuszahlungen, die der Arbeitgeber in den Kalendermonaten Juli bis Dezember 2026 gewährt (Mitarbeiterprämie 2026), sind für den einzelnen Arbeitnehmer bis 500 EUR steuerfrei, wenn die Zahlung aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift (d.h. im Normalfall Kollektivvertrag) erfolgt.
Die Regelung gilt somit in folgenden Fällen:
- Die Mitarbeiterprämie ist vorgesehen in einem Kollektivvertrag oder
- in einer Betriebsvereinbarung, die auf Grundlage einer ausdrücklichen kollektivvertraglichen Ermächtigung abgeschlossen wird, oder
- in einer Betriebsvereinbarung, wenn in der betreffenden Branche kein kollektivvertragsfähiger Arbeitgeberverband existiert, oder
- in betriebsratslosen Betrieben in einer für alle Arbeitnehmer geschlossenen Vereinbarung, wenn es eine kollektivvertragliche Ermächtigung für eine Betriebsvereinbarung gibt oder es sich um eine Branche handelt, in der kein kollektivvertragsfähiger Arbeitgeberverband existiert.
Das bedeutet: In Branchen, in denen es zwar einen Arbeitgeberverband gibt, aber entweder kein Kollektivvertrag abgeschlossen wurde oder im Kollektivvertrag keine Mitarbeiterprämien geregelt wurden, kann keine steuerlich begünstigte Mitarbeiterprämie ausbezahlt werden.
Dabei gilt Folgendes:
- Es muss sich dabei um zusätzliche Zahlungen handeln, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Sie erhöhen nicht das Jahressechstel und werden nicht auf das Jahressechstel angerechnet.
- Wird im Kalenderjahr 2026 sowohl eine Gewinnbeteiligung als auch eine Mitarbeiterprämie ausbezahlt, ist die Gewinnbeteiligung nur insoweit steuerfrei, als sie gemeinsam mit der Mitarbeiterprämie den Betrag von 3.000 EUR pro Kalenderjahr nicht übersteigt.
- Werden beim Arbeitnehmer im Kalenderjahr mehr als 500 EUR Mitarbeiterprämie oder insgesamt mehr als 3.000 EUR Mitarbeiterprämie und Gewinnbeteiligung steuerfrei berücksichtigt, ist der Steuerpflichtige zu veranlagen.
- Soweit Zulagen und Bonuszahlungen nicht von der Steuerbefreiung erfasst werden, sind sie nach dem Tarif zu versteuern.