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Zwei Personen in Anzügen stehen  vor einer Glasfront und schütteln sich die Hände. Durch die Glasscheiben scheint die tiefstehende Sonne
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Mitarbeiterprämie 2025

Informationen zu Zulagen und Bonuszahlungen

Lesedauer: 1 Minute

27.06.2025

Zulagen und Bonuszahlungen, die der Arbeitgeber im Kalenderjahr 2025 einem oder mehreren Arbeitnehmern aus sachlichen, betriebsbezogenen Gründen gewährt, sind für den einzelnen Arbeitnehmer bis 1 000 EUR steuerfrei (Mitarbeiterprämie), wenn es sich dabei um zusätzliche Zahlungen handelt, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurden.

Sie erhöhen nicht das Jahressechstel und werden nicht auf das Jahressechstel angerechnet.

Wird im Kalenderjahr 2025 sowohl eine Gewinnbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Z 35 als auch eine Mitarbeiterprämie ausbezahlt, ist die Gewinnbeteiligung nur insoweit steuerfrei, als sie gemeinsam mit der Mitarbeiterprämie den Betrag von 3 000 EUR pro Kalenderjahr nicht übersteigt.

Werden beim Arbeitnehmer im Kalenderjahr mehr als 1 000 EUR Mitarbeiterprämie oder insgesamt mehr als 3 000 EUR Mitarbeiterprämie und Gewinnbeteiligung steuerfrei berücksichtigt, ist der Steuerpflichtige zu veranlagen.

Die bisherige Mitarbeiterprämie, war nicht nur lohnsteuersteuerfrei – es gab auch Befreiungsbestimmungen im ASVG, im Kommunalsteuergesetz und Familienlastenausgleichsgesetz. Dies ist bei der Mitarbeiterprämie 2025 nicht mehr der Fall.

Eine Bindung an eine lohngestaltende Vorschrift ist diesmal auch nicht vorgesehen.

Der Bundesminister für Finanzen hat die budgetären Auswirkungen sowie die Wirksamkeit der Lohnsteuerbefreiung im Zusammenhang mit der Mitarbeiterprämie bis 30. April 2026 zu evaluieren. Hinsichtlich der für das Kalenderjahr 2026 vorgesehenen Mitarbeiterprämie ist, basierend auf den Ergebnissen dieser Evaluierung, ein Gesetzesvorschlag bis 31. Mai 2026 hinsichtlich der Voraussetzungen und der Höhe auszuarbeiten.

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