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Sonstige Bezüge - Lohnsteuerliche Behandlung - FAQ

Antworten auf die wichtigsten Fragen

Lesedauer: 4 Minuten

1. Was sind sonstige Bezüge?

Das sind Bezüge, die dem Dienstnehmer in größeren Zeitabständen, als den normalen Abrechnungszeiträumen oder auch nur einmalig ausgezahlt werden.

Beispiele: Urlaubsbeihilfe und Weihnachtsremuneration (= jährlich wiederkehrende sonstige Bezüge), Bilanzgeld, Jubiläumsgeld, u.a.m.

2. Wie sind sonstige Bezüge zu versteuern?

Sonstige Bezüge werden im Ausmaß von zwei durchschnittlichen Monatsbezügen („innerhalb des Jahressechstels“) mit einem festen Steuersatz begünstigt versteuert.

Dieser Steuersatz beträgt

Für die ersten 620 EUR  0 %
Für die nächsten 24.380 EUR  6 % 
Für die nächsten 25.000 EUR 27 %
Für die nächsten 33.333 EUR 35,75 %

Sonstige Bezüge, die das Jahressechstel überschreiten, sind – ebenso wie sonstige Bezüge, die nach Abzug des Dienstnehmeranteils zur Sozialversicherung mehr als 83.333 EUR betragen – wie ein laufender Bezug nach der Tariflohnsteuer zu versteuern. Bei geringen Einkommen unterbleibt die Versteuerung der sonstigen Bezüge mit dem festen Steuersatz, wenn das Jahressechstel die Freigrenze (Bagatellgrenze) von 2.100 EUR nicht überschreitet. 

3. Was ist als Bemessungsgrundlage für den festen Steuersatz von 6 % bei sonstigen Einkünften heranzuziehen?

Bemessungsgrundlage für den festen Steuersatz (6 % bzw. 27 % bzw. 35,75 %) ist die Summe der sonstigen Bezüge (Geld- und Sachbezüge) abzüglich des Dienstnehmeranteils zur Sozialversicherung und des Freibetrages von 620 EUR maximal bis zur Höhe des Jahressechstels.

4. Was ist das Jahressechstel?

Das Jahressechstel entspricht dem Wert von durchschnittlich 2 Monatsbezügen. Bis zu diesem Grenzwert sind sonstige Bezüge nach Abzug eines Freibetrages von 620 EUR mit dem festen Steuersatz (6 %, 27 % oder 37,75 %) zu versteuern. Über das Jahressechstel hinausgehende Beträge sind wie ein laufender Bezug nach Tarif steuerpflichtig. 

5. Wie wird das Jahressechstel berechnet?

Bei jeder Auszahlung eines sonstigen Bezuges muss dieses Sechstel, nach folgender Formel neu errechnet werden:

Rechenformel für das Jahressechstel:
Summe der bisher zugeflossenen laufenden Bezüge
/ Anzahl der Monate (Jänner bis inkl. Abrechnungsmonat)
= durchschnittlicher Monatsbezug  
x 12 (Monate im Jahr)
= fiktiver Jahresbezug

Jahressechstel = fiktiver Jahresbezug : 6  

6. Welche Bezüge sind für die Ermittlung des Jahressechstels zu berücksichtigen?

Für die Berechnung des Jahressechstels sind alle bisher zugeflossenen laufenden Bezüge (inklusive aller laufenden Zulagen) zu berücksichtigen.

Dazu zählen neben dem laufenden Lohn oder Gehalt jedes Monats ab Jahresbeginn inkl. dem im Monat der Sonderzahlung ausbezahlten laufenden Gehalt u.a.:

  • Überstundengrundlohn und –zuschläge (steuerpflichtige und steuerfreie)
  • Steuerpflichtige und –freie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit
  • Steuerpflichtige und –freie Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen
  • Sachbezüge
  • der steuerpflichtige Teil der Reisekosten
  • Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, etc.

Das Jahressechstel ist bei jeder Auszahlung eines sonstigen Bezuges neu zu berechnen.

7. Wie hoch ist der Freibetrag für sonstige Bezüge?

Der LSt-Freibetrag beträgt 620 EUR und ist innerhalb des Jahressechstels zu berücksichtigen. Dieser Freibetrag ist bereits bei Auszahlung des ersten, im Laufe eines Kalenderjahres gewährten sonstigen Bezuges anzuwenden und ist von der Lohnsteuerbemessungsgrundlage des sonstigen Bezuges abzuziehen.

8. Wie hoch ist die Freigrenze?

Die Freigrenze, auch „Bagatellgrenze“ genannt, beträgt 2.100 EUR.

Wenn das Jahressechstel 2.100 EUR nicht übersteigt (Freigrenze), bleibt die Sonderzahlung – soweit sie den Freibetrag von 620 EUR überschreitet – zwar steuerpflichtig, die 6 % Lohnsteuer werden aber (vorläufig) nicht eingehoben. Wenn in einem späteren Monat bei Auszahlung einer weiteren Sonderzahlung das Jahressechstel von 2.100 EUR überschritten wird, ist sowohl diese aktuelle Sonderzahlung als auch die vorhergehende(n), bei denen die Versteuerung unterblieben ist, (nach) zu versteuern.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer erhält im Laufe des Jahres 3 Sonderzahlungen. Das jeweils errechnete Jahressechstel steht in der ersten Spalte

 

Jahres-sechstel

Sonstiger Bezug abzgl. SV-Beitrag

Freibetrag
(max    620)

Steuerpflichtig         6 %

Lohnsteuer

1.SZ 1.650    340     340          0         0 
2.SZ 2.100    700     280       (420)

        0

Vorläufig nicht besteuert

3.SZ 2.280    770       0 

        770 

        420

46,20

25,20 Nach-Versteuerung

9. Was ist ein Jahressechstelüberhang?

Der Jahressechstelüberhang ist jener Betrag, um den die Summe der sonstigen Bezüge (Jänner bis inkl. Abrechnungsmonat) den Wert des errechneten Jahressechstels (zwei durchschnittliche Monatsentgelte) übersteigt. Dieser übersteigende Teil wird nicht mit dem festen Steuersatz, sondern nach Tarif versteuert.

10. Sind Lohnnebenkosten für sonstige Bezüge zu zahlen?

Ja. Sonstige Bezüge - unabhängig ob wiederkehrend oder einmalig - sind DB-pflichtig, DZ-pflichtig und KommSt-pflichtig. 

11. Was ist das Kontrollsechstel?

Seit 1.1.2020 ist das sog. Kontrollsechstel bei der Versteuerung von Sonderzahlungen zu berücksichtigen. Es wird bei Auszahlung des letzten laufenden Bezuges im Kalenderjahr ermittelt und soll gewährleisten, dass nicht mehr als das tatsächliche Sechstel der laufenden Bezüge des Kalenderjahres der begünstigten Besteuerung gemäß § 67 Abs. 1 EStG unterliegt. Wurde im laufenden Jahr mehr als das Kontrollsechstel begünstigt versteuert, hat eine Aufrollung und Versteuerung des Überhangs nach Tarif zu erfolgen. Seit dem Jahr 2021 kann die Kontrollrechnung auch zu einer Gutschrift für den Arbeitnehmer führen.

Seit 1.1.2021 gelten die folgenden Ausnahmen, wann keine Nachversteuerung aufgrund des Kontrollsechstel erfolgen muss.

  • Elternkarenz
  • Bezug von Krankengeld sowie Rehabilitationsgeld
  • Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit, Familienhospizkarenz oder Familienhospizteilzeit
  • Wiedereingliederungsteilzeit
  • Grundwehrdienst bzw. Zivildienst
  • Altersteilzeit, Teilpension
  • Beendigung des Dienstverhältnisses, wenn im Kalenderjahr kein neues Dienstverhältnis bei demselben Arbeitgeber oder einem mit diesem verbundenen Konzernunternehmen eingegangen wird.

Stand: 01.01.2024