Sachbezug arbeitsplatznahe Unterkunft
Praxistipps für Arbeitgeber, die Mitarbeitern Unterkünfte zur Verfügung stellen
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20.05.2026
Welche Vorteile bieten arbeitsplatznahe Unterkünfte, die der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern zur Verfügung stellt?
- Kein Sachbezug, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer kostenlos oder verbilligt eine arbeitsplatznahe Unterkunft, die nicht den Mittelpunkt der Lebensinteressen bildet, im Ausmaß bis zu 35 m² überlässt.
- Soweit Wohnraum mehreren Arbeitnehmern zur gemeinsamen Nutzung zur Verfügung gestellt wird, sind diese Wohnflächen auf die zur Nutzung berechtigten Arbeitnehmer aufzuteilen. Die anteilige Wohnfläche ist aufgrund der im Lohnzahlungszeitraum überwiegend nutzungsberechtigten Arbeitnehmer zu ermitteln und gilt für alle nutzungsberechtigten Arbeitnehmer.
- Bei einer Unterkunft zwischen 35 m² und 45 m² wird der Steuerbetrag um 35 % reduziert, wenn die Unterkunft für höchstens 12 Monate vom Arbeitgeber bereitgestellt wird
Welche konkreten Praxistipps sollten Sie als Arbeitgeber befolgen, wenn Sie arbeitsplatznahe Unterkünfte zur Verfügung stellen?
Folgende Unterlagen sollten sie sich von Arbeitnehmern vorlegen lassen:
- Vorlage eines Meldezettels aus dem hervorgeht, dass die arbeitsplatznahe Unterkunft nur als Nebenwohnsitz gemeldet wurde. Anmerkung: Wobei gemäß Judikatur aufgrund der tatsächlichen Lebensumstände dennoch ein Hauptwohnsitz begründet werden kann, insbesondere wenn der formell gemeldete Hauptwohnsitz nur selten genutzt wird (und auch dort die Familie nicht ansässig ist – beispielsweise Arbeitnehmer ist alleinstehend).
- Vorlage einer Meldebestätigung über den anderen Wohnsitz, aus dem hervorgeht, dass dort tatsächlich ein Hauptwohnsitz besteht.
Folgende Unterlagen sollten sie dem Arbeitnehmer übergeben:
- Schriftliche Information an den Arbeitnehmer, dass eine Änderung des Meldestatus dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen ist, da sich die Berechnung der Lohnabgaben ändern kann.