EU-Entwaldungsverordnung (EUDR): Ist mein Unternehmen betroffen?
Prüfen Sie, ob Ihr Unternehmen von der EU-Entwaldungsverordnung betroffen ist und welche Rolle Sie in der Lieferkette einnehmen.
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Ziel der EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) ist es, Entwaldung und Waldschädigung zu reduzieren. Produkte, die mit Entwaldung oder Waldschädigung in Verbindung stehen, sollen vom EU-Markt ausgeschlossen werden. Unternehmen werden verpflichtet, sicherzustellen, dass bestimmte Rohstoffe und daraus hergestellte Produkte „entwaldungsfrei“ sind.
1. Welche Rohstoffe und Erzeugnisse sind von der Verordnung betroffen?
Die Verordnung betrifft das Inverkehrbringen, die Bereitstellung auf dem EU-Markt und die Ausfuhr von folgenden relevanten Rohstoffen und Erzeugnissen:
- Rohstoffe: Holz, Kautschuk, Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Soja
- Erzeugnisse: z.B. Gummi, Schokolade, Möbel, Papier
Die Verordnung gilt auch für innerhalb der EU hergestellte Primärerzeugnisse und so z.B. auch für österreichisches Holz oder Rind.
Nähere Informationen zu den betroffenen Warenkreis können Sie dem Infoseite „EUDR-relevante Erzeugnisse“ entnehmen.
2. Ab wann gilt die Verordnung?
- Für große Unternehmen: ab dem 30. Dezember 2026
- Für Kleinst- und Kleinunternehmen: ab dem 30. Juni 2027*
Als Kleinst- oder Kleinunternehmen gilt man, wenn
- die Bilanzsumme maximal 5.000.000 Euro beträgt,
- der Nettoumsatzerlös maximal 10.000.000 Euro beträgt,
- durchschnittlich während des Geschäftsjahres maximal 50 Beschäftigte zum Unternehmen gehörten.
Der spätere Geltungsbeginn für Kleinst- und Kleinunternehmen gilt nicht für die der EU-Holzhandelsverordnung (EUTR) unterliegenden Holzprodukte.
Nur für Unternehmen, die vor dem 31. Dezember 2024 als natürliche Person, Kleinst- oder Kleinunternehmen gegründet wurden, gilt die verlängerte Frist bis zum 30. Juni 2027. Unternehmen, die nach dem 31. Dezember 2024 gegründet wurden, müssen schon ab 30. Dezember 2026 die EUDR einhalten.
3. Welche Rolle hat mein Unternehmen in der Lieferkette und welche Sorgfaltspflichten sind einzuhalten?
Die Pflichten nach der EUDR unterscheiden sich je nach Position in der Lieferkette und auch die Unternehmensgröße ist von Bedeutung.
Vorgelagerter Marktteilnehmer (Erstinverkehrbringer)
Vorgelagerter Marktteilnehmer (Erstinverkehrbringer) = Unternehmen, das erstmalig eine EUDR-Ware auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt; das sind Primärerzeuger (Hersteller eines EUDR-Rohstoffs) und Importeure
- volle Sorgfaltspflicht (Informationssammlung, ggfs. Risikobewertung und Risikominderungsmaßnahmen, abhängig vom Warenherkunftsland)
- Einreichen einer Sorgfaltserklärung
- Müssen Referenznummer der Sorgfaltserklärung weiter an den ersten nachgelagerten Marktteilnehmer oder Händler weiterleiten
Kleinst- und Kleinprimärerzeuger (nur aus Niedrigrisikoländern)
Kleinst- und Kleinprimärerzeuger (nur aus Niedrigrisikoländern) = natürliche Person oder Kleinst- oder Kleinunternehmen aus einem Land mit geringem Risiko, die Erzeugnisse selbst im Niederlassungsland herstellt (die Produkte werden auf den eigenen Grundstücken oder Betrieben angebaut, geerntet, gewonnen oder erzeugt) und auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht
- Einmaliges Vorlegen einer vereinfachten Sorgfaltserklärung. Nach Übermittlung der vereinfachten Erklärung wird diesen Erzeugern eine Identifikationsnummer zugewiesen
- Müssen die Identifikationsnummer dem ersten nachgelagerten Marktteilnehmer oder Händler mitteilen
Erster nachgelagerte Marktteilnehmer
Erster nachgelagerte Marktteilnehmer = befindet sich in der Lieferkette nach dem Vorgelagerten Marktteilnehmer als Erstes; für den EUDR-Rohstoff wurde bereits eine Sorgfaltserklärung abgegeben
- Müssen keine Sorgfaltserklärung abgeben!
- Erfassung und Aufbewahrung der Referenznummer von dem Vorgelagerten Marktteilnehmer (grds. Keine Holschuld, außer Unternehmen weiß, dass es erster nachgelagerter Marktteilnehmer ist)
- Aufbewahrung der Namen, eingetragenen Handelsnamen oder Handelsmarken, Postanschrift, E-Mail-Adresse und, falls verfügbar, Internetadresse ihrer Lieferanten
Zweiter, dritter etc. nachgelagerter Marktteilnehmer und Händler
- Müssen keine Sorgfaltserklärung abgeben!
- Aufbewahrung der Namen, der eingetragenen Handelsnamen oder Handelsmarken, der Postanschrift, der E-Mail-Adresse und, falls verfügbar, einer Internetadresse ihrer Lieferanten
Für große Unternehmen kommen weitere Pflichten hinzu:
- Nicht-KMU-Marktteilnehmer und Nicht-KMU-Händler müssen sich im Informationssystem der EU (unabhängig davon, ob sie eine Sorgfaltserklärung einreichen müssen) registrieren.
- Bei begründeten Bedenken oder Hinweisen auf ein potenzielles Risiko der Nicht-Konformität von Waren (der vorgelagerten Lieferkette) sind nachgelagerte Nicht-KMU-Marktteilnehmer und Nicht-KMU-Händler verpflichtet, diesen Informationen nachzugehen und die Sorgfaltspflicht zu überprüfen.
- Zudem müssen alle Nicht-KMU-Marktteilnehmer jährlich umfassend und öffentlich zugänglich (zum Beispiel auf der Homepage) über ihre Sorgfaltspflichtregelung berichten.
Als Nicht-KMU gilt ein Unternehmen, wenn
- die Bilanzsumme über 25.000.000 Euro beträgt,
- der Nettoumsatzerlös über 50.000.000 Euro beträgt,
- durchschnittlich während des Geschäftsjahres über 250 Beschäftigte zum Unternehmen gehörten.
Um als Nicht-KMU zu gelten müssen nur zwei der drei Kriterien erfüllt sein.
Wichtig: Die Erstellung der Sorgfaltserklärung darf nur für EUDR-konforme Produkte durchgeführt werden, d.h. nicht mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen und gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erzeugt worden sein. Die Abgabe der Erklärung setzt eine Bewertung der Komplexität der Lieferkette und des Risikos einer Umgehung der EUDR voraus, dass im Regelfall eine Risikobewertung und ggfs. Maßnahmen zur Risikominderung verlangt.