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Auf einem Feld liegen viele rötliche Kaffeebohnen. In der rechten hinteren Bildhälfte ist eine Person mit Hut, die einen langen Stab in der Hand hält.
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EU-Entwaldungsverordnung: EUDR-relevante Erzeugnisse

Prüfen Sie, ob Ihre Waren von der EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) betroffen sind.

Lesedauer: 9 Minuten

Stand: 06.10.2026
Welche Rohstoffe und Erzeugnisse fallen unter die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR)? Informationen zu betroffenen Waren und Ausnahmen sowie zur Bedeutung und Ermittlung der Zolltarifnummer helfen bei der Prüfung, ob Waren in den Anwendungsbereich der EUDR fallen.

EUDR-Anwendungsbereich und Rohstoffkategorien

Die EUDR konzentriert sich auf sieben Rohstoffkategorien, die von der EU als Haupttreiber der durch Landwirtschaft verursachten Entwaldung identifiziert wurden: Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja und Holz.

Zusätzlich betroffen sind eine Vielzahl von daraus hergestellten Produkten, die sogenannten „relevanten Erzeugnisse“. Diese sind in Anhang I der EUDR über ihre spezifischen Zolltarifnummern (auch HS-Codes genannt) definiert.

Die Europäische Kommission hat am 17.9.2026 eine delegierte Verordnung (EU) 2026/2102 zur Anpassung des Anhang I veröffentlicht. Mit diesem Rechtsakt wurde eine Änderung von Anhang I der EUDR vorgenommen.

Der Anwendungsbereich wurde auf bestimmte Produkte ab 30.12.2027 erweitert und es wurden wiederum andere Warengruppen herausgenommen, z.B. Hinzugekommen sind löslicher Kaffee, bestimmte Palmöl-Derivate und gefrorene Rinderzungen etc. Restlos gestrichen wurden Ledererzeugnisse, wiederaufbereitete Reifen, Sojabohnen zur Aussaat, „andere“ Erzeugnisse aus vulkanisiertem Kautschuk, Förder- und Antriebsriemen sowie Sitze für Luftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge. Des Weiteren wurden mehr Ausnahmeregelungen geschaffen, etwa für Produktmuster, bestimmte Verpackungen, Abfälle, bestimmte Verwendungszwecke, einschließlich Arzneimittel, und gebrauchte Waren. 

Anhang I umfasst eine breite Palette von Waren, darunter Rindfleisch, Schokolade, Möbel, neue Reifen, bedrucktes Papier, Spanplatten und viele chemische Erzeugnisse auf Palmölbasis etc. (siehe Tabelle). 

RohstoffErzeugnisseZolltarifnummern (4-Steller)

Rinder der Gattungen Bos, Bibos, Novibos und Poephagus

Lebende Rinder, Fleisch (frisch, gekühlt, gefroren), Schlachtnebenerzeugnisse, gefrorene Rinderzungen ab 30.12.2027, Lebensmittelzubereitungen mit mehr als 20 % Rindfleisch (ausgenommen Würste oder gefüllte Teigwaren)

ex 0102,
ex 0201, ex 0202,
ex 0206 10 + 22 + 29, 
ex 0206 21 00 ab 30.12.2027,
ex 1602 50

Kakao

Kakaobohnen, Kakaomasse, Kakaobutter, Kakaopulver, Schokolade

1801 – 1806

Kaffee

Rohkaffee, gerösteter Kaffee, entkoffeinierter Kaffee, Kaffee-Extrakte ab 30.12.2027

0901
2101 11 ab 30.12.2027

Ölpalme aus Elaeis spp. (inkl. Elaeis guineensis)

Palmöl, Palmkernöl, Ölkuchen, Stearinsäure, technische Fettalkohole, Glycerin, Hydrierte Öle (außer zur Herstellung von Human- und Tierarzneimitteln), Chemisch modifizierte Öle, Alkoholderivate, Seifen, Säuren/Ester/Amide/Amine ab 30.12.2027

ex 1207 10, 
ex 1511, ex 1513 21 + 29, ex 1516 20 ab 30.12.2027,
ex 1518 ab 30.12.2027, ex 1520 ab 30.12.2027,
ex 2306 60,
ex 2905 16 + 17 + 19 ab 30.12.2027, ex 2905 45,
ex 2915 39 ab 30.12.2027, ex 2915 70 + 90,
ex 2916 15, 2916 19 10, 2921 19, 2923 90, ex 2924 19 ab 30.12.2027,
ex 3401 11 + 20 ab 30.12.2027,
ex 3823 11 + 12 + 19 + 70,
ex 3824 99, ex 3907 29 ab 30.12.2027

Kautschuk aus Hevea brasiliensis

Naturkautschuk, neue Reifen, Überreifen, Gummidichtungen, Kleidung

ex 4001,
ex 4005 − 4008, 4011,
ex 4012 90 30, 4013,
ex 4015, 4017

Soja

Sojabohnen, Sojaöl, Sojamehl, Ölkuchen

1201 90 00, 1208 10,
1507,
2304

Holz von Bäumen und Sträuchern (exkl. Bambus, Rattan, holzähnliche Materialien)

Rundholz, Schnittholz, Zellstoff, Papier, Pappe, Etiketten, Möbel, Sperrholz, vorgefertigte Gebäude

ex Kapitel 44 + 47 + 48,
ex 9401 31 + 41 + 61 + 69 + 80,
ex 9401 91 90,
ex 9403 30 + 40 + 50 + 60 + 91,
ex 9406 10

Hinweis
Die mit der delegierten Verordnung zu Anhang I EUDR neu hinzugekommenen Warengruppen unterliegen erst ab 30.12.2027 der EUDR.

Erzeugnisse, die nicht in Anhang I der EUDR explizit aufgezählt sind, unterliegen auch dann nicht den Anforderungen der Verordnung, wenn sie Bestandteile oder Elemente enthalten, die aus in den Anwendungsbereich fallenden Rohstoffen hergestellt werden. Auch fallen keine Produkte, die zwar in Anhang I aufgezählt sind, aber nicht aus einem fraglichen Rohstoff hergestellt wurden, in den Anwendungsbereich (FAQ 2.1. und 2.2. V5):


Beispiel: Rindfleischwürstel fallen unter die Zolltarifnummer 1601. Auch wenn die Würste aus dem EUDR-relevanten Erzeugnis Rindfleisch hergestellt wurden, fallen sie dennoch nicht in den Anwendungsbereich der EUDR, weil die entsprechende Zolltarifnummer nicht in Anhang I gelistet ist. Gleiches gilt für z.B. Sitzmöbel (HS 9401), die aus anderen Rohstoffen als Holz hergestellt wurden, wie z.B. Kunststoff. Nur Sitzmöbel aus Holz unterliegen der Verordnung.


Die Rolle der Zolltarifnummer (HS Code)

Die Zolltarifnummer dient im Rahmen der EUDR dazu, um zu ermitteln, ob die Ware in den Anwendungsbereich der EUDR fällt und muss auch im Rahmen der Abgabe der EUDR-Sorgfaltspflichterklärung bzw. vereinfachten Erklärung für kleine Primärerzeuger, die in einem Niedrig-Risikoland angesiedelt sind, angegeben werden.

Was ist die Zolltarifnummer?

Jede Ware ist in eine Zolltarifnummer einzureihen. Anhand der Zolltarifnummer, die auch HS-Code oder KN-Code genannt wird, lässt sich erkennen, ob eine Ware mit Zöllen belegt ist und welche rechtlichen Verpflichtungen einzuhalten sind.

Eine Zolltarifnummer kann bis zu 11 Stellen haben. Für die EUDR sind allerdings nur die ersten 4 bis max. 8 Stellen relevant. Nach Anhang I der EUDR sind alle Produkte, die zum Beispiel unter 0901 (xx xx xx) gereiht werden, von der EUDR betroffen. Somit ist zum Beispiel nicht gerösteter und nicht entkoffeinierter Rohkaffee mit Zolltarifnummer 0901 11 00 00 EUDR-relevant.

Ermittlung der Zolltarifnummer

Bitte beachten Sie, dass es nur eine richtige Zolltarifnummer für ein Produkt gibt und eine Einreihung in den Zolltarif nicht leichtfertig erfolgen darf. Wege, wie Sie die Zolltarifnummer ermitteln können:

  1. Sie können mit Hilfe des TARIC (Abbildung der Kombinierten Nomenklatur), den Anmerkungen & Erläuterungen zum Zolltarif und der Stichwortsuche, abgebildet in der EZT-Online-Datenbank, und/oder mithilfe der vZTA-Abfrage versuchen die Zolltarifnummer selber herauszufinden. Die Stichwortsuche dient als Behelf und Einreihungsvorschlag. Die Erläuterungen zum Zolltarif dienen der Interpretation, welche Produkte unter eine Zolltarifnummer fallen.
  2. Bei der Tarifierung unterstützen Sie die Mitarbeiter:innen in den Landeskammern, zuständig für Zoll (idR Bereich Außenwirtschaft).
  3. Falls Sie sich bei wenigen Tarifnummern dennoch unsicher sind, gäbe es auch die Option der Kontaktaufnahme bei der Unverbindlichen Zolltarifnummernauskunft. 
    Telefon: +43 (0) 50 233 740
    E-Mail: zollinfo@bmf.gv.at
    Es wird gebeten, Ihre Anfragen bevorzugt mit E-Mail zu stellen.
  4. Sollte Sie allerdings eine umfassende Warenliste benötigen ist die Kontaktaufnahme mit einem Zolldienstleister oder Spediteur zu empfehlen, der für Sie die Einreihung durchführt.

Die Bedeutung des „ex“ im Anhang I der EUDR

Das „ex“ (extract) vor der Zolltarifnummer (z.B. ex 0201) in Anhang I der EUDR bedeutet, dass nur ein Teilbereich der Position 0201 EUDR-relevant ist. Das „ex“ bedeutet, dass nicht alle unter dem HS-Code eingereihte Produkte betroffen sind, sondern nur bestimmte, die in Anhang I der EUDR ausdrücklich wörtlich genannt sind. Auch Produkte, die nicht aus dem betroffenen Rohstoff hergestellt sind, fallen nicht in den EUDR-Anwendungsbereich (FAQ 2.2. V5):


Beispiel: ex 0201 Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt

Hier muss auf die englische Sprachfassung („ex 0201 Meat of cattle, fresh or chilled“) geachtet werden, um zu verstehen auf was sich das „ex“ bezieht und die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur herangezogen werden.

In den EUDR-Anwendungsbereich fallen „Haus“-Rinder („cattle“) der Gattung Bos und ihrer Untergattungen Bos, Bibos, Novibos und Poephagus; NICHT betroffen sind Bisons (Gattung Bison) und Büffel (der Gattung Syncerus).


EUDR-relevante Erzeugnisse

Folgende Ware fallen u.a. in den Anwendungsbereich der EUDR:

  • Zusammengesetze Produkte mit mehreren relevanten Rohstoffen: Die Sorgfaltspflichtprüfung gilt nur für den Hauptrohstoff der Ware, z.B.: bei Schokolade für den Kakao-Anteil und nicht für das darin enthaltene Palmöl; für Küchenstuhl aus Holz für den Holzanteil und nicht den Lederbezug (FAQ 1.3. V5)
  • Verpackungen aus Holz, Pappe, Papier als eigenständiges Produkt (FAQ 2.5. V5; (delegierte Verordnung (EU) 2026/2102)
  • Reparierte gebrauchte Paletten, die anschließend verkauft werden, müssen im Hinblick auf die für die Reparatur verwendeten neuen relevanten Produkte (z.B. Holz) der EUDR entsprechen (FAQ 2.8. V5)

Nicht-EUDR relevante Erzeugnisse 

Es gibt eine Reihe von Erzeugnissen, die vom Anwendungsbereich der EUDR ausgenommen sind. Hierbei handelt es sich um eine beispielhafte Aufzählung:

  • Abfall (FAQ 2.7. und 2.8. V5; delegierte Verordnung (EU) 2026/2102))
  • Alt-Lagerbestände: Produkte, die vor dem 30.12.2026 zum ersten Mal in der EU in Verkehr gebracht wurden, fallen nach diesem Datum nicht unter die EUDR. Dies gilt auch bei Weiterverarbeitung (FAQ 9.3. und 9.4. V5)
  • Recyclingprodukte: Die Verordnung gilt explizit nicht für Erzeugnisse, die nachweislich vollständig (100 %) aus Material hergestellt sind, dessen Lebenszyklus bereits abgeschlossen ist und andernfalls als Abfall entsorgt worden (FAQ 2.8. V5)
Hinweis
Die Verordnung legt nicht fest, wie Nachweise darüber auszusehen haben, dass ein Produkt vollständig aus Recyclingmaterial besteht. Generell gilt, dass Nachweise hinreichend schlüssig und überprüfbar sein müssen, und den zuständigen Behörden im Zweifel auf Verlangen vorgelegt werden müssen. Möglich sind zum Beispiel Testberichte von unabhängigen Prüfstellen.
  • Gebrauchte und Second-Hand-Produkte: deren Lebenszyklus abgeschlossen ist und andernfalls als Abfall entsorgt werden würden, unterliegen nicht der EUDR (FAQ 2.7. V5; delegierte Verordnung (EU) 2026/2102))
  • Verpackungsmaterialien ausschließlich zum Schutz des Transports anderer Waren (wie etwa Pappkartons, Holzpaletten, Etiketten); Verpackungen, die üblicherweise für eine Ware verwendet werden, sind mit dieser zusammen zu klassifizieren (Verpackung hat gleiche Zolltarifnummer wie die Hauptware) (FAQ 2.5. V5; delegierte Verordnung (EU) 2026/2102))
  • Verkauf/Vermietung gebrauchter Verpackungsmaterialien an andere Unternehmen: Leere Paletten in geschlossenem Rücknahmesystem, die bereits zum Schutz, zur Unterstützung oder zum Transport eines anderen Produkts verwendet wurden, fallen nicht unter die EUDR (FAQ 2.6. und 2.15. V5)
  • Private Importe (C2C) (FAQ 3.7., 3.16. und 3.18. V5)
  • Umwandlung in ein nicht EUDR-relevantes Produkt: Wenn ein EUDR-relevantes Produkt in der EU gekauft und in ein nicht-EUDR-relevantes Produkt verarbeitet (und anschließend verkauft) wird, unterliegt es nicht der EUDR und es muss nicht überprüft werden, ob der Lieferant seine Sorgfaltspflichten erfüllt hat. Der alleinige Einkauf von relevanten Rohstoffen und Erzeugnissen, sei es zur Weiterverarbeitung oder nicht, ist nicht von der EUDR erfasst. Denn dabei handelt es sich weder um ein Inverkehrbringen, Bereitstellen oder Ausführen aus dem EU-Markt und unterliegt daher nicht den Anforderungen der EUDR. Wird allerdings eine EUDR-relevante Ware importiert, unabhängig davon, ob es anschließend in ein Nicht-EUDR-relevantes Produkt umgewandelt ist, greifen die EUDR-Pflichten für die importierte Ware. Denn der Import stellt ein Inverkehrbringen auf dem EU-Markt dar (FAQ 2.4. und 2.11. V5)
  • Umwandlung in ein neues EUDR-relevantes Produkt: Wenn ein EUDR-Rohstoff, für das bereits eine Sorgfaltserklärung erstellt wurde, in ein neues EUDR-Erzeugnis verarbeitet wird, zB. aus Kakaobohnen wird Schokolade hergestellt, dann muss für das neue Erzeugnis „Schokolade“ keine neue Sorgfaltserklärung erstellt werden. Der Hersteller des neuen EUDR-Produktes wird als nachgelagerter Marktteilnehmer angesehen (FAQ 2.4. und 2.11. V5)
  • Ausschließliche Nutzung innerhalb eines Unternehmens, dh. kein (Weiter-)Verkauf eines EUDR-relevanten Erzeugnisses: Nutzt ein Unternehmen relevante Erzeugnisse ausschließlich innerhalb des Unternehmens (und hat diese nicht vorab importiert, sondern von einem EU-Unternehmen bezogen oder selbst hergestellt) und bringt diese folglich nicht auf den Markt, greift die EUDR nicht. Die Produkte werden nicht "in Verkehr gebracht". Beispiele: Möbel für interne Büroausstattung oder Holzspäne zur Beheizung der eigenen Anlagen (FAQ 2.10. V5)
  • Korrespondenz: individualisierte, schriftliche Mitteilungen wie Briefe oder Rechnungen unterliegen nicht der EUDR (FAQ 2.12. V5; delegierte Verordnung (EU) 2026/2102))
  • Bedienungsanleitungen, Broschüren, Zeitungen, Kataloge, Werbe- und Informationsmaterialien (delegierte Verordnung (EU) 2026/2102)
  • Produktproben von geringem Wert zur Auftragsgewinnung: Art und Menge müssen andere Verwendungen ausschließen (delegierte Verordnung (EU) 2026/2102)
  • Produkte für Analyse-, Test- oder Forschungszwecke unterliegen nicht der EUDR (FAQ 2.14. V5; delegierte Verordnung (EU) 2026/2102))

Der Zollanmelder kann in der Zollanmeldung angeben, dass die Ware nicht in den Anwendungsbereich der EUDR fällt. In der Praxis werden Unternehmen häufig interne Dokumentationen oder Lieferantenbestätigungen verwenden, um eine Nicht-Betroffenheit nachvollziehbar darzulegen.

Achtung

Der Handel mit EUDR-relevanten Erzeugnissen löst nicht automatisch Pflichten aus. Es kommt auf die Position in der Lieferkette an, ob ein Unternehmen EUDR-Sorgfaltspflichten und in welchem Umfang einzuhalten hat.