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Person mit schwarzen Gummihandschuhen greift in Jutesack und schaufelt mit Händen unbehandelte Kaffeebohnen heraus
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EU-Entwaldungsverordnung: Checkliste zur EUDR-Risikobewertung

Unterstützung für Mitgliedsbetriebe bei der Umsetzung der EU-Entwaldungsverordnung

Lesedauer: 5 Minuten

Stand: 06.10.2026
Die Checkliste unterstützt Betriebe bei der Risikobewertung nach der EU-Entwaldungsverordnung (EUDR). Sie behandelt die erforderlichen Informationen, relevante Risikofaktoren, mögliche Nachweise, Maßnahmen zur Risikominderung sowie die Dokumentation und Aktualisierung der Risikobewertung.

Mit dieser Checkliste können Sie als Betrieb Schritt für Schritt prüfen, ob Ihre Erzeugnisse oder Rohstoffe den Anforderungen der EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) entsprechen.

Die in Anhang I EUDR genannten Rohstoffe und Erzeugnisse dürfen nur dann in der EU in Verkehr gebracht oder aus der EU ausgeführt werden, wenn sie nicht mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen und gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erzeugt wurden:

„Entwaldung“ = die Umwandlung von Wäldern in landwirtschaftlich genutzte Flächen, unabhängig davon, ob sie vom Menschen herbeigeführt wird oder nicht

„Waldschädigung“ = strukturelle Veränderungen der Waldbedeckung in Form der Umwandlung von

  1. Primärwäldern oder sich natürlich verjüngenden Wäldern in Plantagenwälder oder in sonstige bewaldete Flächen oder
  2. Primärwäldern in durch Pflanzung entstandene Wälder

Wann hat keine Entwaldung/Waldschädigung iSd. EUDR stattgefunden bzw. gilt eine Fläche als „entwaldungsfrei“? „einschlägigen Rechtsvorschriften“ = Vorgaben iZm. Schutz der Wälder, Verringerung der Treibhausgasemissionen und Schutz der biologischen Vielfalt.

  1. Die EUDR-Erzeugnisse stammen von Flächen, die nach dem 31. Dezember 2020 nicht entwaldet wurden, und
  2. bei Holz: das Holz stammt von Flächen, ohne dass es dort zusätzlich nach dem 31. Dezember 2020 zu Waldschädigung gekommen ist
Hinweis
Unter Entwaldung ist „Rodung“ für landwirtschaftliche Zwecke zu verstehen. Aber auch wenn eine Waldfläche aufgrund einer Naturkatastrophe (z.B. Brand, Borkenkäferbefall) gerodet und dann nicht wieder aufgeforstet wird, sondern stattdessen landwirtschaftlich genutzt wird, ist das iSd EUDR eine Entwaldung. Eine Holzernte aus nachhaltiger Waldbewirtschaftung entspricht hingegen der EUDR, solange keine Waldschädigung erfolgt. 

  • „einschlägigen Rechtsvorschriften“ = Vorgaben iZm. Schutz der Wälder, Verringerung der Treibhausgasemissionen und Schutz der biologischen Vielfalt. 

Die Legalität der Entwaldung richtet sich nach Einhaltung der Landnutzungsrechte, Umweltschutz, forstbezogene Vorschriften, Rechte Dritter (v.a. Indigener Völker), Arbeitnehmerrechte, völkerrechtlich geschützte Menschenrechte und Steuer-, Korruptionsbekämpfungs-, Handels- und Zollvorschriften im Erzeugerland.

Hinweis
In der Praxis wirft diese Liste eine Reihe von Fragen auf, insbesondere ob und wie genau die Einhaltung nationaler Gesetze überprüft werden muss und überhaupt faktisch möglich ist. Die Kommission hat angekündigt, Datenbanken bereitstellen zu wollen, welche Informationen zu den relevanten rechtlichen Bestimmungen der einzelnen Länder enthalten.

Damit eine EUDR-Ware auf dem EU-Markt in Verkehr gesetzt oder ausgeführt werden darf, muss in der Regel vom Vorgelagerten Marktteilnehmer (Erstinverkehrsbringer, Primärerzeuger) eine Risikobewertung gemäß Artikel 10 EUDR und ggfs. Risikominderungsmaßnahmen gemäß Artikel 11 EUDR durchgeführt werden, basierend auf den Informationsanforderungen aus Artikel 9 EUDR.

Hinweis
Die Einstufung eines Landes als Niedrig-, Normal- oder Hochrisikoland gemäß der EU-Durchführungsverordnung (EU) 2025/1093 ersetzt nicht die Pflicht zur Informationssammlung nach Artikel 9 EUDR. Auch bei Niedrigrisikoländern muss das Unternehmen weiterhin die erforderlichen Informationen beschaffen und dokumentieren.

1. Vorbereitung der EUDR-Risikobewertung

Sammeln und dokumentieren Sie alle relevanten Basisdaten nach Artikel 9 EUDR: 

  • Beschreibung/Handelsbezeichnung (bei Holz zusätzlich gebräuchlichen Namen der Art und vollständiger wissenschaftlicher Name)
  • Menge
  • Herkunftsland/-region sowie Geolokalisierungsdaten aller Produktionsflächen (Geokoordinaten oder Polygondaten bei Flächen > 4 ha)
  • Lieferanteninformationen (Name, Anschrift und E-Mail-Adresse)
  • Kundeninformationen (Name, Anschrift und E-Mail-Adresse)
  • angemessen schlüssige und überprüfbare Informationen darüber, dass die relevanten Erzeugnisse entwaldungsfrei sind
  • angemessen schlüssige und überprüfbare Informationen darüber, dass die Erzeugung der relevanten Rohstoffe im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erfolgt ist

2. EUDR-Risikobewertung durchführen – Checkliste 

Stammt die Ware aus einem Niedrig-Risiko-Land und kann nach Bewertung der Komplexität der Lieferkette und des Risikos eine Umgehung der EUDR ausgeschlossen werden, muss keine Risikobewertung durchgeführt werden und es müssen dementsprechend auch keine Maßnahmen zur Risikominderung ergriffen werden.

Stammt die Ware aus einem Mittel- bis Hoch-Risiko-Land, muss eine Risikobewertung (nach Art. 10 EUDR) durchgeführt werden und es müssen ggfs. dementsprechend auch Maßnahmen zur Risikominderung ergriffenwerden.

Hinweis
Ein Haken überall ist gleichbedeutend mit keinem bzw. vernachlässigbarem Risiko − und fehlende Haken sind gleichbedeutend mit einem nicht-vernachlässigbarem Risiko.

2.1 Herkunftsland & Region 

☐ Geodaten auf Konsistenz mit Angaben hin überprüft 

☐ Land-Risikoeinstufung geprüft und dokumentiert 

☐ Land: _______________________ 

Einstufung: ☐ Gering ☐ Normal ☐ Hoch

Bei Normal- oder Hochrisikoland zusätzliche Risikofaktoren geprüft (Informationen einholen über Präsenz von Waldschädigung/Entwaldung/illegale Erzeugung in dem Land)

Anmerkungen: ________________________________________________________ 

Mehr zur Klassifizierung/Länderrisiko finden Sie in der Verordnung 2025/1093. 

2.2. Wald- und Konfliktpotenzial

☐ Region ist waldreich 

☐ Rechte indigener Völker und lokaler Gemeinschaften wurden respektiert und es liegen keine bekannten Konflikte vor

☐ Keine ungeklärten Landrechte vorhanden 

☐ Keine Hinweise auf Konfliktpotenzial 

☐ Keine Hinweise auf Entwaldung oder Waldschädigung nach dem Stichtag 31.12.2020 

☐ Keine Hinweise auf Verstöße gegen Arbeits- oder Menschenrechte

☐ Keine Hinweise auf Verstöße gegen Landnutzungs- oder Umweltvorschriften

Anmerkungen: ___________________________________________________________

2.3. Lieferkettenrisiken

☐ Lieferkette überschaubar (wenige Zwischenhändler) 

☐ Herkunft vollständig rückverfolgbar 

☐ Keine Hinweise auf Umgehungsgeschäfte oder Vermischung mit Rohstoffen unbekannter oder höherer riskanter Herkunft

Anmerkungen: ___________________________________________________________

2.4. Dokumentenlage & Vertrauenswürdigkeit

☐ Alle erforderlichen Dokumente vorhanden und aktuell

☐ Keine Anzeichen für Korruption oder Fälschung

☐ Keine Hinweise auf Menschenrechtsverletzungen

☐ Informationen und Dokumente sind widerspruchsfrei und plausibel

☐ Geodaten stimmen mit den übrigen Nachweisen überein

Anmerkungen: ___________________________________________________________

Mögliche Dokumente zum Nachweis der Legalität

  • Unterlagen lokaler Behörden (z.B. Genehmigung, Landtitel, Grundbucheintrag)
  • Verträge mit indigenen Völkern oder lokalen Gemeinschaften
  • Informationen aus Zertifizierungssystemen, Auditunterlagen (z.B. Erntelizenz − Umweltprüfberichte und Bewirtschaftungspläne: Nachweise über die Einhaltung von Umweltauflagen, offizielle Auditberichte)
  • Gerichtsentscheidungen
  • Folgenabschätzungen, Managementpläne, Umweltverträglichkeitsprüfung 
  • Unternehmensrichtlinien und Verhaltenskodizes
  • Vereinbarungen über soziale Verantwortung zwischen privaten Akteuren und Drittinhabern
  • spezifische Berichte über Eigentums- und Rechtsansprüche und Konflikte (z.B. Pachtverträge, Konzessionsverträge)
  • Ergebnisse aus forensischen Methoden (z.B. DNA-Analyse)

2.5. Vergangene Verstöße

☐ Keine früheren Regelverstöße von Lieferanten bekannt

☐ Keine Beschwerden Dritter bekannt

☐ Keine bekannten Verstöße gegen Umwelt-, Forst-, Arbeits- oder Menschenrechtsvorschriften

☐ Keine behördlichen Sanktionen oder laufenden Verfahren bekannt

Anmerkungen: ___________________________________________________________

2.6. Bewertungsergebnis

☐ Kein/vernachlässigbares Risiko: Produkt darf in Verkehr gebracht/exportiert werden

→ Weiter mit der Erstellung einer Sorgfaltserklärung

☐ Nicht vernachlässigbares Risiko

  • Zusätzliche Informationen einholen
  • Risiken durch Maßnahmen minimieren (z.B. Lieferantenwechsel, zusätzliche Prüfungen)
  • Bei verbleibendem Risiko: Produkt nicht in Verkehr bringen.

→ Weiter mit Einleitung einer Risikominderung

Hinweis
Bei einem nicht-vernachlässigbaren Risiko kann im Zuge der Risikobewertung nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass ein Rohstoff aus entwaldeten Gebieten stammt oder unter Verstoß gegen die Gesetze des Erzeugerlandes produziert wurde. In diesem Fall greifen gesetzliche Pflichten zur Risikominderung nach Artikel 11 EUDR.

3. EUDR-Risikobewertung: Dokumentation & Aktualisierung

  • Risikobewertung schriftlich festhalten (inkl. Begründung & Quellen)
  • Die Risikobewertung regelmäßig sowie bei wesentlichen Änderungen der Lieferkette, Herkunft oder Risikosituation überprüfen und aktualisieren.
  • Unterlagen mindestens 5 Jahre ab dem Inverkehrbringen bzw. der Ausfuhr aufbewahren – auf Anfrage Behörden vorlegen