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Lächelnde Frau sitzt am Computer
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Sie fragen - wir antworten: Steuertipps rund um den Jahreswechsel 25/26

Was Sie in Sachen Steuer noch vor Silvester erledigen sollten, erfahren Sie hier in den Tipps von WKNÖ-Steuerexpertin Andrea Prozek.

Lesedauer: 4 Minuten

Aktualisiert am 03.12.2025

Degressive Abschreibung und beschleunigte Gebäudeabschreibung

  • Für Investitionen kann alternativ zur linearen AfA (Absetzung für Abnutzung) für viele Wirtschaftsgüter eine degressive AfA in der Höhe von maximal 30 Prozent geltend gemacht werden. 
  • Für Gebäude, die nach dem 30.6.2020 angeschafft oder hergestellt worden sind, gilt eine beschleunigte AfA.
  • Die beschleunigte Afa für Wohngebäude wurde ausgebaut. Bei Wohngebäuden, welche nach dem 31.12.2023 und vor dem 1.1.2027 fertiggestellt werden, besteht die Möglichkeit, die dreifache AfA (4,5 Prozent) für die ersten drei Jahre geltend zu machen. Die Anwendbarkeit des erhöhten Abschreibungssatzes ist an das Erreichen ökologischer Standards („Klimaaktiv Bronze-Standard“) gekoppelt.

Halbjahresabschreibung

Erfolgt die tatsächliche Nutzung eines im zweiten Halbjahr angeschafften Wirtschaftsgutes noch vor dem Jahresende, steht die Halbjahres-AfA zu, auch wenn die Bezahlung erst im nächsten Jahr erfolgt.

Stille Reserven

Stille Reserven aus der Veräußerung von mindestens sieben Jahre alten Anlagegütern können unter bestimmten Voraussetzungen auf Ersatzbeschaffungen übertragen oder einer Übertragungsrücklage zugeführt werden, wenn der/die Unternehmer:in eine natürliche Person ist.

Energieabgabenvergütung

Für das Jahr 2020 kann noch ein Antrag bis 31.12.2025 gestellt werden.

Geringwertige Wirtschaftsgüter

Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis 1.000 Euro können im Jahr der Anschaffung sofort abgesetzt werden. 

Zeitliche Verschiebung

Die Ertragssteuerbelastung kann durch das Vorziehen von Aufwendungen bei Bilanzierer:innen beziehungsweise durch Vorziehen von Ausgaben und Verschieben von Einnahmen bei Einnahmen-Ausgaben-Rechner:innen noch beeinflusst werden.
Als Betriebsausgabe anerkannt werden auch Vorauszahlungen auf GSVG-Beiträge, wenn sie das laufende Jahr betreffen und der voraussichtlichen GSVG-Nachforderung entsprechen.

Gewinnfreibetrag

Dieser steht allen natürlichen Personen unabhängig von der Gewinnermittlungsart zu und beträgt bis zu 15 Prozent des Gewinnes. Ein Gewinnfreibetrag kann bis zu einem Gewinn von 583.000 Euro geltend gemacht werden. Durch die Staffelung des Prozentsatzes für Gewinne ab 33.000 Euro beträgt der maximale Gewinnfreibetrag 46.400 Euro pro Jahr. Bis 33.000 Euro Gewinn steht der Gewinnfreibetrag automatisch zu (maximal 4.950 Euro). Ist der Gewinn höher als 33.000 Euro, steht ein darüber hinausgehender investitionsbedingter Gewinnfreibetrag zu, wenn noch vor Jahresende Investitionen in bestimmte körperliche Wirtschaftsgüter oder bestimmte Wertpapiere getätigt werden.

Investitionsfreibetrag

Zusätzlich zur Abschreibung können mit dem Investitionsfreibetrag normalerweise 10 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten für bestimmte Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens als Betriebsausgabe abzugsfähig sein. Bei Wirtschaftsgütern, die dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen sind, erhöht sich der Investitionsfreibetrag um 5 Prozent und beträgt somit 15 Prozent. 

Um die Konjunktur zu stärken, wurde im Oktober 2025 eine befristete Erhöhung des Investitionsfreibetrages beschlossen. Soweit Anschaffungs- oder Herstellungskosten (für begünstigte Wirtschaftsgüter) auf den Zeitraum nach dem 31.10.2025 und vor dem 1.1.2027 entfallen, beträgt der Investitionsfreibetrag 20 Prozent der begünstigten Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten und bei klimafreundlichen Investitionen 22 Prozent.

Da die Erhöhung heuer nur für die Monate November und Dezember gilt, besteht eine aliquote Höchstinvestitionssumme für diese Monate von 166.667 Euro. Übersteigen die Investitionskosten diesen Betrag, kann der Überhang wahlweise im Jahr 2025 zum regulären Investitionsfreibetrag hinzugerechnet oder ins Jahr 2026 verschoben werden.

Hinweis
Der Investitionsfreibetrag kann nicht gleichzeitig mit dem investitionsbedingten Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden.

Spenden aus dem Betriebsvermögen

Bestimmte Spenden aus dem Betriebsvermögen sind bis zu maximal 10 Prozent des Gewinnes vor Berücksichtigung eines Gewinnfreibetrages steuerlich absetzbar. Eine Liste der begünstigten Empfänger:innen ist auf der Homepage des BMF abrufbar.

Geld- und Sachspenden bei Katastrophenfällen sind betraglich unbegrenzt als Betriebsausgaben absetzbar, wenn damit ein entsprechender Werbeeffekt verbunden ist.

Registrierkassenjahresbeleg

Für die Registrierkasse ist mit Ende des Jahres ein signierter Jahresbeleg (Monatsbeleg vom Dezember) auszudrucken, zu prüfen und aufzubewahren.
Wichtig: Das vollständige Datenerfassungsprotokoll ist zumindest quartalsweise extern zu speichern und aufzubewahren.

Arbeitsplatzpauschale 

Auch Selbstständige können ein sogenanntes Arbeitsplatzpauschale geltend machen. Dieses stellt eine Vereinfachung dar, damit nicht auf die tatsächlichen Kosten abgestellt werden muss.

Allgemeine Voraussetzung für das Pauschale ist, dass es keinen anderen Raum außerhalb der Wohnung gibt, der für die betriebliche Tätigkeit des/der Selbstständigen zur Verfügung steht.

Es wird zwischen einem „großen“ und einem „kleinen“ Arbeitsplatzpauschale unterschieden:

  • Das „große Pauschale“ in Höhe von 1.200 Euro pro Jahr steht zu, wenn keine anderen Einkünfte aus einer aktiven Tätigkeit von mehr als 13.308 Euro erzielt werden, für die außerhalb der Wohnung ein anderer Raum zur Verfügung steht.
  • Das „kleine Pauschale“ in Höhe von 300 Euro pro Jahr steht zu, wenn die anderen Aktiveinkünfte mehr als 13.308 Euro betragen, zusätzlich sind Aufwendungen für ergonomisches Mobiliar ebenfalls in Höhe von 300 Euro pro Jahr abzugsfähig. 

Netzkarte für Selbstständige

Selbstständige können 50 Prozent der Ausgaben für eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für Massenbeförderungsmittel pauschal als Betriebsausgabe geltend machen, sofern diese auch betrieblich verwendet wird.

Die Pauschalbeträge für den Arbeitsplatz und die Netzkarte können auch bei der Betriebsausgaben- und Kleinunternehmerpauschalierung zusätzlich als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. 

Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und private Spenden

Zahlungen für Sonderausgaben (z.B. private Spenden, freiwillige Weiterversicherung oder Nachkauf von Versicherungszeiten) sowie außergewöhnliche Belastungen (z.B. selbst zu tragende Krankheitskosten) können für 2025 steuermindernd geltend gemacht werden, wenn sie noch heuer bezahlt werden. 

Ihr Kontakt zu den Expert:innen

Diese Antworten stehen exemplarisch für Fragen, die oft an die WKNÖ-Expert:innen gestellt werden. Konkrete Auskünfte können im Einzelfall mit den WKNÖ-Expert:innen Ihrer Bezirksstelle besprochen werden.
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