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WKNÖ-Betriebsanlagenexperte Harald Fischer im Portrait
© Josef Bollwein

Sie fragen - wir antworten: WKNÖ-Betriebsanlagenexperte Harald Fischer im Interview

An die 2.500 Beratungsgespräche führen Harald Fischer und sein Team vom Betriebsanlagenservice der Wirtschaftskammer NÖ im Jahr. 

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Aktualisiert am 25.02.2026

Herr Fischer, Sie leiten das WKNÖ-Betriebsanlagenservice. Wenn ich einen bestehenden Betrieb übernommen habe und nicht weiß, ob ich bei der Betriebsanlagengenehmigung etwas ändern muss, was soll ich da tun? 

Harald Fischer: Prinzipiell gilt: Wenn der Übergeber bereits eine Betriebsanlagengenehmigung hatte, bleibt diese Genehmigung auch bei Betriebsübernahme aufrecht. Knackpunkt dabei ist, dass nur das betrieben werden darf, was bewilligt ist. Wenn der Übergeber also erweitert hat, ist diese Erweiterung vielleicht (noch) nicht von der Betriebsanlagengenehmigung abgedeckt. Besorgen Sie sich auf jeden Fall die Genehmigungsbescheide des Vorbetreibers.

Und wenn diese Unterlagen nicht (mehr) auffindbar sind?

Dann können Sie sich die Genehmigungsbescheide von der Gewerbebehörde organisieren. Dazu nehmen Sie in der Anlagenabteilung Ihrer Bezirkshauptmannschaft oder Ihres Magistrats Einsicht in den Akt. Vergleichen Sie den genehmigten Stand mit dem Ist-Stand. So können Sie feststellen, ob der Umfang der Genehmigungen aktuell ist oder Veränderungen vorgenommen wurden, die anzeige- bzw. genehmigungspflichtig wären.

WKNÖ-Betriebsanlagenexperte Harald Fischer im Portrait
© Josef Bollwein Harald Fischer ist der Leiter des Betriebsanlagenservice in der Wirtschaftskammer NÖ.

Welche Fehler werden bei der Betriebsanlagengenehmigung oft gemacht?

Das Baurecht oder die Flächenwidmung werden im Vorfeld zur Betriebsanlagengenehmigung nicht bedacht! Da geht es z.B. um die Widmung: Wohngebiet, Betriebsgebiet oder Industriegebiet – was im Industriegebiet an Geruch zumutbar ist, kann im Wohngebiet ein Versagungsgrund sein. 
Dann das Baurecht: Wenn z.B. eine unbeheizte Garage in eine KFZ-Servicestation umgebaut wird, werden. Das gibt das Baurecht vor, weil sich der Verwendungszweck ändert. Das hat noch gar nichts mit der Betriebsanlagengenehmigung zu tun!

Zudem ist wichtig, dass die Betriebsanlagengenehmigung vor Errichtung und Betrieb der Anlage einzuholen ist, denn genehmigt wird am Papier! Sie als Anlagenbetreiber müssen die nötigen Unterlagen der zuständigen Genehmigungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft bzw. Magistrat) vorlegen, denn keine Behörde kommt vorbei, wenn alles fertig ist, und genehmigt das, was da ist. Nehmen Sie also bereits bei der Planung Kontakt mit der Behörde auf, damit es nicht zu bösen Überraschungen kommt, wenn alles fertig ist!

Ihr Kontakt zu den Expert:innen

Wenn Sie Fragen zu Ihrer Betriebsanlagengenehmigung haben oder sich generell zum Thema informieren möchten, wenden Sie sich an das WKNÖ-Betriebsanlagenservice unter T 02742/851-16903 oder E bag@wknoe.at

Mehr dazu unter wko.at/noe/beratungsservice und wko.at/noe/bag

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