Freizeit- und Sportbetriebe, Fachgruppe
Allgemeine Richtlinien und Voraussetzungen für Kursförderung für WKNÖ Sportbetriebe Menschen in Bewegung
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23.01.2026
Allgemeine Richtlinie und Voraussetzungen
- Antragsberechtigt sind Mitgliedsbetriebe aus der Fachgruppe der Freizeit- und Sportbetriebe, die seit mindestens 2 Jahren aktive Mitglieder der Fachgruppe sind.
- Die Betriebe müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung aktive Mitglieder der Fachgruppe der Freizeit- und Sportbetriebe NÖ sein. Gefördert werden hierbei aktive Betriebe, welche nicht laufend vom Land NÖ und/oder vom Bund subventioniert werden und keine öffentlich-rechtliche Inhaberstruktur aufweisen.
- Gefördert werden nachweislich abgehaltene Kurse von Mitgliedsbetrieben mit einer sportlichen Ausrichtung in Niederösterreich. Die körperliche, gesundheitliche
Betätigung von Menschen in Niederösterreich soll damit gefördert werden und jene Mitgliedsbetriebe der Wirtschaftskammer Niederösterreich Fachgruppe Freizeit- und Sportbetriebe unterstützt werden, die solche Aktivitäten anbieten. Die Kursdauer sollte eine Intensität von einer Stunde erreichen.
Als beispielshafte Aktivitäten werden genannt:
Radtouren, Wandertouren, Koordinationstraining, Krafttraining usw.
Geförderte Betriebe sind Mitglieder der Berufszweige gewerbliche Sportbetriebe,
Fitnessbetriebe, Tanzschulen, Reitbetriebe, Tennis- und Golfplätze etc. und jedenfalls Mitglieder in der Fachgruppe Freizeit-Sportbetriebe der Wirtschaftskammer Niederös-terreich. - Nachweise über die Teilnahme von mindestens 5 Teilnehmer:innen an einem sportlichen Bewegungskurs sind durch beigelegte Unterschriften zu erbringen. Erst ab 5 Teilnehmer:innen erfolgt eine Förderung. Pro Teilnehmer:in werden € 15.- gefördert. Der maximale Förderbetrag beträgt € 240.- einmalig pro Jahr und pro Mitgliedsbetrieb (Dieser Betrag kann auf mehrere Kurse aufgeteilt werden). Mitglieder, die im Jahr 2026 bereits eine Förderung in der Maximalhöhe erhalten haben, können kein weiteres Ansuchen stellen.
- Die Förderbeträge gelten nach Maßgabe der verfügbaren Fördermittel. Die verfügbaren Fördermittel werden durch den Ausschuss der Fachgruppe der Freizeit- und Sportbe-triebe beschlossen.
- Die Fördermittel werden nach dem Zeitpunkt des Einlangens der Anträge vergeben. Sobald die hierfür vorgesehenen budgetären Mittel ausgeschöpft sind, ist die Förderaktion beendet.
- Die Beantragung der Förderung erfolgt grundsätzlich mittels des dafür vorgesehenen Formulars der Fachgruppe.
- Das vollständig ausgefüllte Antragsformular und die Beilage mit den Unterschriften müssen bis spätestens 31. Dezember 2026 beantragt werden und im Büro der Fachgruppe Freizeit- und Sportbetriebe einlangen.
- Nur bei juristischen Personen ist eine Ausweiskopie (Reisepass/Führerschein) des Vertretungsberechtigten beizulegen.
- Der Förderbetrag wird nach positiver Prüfung an die angegebene Bankverbindung über-wiesen.
- Bitte beachten Sie auch die De-minimis-Regelung: Die gegenständlichen Förderungen unterliegen der EU-Regelung für geringfügige Förderungen (De-minimis-Regel). Diese besagt, dass geringfügige, nicht an die EU notifizierte Förderungen je Unternehmen innerhalb von drei Steuerjahren in Summe 200.000, - Euro nicht überschreiten dürfen. Diese Richtlinie unterliegt der Verordnung 1407/2013/EU der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen, ABl. L 352/1 vom 24.12.2013.
- Die Datenschutzerklärung der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft finden Sie unter: wko.at/datenschutzerklaerung.
- Ein Rechtsanspruch auf Zuerkennung einer Förderung besteht nicht. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.