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Zwei Personen sitzen sich an einem Tisch gegenüber. Eine der Personen hat den Rücken zur Kamera gewandt. Die andere Person hält ihr einen Zettel hin und deutet mit einem Stift auf eine Stelle. Die andere Person blickt darauf
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Änderung bei der geringfügigen Beschäftigung ab 1.1.2026

Anpassungen für niedrig entlohnte Tätigkeiten 

Lesedauer: 2 Minuten

Ab dem 1. Jänner 2026 gibt es massive Änderungen bei geringfügiger Beschäftigung. So wird einerseits die Geringfügigkeitsgrenze nicht angehoben und andererseits die Möglichkeit neben dem Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe eine geringfügige Beschäftigung auszuüben erheblich eingeschränkt. Nur in bestimmten Ausnahmenfällen kann geringfügig dazuverdient werden.

Keine Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze

Die von der Sozialversicherung befreite geringfügige Beschäftigung birgt Vor- und Nachteile. Einerseits ermöglicht sie eine flexible, günstige Beschäftigung für Arbeitnehmer und -geber. Andererseits verschafft sie keinen sozialen Schutz und ist – insbesondere in Verbindung mit Sozialtransfers – eine Inaktivitätsfalle.

Vor diesem Hintergrund wird die Geringfügigkeitsgrenze mit 1.1.2026 erstmals nicht erhöht, sondern bleibt bei Euro 551,10 pro Monat.

Infolgedessen könnten Personen, deren Einkommen an oder knapp unter der Grenze liegt, aufgrund der Lohnerhöhungen diese Grenze überspringen und damit vollversicherungspflichtig werden. Will man das nicht, müsste allenfalls eine Reduktion der Arbeitszeit vereinbart werden.

Geringfügige Beschäftigung und Arbeitslosengeld/ Notstandshilfe

Da eine geringfügige Beschäftigung, neben dem Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe, die Dauer der Arbeitslosigkeit nachweislich verlängert, wird diese Kombinationsmöglichkeit ab 1.1.2026 nur noch in Ausnahmefällen möglich sein.

Jene Personen, die Arbeitslosengeld beziehen und daneben geringfügig beschäftigt sind und für die keine der folgenden Ausnahmemöglichkeiten in Frage kommen, haben diese bis 31.1.2026 zu beenden.

Folgende Ausnahmeregelungen im Detail:

1.) Personen, die bereits vor Beginn der Arbeitslosigkeit neben der vollversicherten Beschäftigung geringfügig beschäftigt waren

Hat bereits vor Beginn der Arbeitslosigkeit eine geringfügige Beschäftigung bestanden, darf diese unbegrenzt fortgeführt werden, wenn

  • Die geringfügige Beschäftigung bereits ununterbrochen mindestens 26 Wochen (182 Tage) ausgeübt wurde und
  • vor der Arbeitslosigkeit bestanden hat und
  • neben der vollversicherten Beschäftigung ausgeübt wurde
Achtung

Wird die geringfügige Beschäftigung auch nur für einen Tag, während des 26-wöchigen Zeitraums, unterbrochen, schließt dies die Arbeitslosigkeit aus. 

2.) Langzeitarbeitslose Personen ab dem 50igsten Lebensjahr

Die geringfügige Beschäftigung darf unbegrenzt fortgeführt werden, wenn

  • die Person mindestens ein Jahr oder länger arbeitslos ist und
  • bereits 50 Jahre oder älter ist

3.) Langzeitarbeitslose Personen mit einer mindestens 50%igen Behinderung

Die geringfügige Beschäftigung darf unbegrenzt fortgeführt werden, wenn

  • Die Person eine Behinderung von mindestens 50% oder mehr nachweisen kann und
  • Mindestens ein Jahr oder länger arbeitslos ist
Hinweis
Es müssen die Voraussetzungen gemäß des Behinderten­einstellungsgesetzes oder gleichartiger landesgesetzlicher Regelungen oder ein Behindertenpass gemäß Bundesbehindertengesetz vorliegen.

4.) Personen in AMS-Schulungen mit einer Dauer von mindestens 4 Monaten und 25 Wochenstunden dürfen während der Schulungsmaßnahme geringfügig dazuverdienen

Am 20.11.2025 wurde von den Regierungsparteien ein Initiativantrag eingebracht, wonach die geringfügige Beschäftigung neben dem Arbeitslosengeld-/Notstandshilfebezug auch dann möglich ist, wenn sich Personen in AMS-Schulungen befinden, die mindestens 4 Monate dauern und 25 Wochenstunden umfassen.

Die Beschlussfassung im Nationalrat wird voraussichtlich im Dezember erfolgen.

Einmalige Ausübung der geringfügigen Beschäftigung

Folgende Personen dürfen ab 1.1.2026 neben dem Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe für die Dauer von 26 Wochen nur EINMALIG geringfügig beschäftigt sein:

  • Langzeitarbeitslose Personen, die direkt vor dem Beginn der geringfügigen Beschäftigung 365 Tage oder länger Geld vom AMS bezogen haben,
  • Personen nach einem mindestens einjährigen Bezug von Krankengeld, Rehabilitationsgeld oder Umschulungsgeld

Hinweis
Die Möglichkeit für 26 Wochen eine geringfügige Beschäftigung auszuüben, gilt einmal je Anwartschaft.

Bei  Personen, die ab 1.1.2026 Arbeitslosengeld/Notstandshilfe beziehen und eine der oben genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, ist eine geringfügige Beschäftigung nicht mehr möglich.

Übergangsregelung: Personen, die unter diese 2 Voraussetzung fallen und bereits vor dem 1.1.2026 neben dem Arbeitslosengeld bzw. der Notstandshilfe geringfügig beschäftigt waren, müssen diese geringfügige Beschäftigung bis 30.6.2026 beenden.

Das AMS berät Unternehmen über Fördermöglichkeiten, um beim Umstieg in vollversicherte Dienstverhältnisse zu unterstützen.

Nähere Infos

Arbeitslos und geringfügig beschäftigt? Neues ab 01.01.2026 | AMS

Stand: 27.11.2025