Anti-Mogelpackungs-Gesetz: Das müssen Unternehmen wissen
Kennzeichnungspflichten im Überblick
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Am 24. März 2026 wurde das Bundesgesetz über die Kennzeichnung von Waren, deren Menge sich ohne entsprechende Preissenkung verringert hat (Anti-Mogelpackungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 9/2026), veröffentlicht. Es tritt bereits am 1. April 2026 in Kraft.
Nachfolgend finden Sie die wichtigsten Informationen im Überblick.
1. Ziel des Gesetzes
Das Gesetz soll Verbraucherinnen und Verbraucher darüber informieren, ob Produkte weniger Inhalt haben, ohne dass der Preis entsprechend sinkt.
2. Geltungsbereich
Das Gesetz gilt für
- Unternehmen im Lebensmittelhandel
- Unternehmen im Drogerieeinzelhandel
Voraussetzung: Verkauf an Verbraucherinnen und Verbraucher
Ausnahmen
- Betriebsstätten mit höchstens 400 m2 Verkaufsfläche
- Diese Ausnahme gilt nicht, wenn das Unternehmen mehr als fünf Filialen hat
3. Wann besteht eine Kennzeichnungspflicht
Eine Kennzeichnung ist erforderlich, wenn alle folgenden Punkte zutreffen
- Die Füllmenge eines Produkts wurde reduziert
- Die Verpackungsgröße wirkt augenscheinlich gleichbleibend
- Der Preis pro Maßeinheit steigt
- Der Preisanstieg beträgt mindestens 3 Prozent
- Das Produkt ist vorverpackt
- Eine Grundpreisauszeichnung ist gesetzlich vorgeschrieben
Dauer der Kennzeichnung
- 60 Tage ab erstmaligem Angebot in der jeweiligen Betriebsstätte
4. Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht
Keine Kennzeichnung ist erforderlich, wenn:
- Der Preisanstieg unter 3 Prozent liegt
- Die Verringerung der Menge bereits klar auf der Verpackung angegeben ist
- Das Produkt im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen verkauft wird
5. Art der Kennzeichnung
Unternehmen mit mehr als fünf Filialen
- Kennzeichnung am Produkt, am Regal oder in unmittelbarer Nähe
Unternehmen mit höchstens fünf Filialen
- In Betriebsstätten über 400 m2 Verkaufsfläche ein Informationsschild im Eingangsbereich
- Mindestgröße des Schildes: DIN A1
- Eine Filiale ist gänzlich von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen, wenn sie höchstens 400 m2 Verkaufsfläche hat und das Unternehmen insgesamt nicht mehr als fünf Filialen betreibt (siehe Punkt 2).
Inhalt der Kennzeichnung
- Leicht verständlicher Hinweis auf die Mengenreduktion
- Beispiel: „Achtung: Weniger Inhalt – höherer Preis“
6. Strafen bei Verstößen
Erstverstoß
- Geldstrafe bis zu 2.500 Euro pro Produkt
- maximal 10.000 Euro
Wiederholter Verstoß
- Geldstrafe bis zu 3.750 Euro pro Produkt
- maximal 15.000 Euro
7. Verfahrensregeln
- Die Behörde fordert zunächst zur Behebung des Mangels auf
- Eine Strafe kann vermieden werden, wenn der Mangel fristgerecht behoben wird
Keine Strafe, wenn
- das Unternehmen nachweisen kann, dass es vom Hersteller oder Importeur nicht über die Mengenreduktion informiert wurde
8. Kontrollen und Mitwirkungspflichten
Kontrollen erfolgen durch
- Bezirksverwaltungsbehörden
- gegebenenfalls geschulte Organe
Pflichten der Unternehmen
- Zutritt während der Öffnungszeiten gewähren
- Unterstützung der beauftragten Organe
- Auskünfte erteilen
- Unterlagen bereitstellen
9. Gültigkeit
Inkrafttreten: 1. April 2026
Außerkrafttreten: 30. Juni 2030
Es wird darauf hingewiesen, dass alle Angaben trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr erfolgen, kein Anspruch auf Vollständigkeit erhoben wird und eine Haftung des Autors oder der Wirtschaftskammern Österreichs ausgeschlossen ist.