WKÖ-Erfolge Finanzpolitik
Für die Wirtschaft erreicht
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2026
Für das Jahr 2026 konnte erreicht werden, dass die Steuerbefreiung für die Überstundenzuschläge nicht mit 1.1.2026 von 18 auf 10 Stunden bzw. von 200 Euro maximal auf 120 Euro maximal monatlich fallen.
Überstundenzuschläge 2026 sind nunmehr für die ersten 15 Überstunden im Monat im Ausmaß von höchstens 50 % des Grundlohns und insgesamt maximal 170 Euro steuerfrei.
Die Steuerfreiheit des Feiertagsarbeitsentgelts wird im Rahmen der Regelungen für Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge bis insgesamt 400 Euro monatlich ab 1. Jänner 2026 gesetzlich verankert.
Aufgrund eines BFG-Urteils musste das Feiertagsarbeitsentgelt zwischenzeitig steuerpflichtig abgerechnet werden – nunmehr ist es im gesetzlichen Rahmen wieder steuerfrei.
Zulagen und Bonuszahlungen, die der Arbeitgeber in den Kalendermonaten Juli bis Dezember 2026 gewährt (Mitarbeiterprämie 2026), sind für den einzelnen Arbeitnehmer bis 500 Euro steuerfrei, wenn die Zahlung aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift gemäß § 68 Abs. 5 Z 5 oder 6 erfolgt.
Es muss sich dabei um zusätzliche Zahlungen handeln, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Als zusätzliche Zahlung gilt auch eine befristete Mitarbeiterprämie, die anstelle einer Lohnerhöhung aufgrund einer nach dieser Bestimmung maßgeblichen lohngestaltenden Vorschrift gewährt wird.
Die bis 31. Dezember 2025 befristete steuerliche Begünstigung der Umwandlung von virtuellen Gesellschaftsanteilen („Phantom Shares“) in eine Startup-Mitarbeiterbeteiligung wurde bis 31. Dezember 2026 verlängert.
Für Lohnzahlungszeiträume ab 1. Jänner 2026 ist kein Sachbezugswert für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anzusetzen, wenn die Kraftfahrzeuge nicht zur überwiegenden Personenbeförderung gebaut sind und nach der ab 1. Juli 2025 geltenden Rechtslage nicht der Normverbrauchsabgabe unterliegen (z. B. Kastenwägen, Pritschenwägen).
Zusätzlich erfolgte die Ergänzung, dass von einer privaten Nutzung nicht auszugehen ist, wenn diese seitens des Arbeitgebers nachweislich untersagt wurde.
Die Belegerteilungspflicht bei Registrierkassen kann ab 1. Oktober 2026 auch dann erfüllt werden, wenn der Unternehmer, dem die Barzahlung Leistenden die Möglichkeit einräumt, den elektronischen Beleg mit einem Endgerät im Zusammenhang mit dem Bezahlvorgang vor Ort auszulesen (z. B. durch Scannen eines am Bildschirm angezeigten QR-Codes).
Auf Verlangen des Leistungsempfängers oder der Organe der Abgabenbehörde hat der Unternehmer einen physischen Beleg ausgedruckt auszufolgen.
Einzelhandelsunternehmer, insbesondere auch Markt-, Straßen- und Wanderhändler und andere gewerblich tätige Unternehmer, die Waren verschiedener Hersteller beschaffen, zu einem Sortiment zusammenfügen und an Endverbraucher verkaufen, erfüllen die Einzelaufzeichnungs- Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht auch dann, wenn sie die Warenbezeichnung in der zu verwendenden Registrierkasse eingeschränkt bis auf 15 Warenbezeichnungen erfassen und entsprechend dieser Erfassung auf den Belegen ausweisen.
Dies gilt nur insoweit sie am 31.12.2015 bzw. im Zeitpunkt des Eintritts der Kassenpflicht in ihrem Betrieb nicht über ein Warenwirtschaftssystem und/oder nicht über ein Kassensystem verfügen, welches das vom Handelsgeschäft umfasste Warensortiment wie verlangt, aufzeichnen und auf dem nach § 132a BAO auszustellenden Belegen ausweisen kann.
Die Umsatzgrenze für Umsätze im Freien, Hütten-, Buschenschank- und Kantinenumsätze wurde mit 1. Jänner 2026 von 30.000 Euro auf 45.000 Euro angehoben. Damit wurden die vereinfachte Losungsermittlung ausgeweitet und die Belegerteilungspflicht reduziert.
Aufgrund einer Sicherheitslücke („EUCLeak“) wurde die Zertifizierung für den Chip ACOS-ID 2.1 nicht verlängert, wodurch die Karten ab dem 7. Juni 2025 nicht mehr den gesetzlichen Vorgaben für Registrierkassen entsprechen. Um die gesetzlichen Vorgaben für Registrierkassen weiter zu erfüllen, ist grundsätzlich ein Kartentausch vor dem 7. Juni 2025 erforderlich.
Mit dem Tausch auf eine neue, den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Signaturkarte ist die Außerbetriebnahme der alten und die Registrierung und Inbetriebnahme der neuen Karte im FinanzOnline notwendig. Um einen ordnungsgemäßen Tausch zu ermöglichen, darf die bisherige Signaturkarte über die Gültigkeit des Zertifikates hinaus auf Grund der außergewöhnlichen Umstände (Verfügbarkeit der Signaturkarten) weiterverwendet werden.
Die Vornahme des Tausches der Signaturkarte sowie deren Implementierung in der Registrierkasse hat spätestens bis Mai 2027 zu erfolgen.
Ebenso wie die Grenze für die Einkommensteuerpauschalierung wurde auch die Umsatzgrenze für die Vorsteuerpauschalierung mit 1.1.2026 von 320.000 auf 420.000 Euro angehoben.
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