Zum Inhalt springen

FAQ E-Mopeds ab 1.10.2026

Die wichtigsten Fragen und Antworten für Fahrzeughalter

Lesedauer: 8 Minuten

01.10.2026
Ab 1.10.2026 gelten elektrisch betriebene Fahrzeuge der Klasse L1e-B nicht mehr als Fahrräder. Für ihre Verwendung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelten die Mopedvorschriften. Erforderlich sind insbesondere Zulassung, Kennzeichen, Kfz-Haftpflichtversicherung, eine entsprechende Lenkberechtigung und ein vorschriftsmäßiger Sturzhelm. Radfahranlagen dürfen mit diesen Fahrzeugen nicht mehr befahren werden.

Ob ein konkretes Fahrzeug betroffen ist und zugelassen werden kann, hängt von seiner technischen Ausführung und den Genehmigungsunterlagen ab. Betriebe sollten daher die Einstufung ihrer Fahrzeuge und die Voraussetzungen für deren weiteren Einsatz rechtzeitig klären.

Welche Fahrzeuge sind betroffen?

Betroffen sind elektrisch betriebene Fahrzeuge der Klasse L1e-B, also zweirädrige Kleinkrafträder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 168/2013. Dazu gehören insbesondere mopedähnliche Elektrofahrzeuge mit Sitz oder E-Scooter mit Sitz, die ohne Treten fahren können. Auch Fahrzeuge mit Pedalen können betroffen sein, wenn ihr Elektromotor das Fahrzeug unabhängig vom Treten antreibt (Gasgriff, Gashebel).

Entscheidend sind die technischen Merkmale und die rechtliche Fahrzeugklasse. Die Verkaufs- bzw. Handelsbezeichnung, das Aussehen oder das bloße Vorhandensein von Pedalen reichen für die Einstufung nicht aus.

Hinweis
Zu beachten sind die Ausnahmen der Verordnung (EU) Nr. 168/2013. Eine solche Ausnahme betrifft Fahrzeuge mit einer besonders niedrigen Fahrer-Sitzposition (R-Punkt). Liegt dieser höchstens 54 cm über dem Boden, fällt das Fahrzeug nicht unter die hier maßgeblichen EU-Genehmigungsvorschriften und ist daher nicht als L1e-B nach dieser Verordnung einzustufen.
Der R-Punkt ist ein technischer Bezugspunkt der Sitzposition; er entspricht nicht einfach der Höhe der Sitzfläche. Zudem folgt aus dieser Ausnahme nicht automatisch, dass das Fahrzeug als Fahrrad verwendet werden darf. Bei unklarer Einstufung sollten Hersteller oder Importeur und erforderlichenfalls die technische Prüfstelle des zuständigen Bundeslandes anhand der Fahrzeugunterlagen eingebunden werden.

Welche Elektrofahrzeuge gelten weiterhin als Fahrräder?

Klassische Pedelecs mit elektrischer Tretunterstützung bleiben Fahrräder, wenn sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Dazu zählen insbesondere eine Nenndauerleistung von höchstens 250 Watt und eine Begrenzung der elektrischen Unterstützung ab 25 km/h.

Daneben können weitere elektrisch angetriebene Fahrzeuge unter die Fahrraddefinition fallen. Insbesondere bleiben mehrspurige, rein elektrisch angetriebene Fahrzeuge grundsätzlich Fahrrädern gleichgestellt, wenn ihre Nenndauerleistung höchstens 250 Watt und ihre Bauartgeschwindigkeit höchstens 25 km/h beträgt und die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Ein Pedalantrieb ist bei diesen Fahrzeugen nicht zwingend erforderlich.

Fahrzeuge der Klasse L1e-B sind hingegen ab Oktober ausdrücklich keine Fahrräder – auch dann nicht, wenn sie höchstens 25 km/h erreichen und ihre Nenndauerleistung höchstens 250 Watt beträgt.

Bezeichnungen wie „E-Bike“, „Seniorenmobil“ oder „Tuktuk“ erlauben für sich allein keine verlässliche rechtliche Einstufung.

Welche Pflichten gelten?

Für die Verwendung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr sind insbesondere erforderlich:

  • eine entsprechende Fahrzeug-Genehmigung und die erforderliche Erfassung der Genehmigungsdaten in der Genehmigungsdatenbank,
  • die Zulassung zum Verkehr,
  • eine Kennzeichentafel,
  • eine in Österreich gültige Kfz-Haftpflichtversicherung,
  • eine Begutachtungsplakette (Pickerl) sowie die fristgerechte Durchführung fälliger Begutachtungen,
  • eine Lenkberechtigung der Klasse AM für Motorfahrräder oder eine andere Lenkberechtigung, die diese Berechtigung umfasst,
  • ein vorschriftsmäßiger Moped- oder Motorradsturzhelm, der beim Fahren bestimmungsgemäß getragen wird. Ein gewöhnlicher Fahrradhelm genügt nicht.

Betroffene E-Mopeds sind grundsätzlich auf der Fahrbahn zu verwenden. Radfahranlagen, insbesondere Radwege, Geh- und Radwege sowie Radfahrstreifen, dürfen nicht befahren werden. Auch sonstige Ausnahmen ausschließlich für Fahrräder, etwa das erlaubte Fahren gegen eine Einbahn, gelten für diese Fahrzeuge nicht.

Darüber hinaus müssen die Fahrzeuge die für Mopeds geltenden technischen und betrieblichen Vorschriften erfüllen.

Gelten die neuen Vorschriften auch für bereits gekaufte Fahrzeuge?

Ja. Die neuen Vorschriften gelten ab Oktober 2026 auch für betroffene Fahrzeuge, die bereits zuvor gekauft und rechtmäßig als Fahrräder verwendet wurden. Der frühere Kauf oder die bisherige Verwendung begründet keinen Bestandsschutz. Wenn ein solches Fahrzeug ab dem Stichtag weiterhin auf Straßen mit öffentlichem Verkehr eingesetzt werden soll, müssen die erforderliche Genehmigung, Zulassung und Versicherung sowie die übrigen Voraussetzungen erfüllt sein.

Welche Alkoholgrenze gilt?

Grundsätzlich darf ein E-Moped nur gelenkt werden, wenn der Alkoholgehalt des Blutes weniger als 0,5 Promille bzw. der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l beträgt.

Vor Vollendung des 20. Lebensjahres gilt beim Lenken eines Mopeds eine strengere Grenze: höchstens 0,1 Promille Blutalkohol bzw. höchstens 0,05 mg/l Atemalkohol. Diese Regel gilt unabhängig davon, ob das Moped aufgrund einer Lenkberechtigung der Klasse AM oder einer anderen ausreichenden Lenkberechtigung gelenkt wird.

Auch während einer führerscheinrechtlichen Probezeit gilt beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Grenze von höchstens 0,1 Promille bzw. 0,05 mg/l. 

Wie kläre ich, ob mein E-Moped genehmigt und zugelassen werden kann?

Wenden Sie sich zunächst mit den Fahrzeugunterlagen und der Fahrgestellnummer an den Hersteller oder Importeur. Klären Sie, ob für die konkrete Fahrzeugausführung bereits eine geeignete Genehmigung vorliegt und ob die Fahrzeugdaten in der österreichischen Genehmigungsdatenbank erfasst sind.

Bei einer EU-Typgenehmigung dient insbesondere das CoC als Nachweis. CoC steht für „Certificate of Conformity“ bzw. EU-Übereinstimmungsbescheinigung. Es bestätigt, dass das konkrete Fahrzeug einem genehmigten Fahrzeugtyp entspricht. Fehlt dieses Dokument, sollte zunächst geprüft werden, ob es vom Hersteller beschafft werden kann.

Besteht keine geeignete Genehmigungsgrundlage, kommt eine nationale Einzelgenehmigung in Betracht. Zuständig ist die technische Prüfstelle des Amtes der jeweiligen Landesregierung. Klären Sie dort vorab, welche Unterlagen, technischen Nachweise, Gutachten und gegebenenfalls Änderungen am Fahrzeug erforderlich sind.

Eine Einzelgenehmigung ist keine bloße Formalität. Das Fahrzeug muss die maßgeblichen technischen Anforderungen erfüllen. Das Verfahren kann scheitern, wenn erforderliche Nachweise fehlen oder das Fahrzeug technisch nicht genehmigungsfähig ist. Insbesondere zusätzliche Gutachten und Umbauten können erhebliche Kosten verursachen.

Die erforderlichen Genehmigungsdaten müssen vor der Zulassung in der Genehmigungsdatenbank erfasst sein. Eine vorhandene Genehmigung ersetzt die anschließende Zulassung nicht.

Wo erfolgt die Zulassung und welche Unterlagen werden benötigt?

Die Zulassung erfolgt bei einer ermächtigten Zulassungsstelle eines Versicherungsunternehmens. Zuvor muss eine in Österreich gültige Kfz-Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Benötigt werden insbesondere ein amtlicher Lichtbildausweis, die Versicherungsbestätigung, der erforderliche Genehmigungsnachweis bzw. das Fahrzeug-Genehmigungsdokument, ein Nachweis über den rechtmäßigen Besitz des Fahrzeugs, beispielsweise ein Kaufvertrag, eine Rechnung oder eine Benützungsüberlassungserklärung, bei Vertretung eine entsprechende Vollmacht, bei Zulassung auf ein Unternehmen die erforderlichen Nachweise zum Unternehmen und seinem Sitz.

Eine Rechnung ist nicht der einzig mögliche Besitz- oder Erwerbsnachweis. Klären Sie bei fehlenden Unterlagen vorab mit der Zulassungsstelle, welche Nachweise für Ihren Fall benötigt und anerkannt werden.

Welche Kosten entstehen?

Zu unterscheiden sind einmalige Kosten für Genehmigung, Zulassung und Ausstattung sowie laufende Kosten für Versicherung und Begutachtungen. 

Für die behördliche Zulassung eines Mopeds werden rund 245 Euro fällig, hinzu kommen 8,50 Euro für die Mopedkennzeichentafel. Ein optionaler Scheckkartenzulassungsschein kostet zusätzlich 31,10 Euro.

Weitere Kosten können entstehen für die erforderliche Eingabe der Daten in die Genehmigungsdatenbank (bei Fahrzeugen mit EU-Typgenehmigung rund 130-180 Euro), die Kfz-Haftpflichtversicherung (durchschnittlich rund 70 Euro), die jeweils fälligen §-57a-Begutachtungen (durchschnittlich rund 60 Euro), den Erwerb einer ausreichenden Lenkberechtigung, falls noch keine vorhanden ist (durchschnittlich rund 350 Euro für den AM-Führerschein) und einen vorschriftsmäßigen Sturzhelm (40 Euro und mehr). Darüber hinaus können erhebliche Kosten entstehen, wenn für das Fahrzeug eine Einzelgenehmigung (einschließlich erforderlicher technischer Nachweise, Gutachten und Umbauten) notwendig sein sollte

Versicherungsprämien, Ausbildungskosten und Begutachtungskosten sind anbieterabhängig. Holen Sie dafür konkrete Angebote ein und geben Sie eine beabsichtigte gewerbliche Nutzung an. Lassen Sie insbesondere vor einer Einzelgenehmigung die voraussichtlichen Gesamtkosten und die Genehmigungsfähigkeit abklären. Die Kosten für die Begutachtungsplakette sind nicht mit den Kosten einer technischen Begutachtung gleichzusetzen.

Benötigt das E-Moped bereits bei der Zulassung ein „Pickerl“?

Ja. Das zugelassene E-Moped benötigt eine Begutachtungsplakette. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob bereits eine technische §-57a-Begutachtung durchgeführt werden muss. Ist noch keine wiederkehrende Begutachtung fällig, kann die Begutachtungsplakette anlässlich der Zulassung ohne vorherige §-57a-Begutachtung ausgefolgt werden.

Die bisherige rechtmäßige Nutzung als Fahrrad löst für sich allein keine rückwirkende Begutachtungspflicht aus. Maßgeblich ist grundsätzlich die erste kraftfahrrechtliche Zulassung, auch wenn diese im Ausland erfolgte.

Unabhängig davon kann im Genehmigungsverfahren eine technische Prüfung erforderlich sein. Genehmigungsverfahren und regelmäßige §-57a-Begutachtung sind zu unterscheiden.

In welchen Abständen muss das E-Moped zur Begutachtung?

Für Fahrzeuge der Klasse L gilt derzeit grundsätzlich die 3–2–1-Regelung: Die erste wiederkehrende Begutachtung ist drei Jahre nach der ersten Zulassung, die nächste zwei Jahre nach der ersten Begutachtung und jede weitere jährlich vorgesehen.

Ab 19.5.2027 gilt grundsätzlich die 4–2–2–2–1-Regelung: Die erste Begutachtung erfolgt vier Jahre nach der ersten Zulassung, die folgenden drei Begutachtungen jeweils nach zwei Jahren und anschließend jährlich.

Mit der Reform entfällt grundsätzlich die bisherige viermonatige Nachfrist; stattdessen wird eine Begutachtung bis zu vier Monate vor dem vorgesehenen Begutachtungsmonat ermöglicht. Für Begutachtungstermine im Jahr 2027 bestehen besondere Übergangsregelungen. Lassen Sie deshalb den konkreten Termin und einen allfälligen Plakettenaustausch bei einer berechtigten Begutachtungsstelle klären.

Dürfen E-Mopeds ab 1. Oktober 2026 überhaupt noch verwendet werden?

Ja. Es besteht kein generelles Verbot von E-Mopeds. Fahrzeuge der Klasse L1e-B dürfen weiterhin auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden, wenn sie ordnungsgemäß genehmigt, zugelassen und versichert sind und sämtliche weiteren Mopedvorschriften eingehalten werden.

Bei bisher als Fahrrädern verwendeten Fahrzeugen kann jedoch die erforderliche Genehmigungsgrundlage fehlen. Ob eine nachträgliche Genehmigung möglich und wirtschaftlich sinnvoll ist, muss für das konkrete Fahrzeug geklärt werden. Der ÖAMTC schätzt, dass österreichweit rund 20.000 bis 30.000 Fahrzeuge betroffen sind und dieser Weg nur für wenige interessant sein dürfte.

De facto ist damit zu rechnen, dass sich die praktische Einsatzmöglichkeit vieler Bestandsfahrzeuge erheblich reduziert. Kann ein betroffenes Fahrzeug nicht genehmigt und zugelassen werden, darf es ab Oktober nicht mehr auf Straßen mit öffentlichem Verkehr eingesetzt werden. Eine bloße Antragstellung ersetzt weder die Genehmigung noch die Zulassung. 

Weiterführende Informationen

Rechtsgrundlagen

Die Gesetzesnovelle (BGBl. I Nr. 17/2026) wurde am 23.4.2026 kundgemacht und ändert die Straßenverkehrsordnung (StVO), das Kraftfahrgesetz (KFG) und das Führerscheingesetz (FSG). Fahrzeuge der Klasse L1e-B gelten nach der neuen Fahrraddefinition ausdrücklich nicht als Fahrräder.

§ 2 Abs. 1 Z. 22 StVO, § 1 Abs. 2a KFG, darüber hinaus die Genehmigungs-, Zulassungs-, Ausrüstungs- und Begutachtungsvorschriften des KFG sowie die einschlägigen Bestimmungen des FSG

Verordnung (EU) Nr. 168/2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei-, drei- und vierrädrigen Fahrzeugen