Person mit kurzen dunklen Haaren, Bart, roter Mütze und rotem Shirt steht vor einer grauen Wand und hält einen Bilderrahmen mit Passepartout und Prüfungszeugnis Meister in Händen, daneben steht eine Pflanze
© Christian Vorhofer | WKO

Der eintragungsfähige Meistertitel

Imageschub für den beruflichen Ausbildungsweg

Lesedauer: 2 Minuten

Die höchste Stufe der beruflichen Ausbildung in Österreich wird sichtbar aufgewertet. Mit der Novelle zur Gewerbeordnung vom 8. Juli 2020 wurde der Meister- und Meisterinnentitel eintragungsfähig für offizielle Dokumente.

Personen, die eine Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben, sind derzeit bereits berechtigt, sich mit Bezug auf das jeweilige Handwerk als „Meisterin“ oder „Meister“ zu bezeichnen. Seit 21. August 2020 dürfen diese Personen die Bezeichnung „Meisterin“ bzw. „Meister“ auch vor ihrem Namen führen. Dies darf in vollem Wortlaut oder auch in Kurzform erfolgen (z.B. „Mst.“, „Mst.in“ oder „Mstin“). Es darf auch die Eintragung in amtlichen Urkunden verlangt werden (z.B. Reisepass, Führerschein, Personalausweis u.a.).

Die Eintragung in amtliche Urkunden erfolgt durch die Vorlage Ihres Meisterprüfungszeugnisses (Gesamtprüfungszeugnis) bei jener Behörde, die für die Ausstellung der öffentlichen Urkunde zuständig ist (z.B. Bezirksverwaltungsbehörde, Magistratisches Bezirksamt, Landespolizeidirektion, Verkehrsamt usw.). Dort erfahren Sie auch, welche weiteren Dokumente gegebenenfalls für die Eintragung notwendig sind.

Damit wird der handwerkliche Meister erheblich aufgewertet und die hohe Qualifikation der Meisterin und des Meisters sichtbar gemacht. Die Bezeichnung vor dem Namen ergänzt auch die Verwendung des Gütesiegels „Meisterbetrieb“ (§ 21 Abs 4 GewO 1994). 

Häufige Fragen zum eintragungsfähigen Meistertitel

Wer darf den „Meistertitel“ führen? Muss ich den „Meistertitel“ beantragen? Wie erfolgt die Eintragung in amtlichen Urkunden?

Die Beantwortung all dieser Fragen entnehmen Sie bitte den nachstehenden FAQ sowie dem Informationsfolder.

Personen, die eine Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben, können seit 21. August 2020 diese Bezeichnung auch vor ihrem Namen führen. Es ist sowohl der volle Wortlaut, als auch die Abkürzung zulässig (z.B. „Mst.“, „Mst.in“ oder „Mstin“). Der Meistertitel darf auch in amtliche Urkunden eingetragen werden (z.B. Reisepass, Führerschein, Personalausweis u.a.).

Die Eintragung in das zentrale Melderegister oder in amtliche Urkunden erfolgt durch die Vorlage Ihres Meisterprüfungszeugnisses (Gesamtprüfungszeugnis) im Original.

Meistens werden auch noch andere Dokumente erforderlich sein (z.B. amtlicher Lichtbildausweis, Meldezettel, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde bei Namensänderung).

Der Meistertitel kann bei jener Behörde eingetragen werden, die für die Ausstellung der öffentlichen Urkunde zuständig ist (z.B. beim Reisepass die Bezirksverwaltungsbehörde, Magistratisches Bezirksamt als Meldebehörde oder das Verkehrsamt für den Führerschein).

Die Eintragung in das Melderegister ist kostenlos. Für Bestätigungen aus dem Melderegister wie für die Eintragung in amtliche Dokumente (z.B. Reisepasse) oder Bestätigungen aus dem Melde- oder Staatsbürgerschaftsregister werden je nach Bundesland unterschiedlich hohe Gebühren eingehoben. Ist eine nachträgliche Eintragung nicht möglich (z.B. beim Scheckkartenführerschein, Personalausweis), so kann nur ein neuer Ausweis zu den geltenden Gebühren ausgestellt werden.

Der Meistertitel selbst muss nicht „extra“ beantragt werden. Wenn Sie eine Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben, steht Ihnen das Recht zur Führung eines Meistertitels direkt aufgrund der Gewerbeordnung zu. Der Eintrag der Bezeichnung Meisterin bzw. Meister ist freiwillig und an keine bestimmte Frist gebunden.

Stand: 03.04.2024

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