Außenhandel, Landesgremium

Information für Neugründer

Die Tätigkeit des Marktfahrers setzt folgende Schritte voraus:

Lesedauer: 2 Minuten

10.04.2024

Im Einzelnen:

1. Gespräch im Gremium Markthandel

Voraussetzungen zur Erlangung einer Gewerbeberechtigung:

  • Österreichische Staatsbürgerschaft, EWR/EU- oder Schweizer Staatsbürgerschaft bzw. Aufenthaltstitel
  • Eigenberechtigung (vollendetes 18. Lebensjahr)
  • Keine Ausschließungsgründe (Finanzstrafdelikte, gerichtliche Verurteilungen, Abweisung eines Konkurses mangels Masse)
  • Geeigneter Standort

Durch das Neugründungsförderungsgesetz (Neufög) werden unter bestimmten Voraussetzungen Neugründungen und Betriebsübertragungen von diversen Abgaben und Gebühren befreit. Um Förderungen bzw. Befreiungen beanspruchen zu können, stellt Ihnen die Wirtschaftskammer Ihres Bundeslandes (Gremium Markthandel, Gründerservice, Bezirks- und Regionalstelle) gerne die dafür notwendige Bestätigung aus.

Unter Umständen können auch Aufwendungen, die bereits vor Unternehmensgründung anfallen, steuermindernd geltend gemacht werden.  

2. Mitgliedschaft in der Wirtschaftskammer/Gremium Markthandel

Nach dem Gesetz sind alle gewerblich Selbständigen und damit auch alle Marktfahrer Mitglieder der Wirtschaftskammer. Falls Sie den Markthandel betreiben wollen, bietet Ihnen das Gremium Markthandel maßgeschneiderte Dienstleistungen. Lassen Sie sich daher dem Gremium Markthandel zuordnen. Die Kosten für eine Mitgliedschaft im Markthandel variieren je nach Bundesland.

3. Anmeldung des freien Gewerbes Handel bei der Gewerbebehörde 

Jede gewerbliche Tätigkeit erfordert einen Gewerbeschein. Der Gewerbeschein Handel setzt keinen Befähigungsnachweis voraus und berechtigt zum Handel mit allen Waren (außer Waffen, Medizinprodukte und Arzneimittel) und zur Teilnahme an Märkten. Der Gewerbeschein ist bei der Bezirkshauptmannschaft oder dem Magistrat erhältlich, manche Landeskammern besorgen den Gewerbeschein für den Neugründer.

4. Anmeldung bei Sozialversicherungsanstalt

Selbstständige müssen bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen  angemeldet sein.

Marktfahrer, die nicht zu hohe Gewinne oder Umsätze erzielen, können sich bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) von Pensions- und Krankenversicherungsbeiträgen befreien lassen.

5. Beschäftigung von Arbeitnehmern 

Viele Markthändler beschäftigen keine Arbeitnehmer. Oft helfen Familienangehörige mit. Diesfalls gilt das Arbeitsrecht nicht, es besteht weder eine Arbeits- noch eine Entgeltpflicht und auch keine Pflichtversicherung. Soll jedoch der Angehörige als Arbeitnehmer oder ein Nicht-Angehöriger beschäftigt werden, gilt das Arbeitsrecht, ein Dienstvertrag ist zu schließen und der Arbeitnehmer ist bei der Gebietskrankenkasse anzumelden. Informieren Sie sich dazu bei Ihrer Landeskammer. Informationen dazu bietet auch die Webseite www.derhandel.at, Punkt Arbeitsrecht.