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Topshot eines schmalen Gewässers, das links und rechts von Steinmauern umgeben wird. An einer Stelle ist das Gewässer leicht abfallend. Anschließend geht es in einen größeren Bereich über.
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Oö. Natur- und Landschaftsschutzrechtsnovelle 2026

Deregulierung, Entbürokratisierung und Verwaltungsvereinfachung im Natur- und Landschaftsschutzrecht

Lesedauer: 1 Minute

18.08.2026

Die Oö. Natur- und Landschaftsschutzrechtsnovelle 2026 fokussiert sich auf Deregulierung, Entbürokratisierung und Verwaltungsvereinfachung und ändert das Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 (Oö. NSchG 2001), das Oö. Nationalparkgesetz (Oö. NPG) sowie das Oö. EU-Begleitregelungs- und Umsetzungsgesetz (Oö. EU-BUG).

Einige Beispiele für die Inhalte der Novelle (nicht abschließend):

  • Entfall behördlicher Entscheidungen im Fall einer Projektpartnerschaft des Landes sowohl im Bereich des Oö. NSchG 2001 als auch des Oö. NPG
  • Bewilligungsfreistellung von Rodungen im Zusammenhang mit Biodiversitätsweiden („Hühnerhecken“) im Oö. NSchG 2001
  • Erweiterung der Bewilligungsfreistellung von Kabel- auf Rohrleitungen bei Einschränkung auf einen Mindestabstand zu einer allfälligen Gewässersohle im Oö. NSchG 2001
  • Ermöglichung der Vorschreibung von Fertigstellungsanzeigen samt einer geeigneten Lichtbilddokumentation sowohl im Bereich des Oö. NSchG 2001 als auch des Oö. NPG
  • Ermöglichung der nachträglichen Abänderung oder Aufhebung von Bedingungen und Auflagen sowohl im Bereich des Oö. NSchG 2001 als auch des Oö. NPG
  • Aktualisierung der Strafbestimmungen sowohl im Bereich des Oö. NSchG 2001 als auch des Oö. NPG
  • Ausweitung der Betretungsrechte im Zusammenhang mit der Bekämpfung invasiver Arten im Oö. EU-BUG

Die Novelle tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft, das ist der 31. Juli 2026. Hauptsächlich sind Unternehmen in Zusammenhang mit naturschutzrechtlichen Bewilligungen betroffen.

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