Änderung der Oö. Bau-Übertragungsverordnung 2024
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Mit der Oö. Bau-Übertragungsverordnung wird für bestimmte Gemeinden die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs auf dem Gebiet der örtlichen Baupolizei auf die jeweils zuständige Bezirkshauptmannschaft delegiert.
Mit 1. November 2026 kommt in den Gemeinden Pettenbach (Bezirk Kirchdorf), Mühlheim am Inn (Bezirk Ried) und Schörfling am Attersee (Bezirk Vöcklabruck) die Oö. Bau-Übertragungsverordnung zur Anwendung.
Die Änderung der Oö. Bau-Übertragungsverordnung wurde am 14. September 2026 kundgemacht. Die Bestimmungen treten mit 1. November 2026 in Kraft.
Betroffenheit besteht bei Bauvorhaben von Betrieben, die der Betriebsanlagengenehmigungspflicht unterliegen und die Gemeinde in der Verordnung genannt ist.
Links:
- LGBl. Nr. 69/2026 - Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Bau-Übertragungsverordnung 2024 geändert wird
- Oö. Bau-Übertragungsverordnung 2024
- Oö. Bauordnung 1994
- Oö. Bautechnikgesetz 2013
- Oö. Bautechnikverordnung 2013
- Land Oberösterreich FAQs zum Baurecht