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Frontale Aufnahme einer Person mit Bauhelm, die an einem Solarpanel steht und auf diesem einen aufgeklappten Laptop hat, auf dessen Bildschirm sie blickt. Im Hintergrund sind Hochhäuser
© Shutter B | stock.adobe.com

Änderung der Oö. Bau-Übertragungsverordnung 2024

 

Lesedauer: 1 Minute

17.09.2026
Übertragung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs auf dem Gebiet der örtlichen Baupolizei bestimmter Gemeinden auf die jeweils zuständige Bezirkshauptmannschaft

Mit der Oö. Bau-Übertragungsverordnung wird für bestimmte Gemeinden die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs auf dem Gebiet der örtlichen Baupolizei auf die jeweils zuständige Bezirkshauptmannschaft delegiert. 

Mit 1. November 2026 kommt in den Gemeinden Pettenbach (Bezirk Kirchdorf), Mühlheim am Inn (Bezirk Ried) und Schörfling am Attersee (Bezirk Vöcklabruck) die Oö. Bau-Übertragungsverordnung zur Anwendung. 

Die Änderung der Oö. Bau-Übertragungsverordnung wurde am 14. September 2026 kundgemacht. Die Bestimmungen treten mit 1. November 2026 in Kraft. 

Betroffenheit besteht bei Bauvorhaben von Betrieben, die der Betriebsanlagengenehmigungspflicht unterliegen und die Gemeinde in der Verordnung genannt ist.  

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