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CE Kennzeichnung auf einem elektronischem Gerät
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CE – Änderungen betreffend Oberflächenbeschichtungsanlagen und -systeme und kleine Wasserfahrzeuge

Berichtigungen in den Beschlüssen hinsichtlich harmonisierter Normen

Lesedauer: 1 Minute

06.05.2026

Berichtigung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1810 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/1668 hinsichtlich harmonisierter Normen für Applikationsgeräte für Beschichtungsstoffe, Förder- und Umlaufanlagen für flüssige Beschichtungsstoffe, Explosions-Unterdrückungssysteme und automatische elektrostatische Beschichtungssysteme für entzündbare Beschichtungsstoffe (ABl. L, 2025/1810, 12.9.2025) 

Seite 4, Anhang, Nummer 2 zur Einfügung der Nummer 28a in Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/1668: 

Anstatt: „EN 14373:2021/A1:2025“ 
muss es heißen: „EN 14373:2021+A1:2025“. 

Die Berichtigung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1810 wurde am 3. März 2026 im Amtsblatt der Europäischen Union kundgemacht.

 

Berichtigung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/1954 über harmonisierte Normen für Sportboote und Wassermotorräder zur Unterstützung der Richtlinie 2013/53/EU (ABl. L 269 vom 17.10.2022) ABl. L, 2026/90175, 3.3.2026 

Seite 25, Anhang I Tabelle Spalte 2 Nummer 38 Titel der Norm EN ISO 12217-2:2017: 

Anstatt: „Kleine Wasserfahrzeuge — Stabilitäts- und Auftriebsbewertung und Kategorisierung — Teil 2: Nicht-Segelboote ab 6 m Rumpflänge (ISO 12217-2:2015)“

muss es heißen: „Kleine Wasserfahrzeuge — Stabilitäts- und Auftriebsbewertung und Kategorisierung — Teil 2: Segelboote ab 6 m Rumpflänge (ISO 12217-2:2015)“. 

Die Berichtigung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/1954 wurde am 3. März 2026 im Amtsblatt der Europäischen Union kundgemacht. 

Von den Berichtigungen betroffen sind alle Unternehmen, die genannte Produkte in der EU auf den Markt bringen, einführen oder vertreiben sowie Konformitäts­bewertungsstellen. 

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