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CE Kennzeichnung auf einem elektronischem Gerät
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CE – Änderung harmonisierte Normen in Bezug auf Cybersicherheit für festgelegten Kategorien und Klassen von Funkanlagen

Veröffentlichung von neuen Fundstellen von harmonisierten Normen

Lesedauer: 3 Minuten

06.02.2025

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/138 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2191 im Hinblick auf harmonisierte Normen zur Unterstützung der grundlegenden Anforderungen der Richtlinie 2014/53/EU in Bezug auf Cybersicherheit für die in der Delegierten Verordnung (EU) 2022/30 festgelegten Kategorien und Klassen von Funkanlagen wurde im Amtsblatt der Europäischen Union am 30. Jänner 2025 kundgemacht und tritt am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft.

Betroffen sind alle Unternehmen, die oben genannte Produkte herstellen, in die EU einführen oder vertreiben sowie Konformitäts­bewertungsstellen. 

In Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2191 werden folgende Zeilen angefügt: 

164. EN 18031-1:2024

Gemeinsame Sicherheitsanforderungen für Funkanlagen — Teil 1: Funkanlagen mit Internetanschluss 

Anmerkung 1: Die mit ‚rationale‘ (Begründung) oder ‚guidance‘ (Leitlinie) betitelten Abschnitte in dieser harmonisierten Norm begründen keine Vermutung der Konformität mit der grundlegenden Anforderung gemäß Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2014/53/EU.

Anmerkung 2: Diese harmonisierte Norm begründet keine Vermutung der Konformität mit der grundlegenden Anforderung gemäß Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2014/53/EU, wenn dem Nutzer bei Anwendung der Nummern 6.2.5.1 und 6.2.5.2 erlaubt ist, kein Passwort festzulegen bzw. zu verwenden. 

165. EN 18031-2:2024

Gemeinsame Sicherheitsanforderungen für Funkgeräte — Teil 2: Funkgeräte, die Daten verarbeiten, insbesondere internetfähige Funkgeräte, Kinderbetreuungsfunkgeräte, Spielzeugfunkgeräte und tragbare Funkgeräte 

Anmerkung 1: Die mit ‚rationale‘ (Begründung) oder ‚guidance‘ (Leitlinie) betitelten Abschnitte in dieser harmonisierten Norm begründen keine Vermutung der Konformität mit der grundlegenden Anforderung gemäß Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2014/53/EU.

Anmerkung 2: Diese harmonisierte Norm begründet keine Vermutung der Konformität mit Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2014/53/EU, wenn dem Nutzer durch Anwendung der Nummern 6.2.5.1 und 6.2.5.2 erlaubt ist, kein Passwort festzulegen bzw. zu verwenden.

Anmerkung 3: Für die Klassen und Kategorien von Funkanlagen, die unter die Nummern 6.1.3, 6.1.4, 6.1.5 oder 6.1.6 dieser harmonisierten Norm fallen, begründet diese harmonisierte Norm keine Vermutung der Konformität mit der grundlegenden Anforderung gemäß Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2014/53/EU, wenn die Zugangssteuerung durch Eltern oder Erziehungsberechtigte nicht durch die Anwendung der Nummern 6.1.3.4.2, 6.1.4.4.2, 6.1.5.4.2 und 6.1.6.4.2 gewährleistet wird. 

166. EN 18031-3:2024

Gemeinsame Sicherheitsanforderungen für Funkgeräte — Teil 3: Internetfähige Funkgeräte, die virtuelles Geld oder Geldwerte verarbeiten  

Anmerkung 1: Die mit ‚rationale‘ (Begründung) oder ‚guidance‘ (Leitlinie) betitelten Abschnitte in dieser harmonisierten Norm begründen keine Vermutung der Konformität mit der grundlegenden Anforderung gemäß Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 2014/53/EU.

Anmerkung 2: Diese harmonisierte Norm begründet keine Vermutung der Konformität mit der grundlegenden Anforderung gemäß Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 2014/53/EU, wenn dem Nutzer bei Anwendung der Nummern 6.2.5.1 und 6.2.5.2 erlaubt ist, kein Passwort festzulegen bzw. zu verwenden.

Anmerkung 3: Im Hinblick auf die Beurteilungskriterien gemäß Nummer 6.3.2.4 dieser harmonisierten Norm begründet diese harmonisierte Norm keine Vermutung der Konformität mit der grundlegenden Anforderung gemäß Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 2014/53/EU.“ 

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