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EU-Umweltzeichen für Beherbergungsbetriebe

Anpassungen an die neue Skala für die Energiekennzeichnung (A bis G)

Lesedauer: 1 Minute

Mit aktuellem Beschluss werden die Energieeffizienzanforderungen für bestimmte energie­verbrauchs­relevante Produkte für Beherbergungs­betriebe bzw. Gebäude­reinigungs­dienste an die neue Skala für die Energiekennzeichnung (A bis G) angepasst. Die Textierung wurde so gestaltet, dass Produkte, die vor dem Inkrafttreten der neuen Vorschriften erworben wurden, als noch immer den Kriterien für das EU-Umweltzeichen entsprechend angesehen werden können. 

Beim Umweltzeichen Beherbergungsbetriebe werden die Kriterien 8 und 31 bzw. beim Umweltzeichen Gebäudereinigungsdienste das Kriterium O5 angepasst. Bürogeräte müssen im Rahmen der Beurteilung von Beherbergungsbetrieben den Anforderungen für ein Umweltzeichen des Typs I gemäß EN ISO 14024 entsprechen. Für Staubsauger gilt ersatzweise die delegierte Verordnung (EU) 666/2013 unter Berücksichtigung von Schwellenwerte für den jährlichen Energieverbrauch. 

Der Beschluss wurden am 30. März 2023 im Amtsblatt kundgemacht. Er tritt unmittelbar in Kraft und betrifft Unternehmen, die für Beherbergungs­betriebe bzw. Gebäude­reinigungs­diensten die Verleihung des EU-Umweltzeichens beantragen wollen oder denen das EU-Umweltzeichen bereits verliehen wurde. 

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Stand: 31.03.2023

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