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Reform der Großverfahrensregelungen im AVG

Zukünftig deutliche Beschleunigung und Vereinfachung der Genehmigungsverfahren

Lesedauer: 1 Minute

05.01.2026

Die Reform der Großverfahrensregelungen im AVG bringt eine deutliche Beschleunigung und Vereinfachung der Genehmigungsverfahren. Einige Neuerungen sind beispielsweise:

  • Das Großverfahren kann künftig bereits ab 50 voraussichtlich am Verfahren Beteiligten zur Anwendung kommen - statt wie bisher erst bei 100 Beteiligten.
  • Die elektronische Kundmachungsplattform RIS wird für die digitale Ediktsveröffentlichung verwendet werden, auf der alle wesentlichen Verfahrensschritte in übersichtlicher Form für jeden verbindlich festgehalten und dokumentiert werden.
  • Nur bei der ersten Antragstellung wird die Veröffentlichung eines Hinweises auf das digitale Edikt in zwei im Bundesland weit verbreiteten Tageszeitungen vorgesehen (nicht mehr eine verpflichtende Einschaltung im kostspieligen redaktionellen Teil) – das führt zu einer deutlichen Kostenersparnis und Erleichterung im Vergleich zur aktuellen Gesetzeslage.
  • Es entfällt die Ediktalsperre: Die Kundmachungssperre in der Zeit von jeweils 15. Juli bis 25. August sowie von 24. Dezember bis 6. Jänner wird ersatzlos gestrichen.
  • Der Behörde wird die Möglichkeit eingeräumt, eine Frist für weiteres Parteienvorbringen (spätestens eine Woche vor der mündlichen Verhandlung) zu setzen, mit der Folge, dass verspätetes Vorbringen im Verfahren nicht mehr zu berücksichtigen ist. Damit sollen Verfahrensverschleppungen verhindert werden.
  • Die bisherige achtwöchige Auflagefrist der Edikt-Schriftstücke wird auf sechs Wochen verkürzt. 

Die Novelle tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft. Für die Verlautbarung von Edikten im RIS ist eine Übergangsbestimmung bis zum Vorliegen der technischen Voraussetzungen vorgesehen.

Sie betrifft Unternehmen, für deren Bewilligung im Anwendungsbereich des AVG ein Großverfahren eingeleitet wird. 

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