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Eine Person mit Helm und Klemmbrett hat die linke Hand um ein Messgerät gelegt und blickt darauf. Das Messgerät ist durch schmale Rohre mit anderen Gerätschaften in den Raum verbunden.
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F-Gase: Ausnahme für bestimmte zur Trocknung von Druckluft verwendete Geräte

Bestimmte Ausnahmen von Compressed Air Refrigerated Dryers, CARDs

Lesedauer: 1 Minute

18.09.2026

Die Europäische Kommission hat am 9.9.2026 (Inkrafttreten am 29.9.2026) die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1975 zur Gewährung einer Ausnahme gemäß der Verordnung (EU) 2024/573 hinsichtlich der Verwendung fluorierter Treibhausgase in bestimmten zur Trocknung von Druckluft verwendeten Geräten veröffentlicht. 

Damit gibt es Ausnahmen von Compressed Air Refrigerated Dryers, CARDs bei: 

  • Inverkehrbringen von ortsfesten Kühlern mit einer Nennleistung von bis zu einschließlich 12 kW, die fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen und zur Trocknung von Druckluft verwendet werden. 
  • Inverkehrbringen von ortsfesten in sich geschlossenen Klimaanlagen mit einer Höchstnennleistung von bis zu einschließlich 12 kW, die fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen und zur Trocknung von Druckluft verwendet werden. 
  • Inverkehrbringen von ortsfesten in sich geschlossenen Klimaanlagen mit einer Höchstnennleistung von mehr als 12 kW und höchstens 50 kW, die fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen und zur Trocknung von Druckluft verwendet werden. 

Die Verordnung gilt vom 1. Januar 2027 bis zum 31. Dezember 2030.

Sie betrifft alle Unternehmen, die bestimmte Geräte zur Trocknung von Druckluft mittels Verwendung fluorierter Treibhausgase herstellen, verwenden, in Verkehr bringen, überprüfen. 

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