Novelle 2026 Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz
Umsetzung europarechtlicher Vorgaben (EU‑Gebäudegesamtenergieeffizienzrichtlinie – EPBD III)
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Die Novelle 2026 des Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetzes dient vor allem der Umsetzung europarechtlicher Vorgaben (EU‑Gebäudegesamtenergieeffizienzrichtlinie – EPBD III) sowie der Digitalisierung und Effizienzsteigerung des Vollzugs im Bereich Heizungs‑, Klima‑ und Gasanlagen.
Basis dafür ist die Schaffung einer rechtlichen Grundlage für die Erstellung und das Betreiben einer Oö. Heizungs‑ und Klimaanlagendatenbank.
Wichtige Punkte der Novelle sind:
- § 1: „Energy efficiency first“-Prinzip im Energie- und Klimabereich Verankerung des Grundsatzes „Energieeffizienz an erster Stelle“ als leitendes Prinzip im Gesetz.
- § 29a und § 31a: Umsetzung eines effektiveren Kontrollsystems zur Einhaltung normierter Pflichten (Inspektionen, Prüfberichte).
- § 49a: Rechtliche Grundlage für die Erstellung und das Betreiben einer Oö. Heizungs‑ und Klimaanlagendatenbank
Ausnahmen bezüglich der Verpflichtung zur Erfassung:- bestehende elektrische Widerstandsheizungen mit einer Nennwärmeleistung bis zu 70 kW,
- neu errichtete oder wesentlich geänderte elektrische Widerstandsheizungen mit einer Nennwärmeleistung bis zu 70 kW, die keine Hauptheizungsanlage darstellen,
- bestehende Wärmepumpen mit einer Nennwärmeleistung bis zu 70 kW,
- bestehende sonstige Heizungsanlagen ohne Verbrennungseinrichtung (zB Brennstoffzellen) mit einer Nennwärmeleistung bis zu 70 kW und
- Klimaanlagen mit einer Nennkälteleistung bis zu 70 kW.
- § 25 (1a): Änderung des Mindest-Prüfintervalls von Gasanlagen von 12 auf 15 Jahre
Mehr Details dazu siehe in Novelle selbst.
Die Novelle wurde am 26.3.2026 im LGBl. 30/2026 kundgemacht und tritt am 1. Mai 2026 in Kraft.
Im § 25 Abs. 2 entfallen der zweite bis fünfte Satz mit Ablauf von fünfzehn Jahren nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes.
§ 29a Abs. 7 entfällt mit Ablauf von sechs Jahren nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes.
Im § 31a Abs. 2 entfallen der dritte, vierte und fünfte Satz mit Ablauf von einem Jahr nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes.
Sie betrifft alle Unternehmen, die Heizungsanlagen, Klimaanlagen, sonstige Gasanlagen und Gasgeräte herstellen, errichten, betreiben, warten oder überprüfen.
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