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Kollektivvertrag ab 1.11.2024

Erläuterungen zum Abschnitt XV. "Nachtarbeitszuschlag" im Kollektivvertrag für das Hotel- und Gastgewerbe

Lesedauer: 1 Minute

Stand: 18.09.2024

Kollektivvertrags-Text:

XV. Nachtarbeitszuschlag

Für Arbeitsleistungen zwischen 0 Uhr und 6 Uhr erhalten die Arbeitnehmer:innen je nach Ausmaß der Arbeitsleistung einen zeitlich gestaffelten, pauschalen Zuschlag. Für jedes begonnene Ausmaß von 2 Stunden gebührt jeweils ein Drittel des Nachtarbeitszuschlages. Für Arbeitsleistungen, die frühestens um 5 Uhr beginnen, gebührt der Nachtarbeitszuschlag in Höhe eines Sechstels. Für Arbeitsleistungen, die frühestens um 5:30 Uhr beginnen, gebührt kein Nachtarbeitszuschlag. Die Höhe des Zuschlags wird in den Lohn- und Gehaltsabkommen festgelegt. Die Auszahlung erfolgt in der darauffolgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung.


Erläuterungen:

1. Grundregel

Arbeitnehmer:innen, die Arbeitsleistungen zwischen Mitternacht (0 Uhr) und 6 Uhr früh erbringen, haben Anspruch auf Nachtarbeitszuschlag.

Der Nachtarbeitszuschlag ist in drei Zeitfenster gestaffelt. Für jedes begonnene Zeitfenster besteht Anspruch in Höhe eines Drittels des im Lohn-/Gehaltsabkommen festgelegten Nachtarbeitszuschlages:

  • 1/3 für Arbeitsleistungen zwischen 0:01 und 2:00 Uhr
  • 1/3 für Arbeitsleistungen zwischen 2:01 und 4:00 Uhr
  • 1/3 für Arbeitsleistungen zwischen 4:01 und 6:00 Uhr.

Beispiel:
Eine Barkeeperin in einem Hotel hat um 1:30 Uhr Dienstschluss. Sie hat Anspruch auf 1/3 des im Lohnübereinkommen festgelegten Nachtarbeitszuschlages.

Beispiel:
Eine Servicekraft in einem Cafe hat um 3:15 Uhr Dienstschluss. Sie hat Anspruch auf 2/3 des im Lohnübereinkommen festgelegten Nachtarbeitszuschlages. 

2. Ausnahmen

Für folgende Bereiche sieht der Kollektivvertrag Abweichungen von der oben dargestellten Grundregel vor:

  • Arbeitsleistungen, die frühestens um 5 Uhr beginnen
  • Arbeitsleistungen, die frühestens um 5:30 Uhr beginnen

Für Arbeitsleistungen, die ab 5 Uhr beginnen, sieht der Kollektivvertrag einen reduzierten Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 1/6 des im Lohn-/Gehaltsübereinkommen festgelegten Zuschlages fest.

Kein Nachtarbeitszuschlag gebührt für Arbeitsleistungen, die ab 5:30 Uhr beginnen.

Beispiel:
Ein Frühstückskoch hat Dienstbeginn um 5:15 Uhr. Er hat für diesen Dienst Anspruch auf einen Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 1/6 des im Lohnübereinkommen festgelegten Nachtarbeitszuschlages.

Beispiel:
Eine Servicekraft hat Dienstbeginn um 5:30 Uhr. In diesem Fall entsteht kein Anspruch auf den Nachtarbeitszuschlag. 

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